RS Lvwg 2018/7/3 VGW-021/020/6540/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z2
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

§ 1 Abs. 6 GewO 1994 wurde geschaffen, weil nach der Meinung des Gesetzgebers immer mehr Vereine deswegen gegründet worden waren, um für die Vereinsmitglieder Tätigkeiten auszuüben, die den Gegenstand eines Gewerbes bilden. Da in solchen Fällen die Vereinstätigkeit den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, dass sie sich gegenüber der Inanspruchnahme vergleichbarer Gewerbebetriebe Kosten ersparen, musste das Merkmal der Ertragsabsicht  bei Personenvereinigungen neu bzw. weiter gefasst werden (OGH 15.9.1992, 4 Ob 71/92). Abs 6 soll also Umgehungskonstruktionen in Bezug auf Vereine, die gewerbliche Tätigkeiten zum vermögenswerten Vorteil ihrer Mitglieder durchführen, verhindern (s dazu Rz 24). Das betrifft etwa Vereine mit Tagesmitgliedschaft, die Gastgewerbeleistungen zum Vorteil ihrer (Tages-)Mitglieder erbringen. Abs 6 ist aber schwerlich auf gemeinnützige Vereine anzuwenden, weil diese regelmäßig nicht die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder bezwecken und oft auf Subventionen bzw Spenden der Mitglieder  angewiesen sind (R. Winkler, ecolex 2008, 182).

Schlagworte

Verein; Ertragsabsicht; Regelmäßigkeit; Selbständigkeit; Erscheinungsbild; Gastgewerbebetrieb; wirtschaftlicher Vorteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.020.6540.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten