RS Lvwg 2018/6/8 LVwG-S-1194/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §5 Abs5 Z2
FSG 1997 §1 Abs3

Rechtssatz

Eine Blutuntersuchung ist aufgrund des notwendigen Eingriffes in die körperliche Integrität des Probanden nur subsidiär anzuwenden. Sie soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Atemluftalkoholtests faktisch nicht möglich ist (vgl. VwGH Ra 2017/02/0135). Dies setzt jedoch voraus, dass ein konkreter Leidenszustand behauptet wird und die Beamten, welche die Amtshandlung vornehmen, von diesem und der Unmöglichkeit des Atemluftalkoholtests Kenntnis haben.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Alkomatmessung; Unmöglichkeit; Verweigerung; Lenkberechtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1194.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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