RS Lvwg 2018/8/24 VGW-001/069/7436/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.08.2018

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWEG 2010 §2 Z1 litc
AWEG 2010 §3 Abs1
AWEG 2010 §21 Abs1
VStG §2 Abs2
VStG §27
VStG §28

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 28 VStG setzt auch voraus, dass die Behörde den Tatort von Amts wegen ermittelt. Geht man davon aus, dass zum Zeitpunkt der Anzeige nicht ausreichend klar war, wo die vorgeworfene Tat begangen wurde, hätte die Behörde daher entsprechende Ermittlungen anzustellen gehabt; lediglich aufgrund von schwachen, abstrakten Hinweisen auf einen anderen Tatort ist die Behörde nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0116). Im vorliegenden Fall lag hingegen ein starker Anhaltspunkt, nämlich die Empfängeradresse, dafür vor, dass die Bestellung in M. getätigt wurde. § 28 VStG konnte daher auch mangels jeglicher weiterer Ermittlungen der Behörde zu der Frage, wo die Tat begangen worden sein könnte, nicht zur Anwendung kommen.

Schlagworte

Medikamente; Einfuhr; Tatort; Unzuständigkeit der ersten Instanz

Anmerkung

VwGH v. 27.3.2019, Ra 2018/10/0174; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.069.7436.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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