TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/30 99/05/0235

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §3;
BauG Bgld 1997 §35 Abs2;
BauG Bgld 1997 §5;
BauO Bgld 1969 §3 Abs1;
BauO Bgld 1969 §3 Abs2;
BauO Bgld 1969 §3 impl;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Mag. Karin Haider in Wien, vertreten durch Dr. Claudia Klimburg, Rechtsanwalt in Hartberg, Steingasse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 31. August 1999, Zl. II-St-8/4-1999, betreffend Wiederaufnahme eines Bauplatzerklärungsverfahrens (mitbeteiligte Parteien: 1. Heidemarie Günser und Wolfgang Günser in Rechnitz, Faludigasse 20b, 2. Gemeinde Rechnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0180, und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 16. September 1996 haben die Rechtsvorgänger der erstmitbeteiligten Partei um die Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 1985, KG Rechnitz, angesucht. Dieses Grundstück wird vom Grundstück Nr. 1986, KG Rechnitz, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist, allseits umschlossen.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 1997 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Grundstück Nr. 1985 der KG Rechnitz zum Bauplatz erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin blieb ebenso erfolglos wie ihre Vorstellung. Mit dem hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0180, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den damaligen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart als unbegründet abgewiesen. Sollte mit dem gerichtlichen Vergleich vom 10. April 1996 das Notwegerecht nicht in dem Umfang eingeräumt worden sein, wie es für die Erschließung eines Baugrundstückes einschließlich der Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich sei, so stehe es der Beschwerdeführerin frei, die Unterbindung der geplanten Erschließung des Baugrundstückes auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken. Subjektv-öffentliche Nachbarrechte würden durch § 3 Abs. 1 und 2 der Burgenländischen Bauordnung 1970 nicht begründet.

Mit Eingabe vom 14. April 1998 hat die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Bauplatzerklärungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG beantragt, da durch ein gerichtliches Urteil über eine für die Bauplatzerklärung wesentliche Vorfrage abweichend entschieden worden sei. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat mit Bescheid vom 1. Juli 1999 den Antrag auf Wiederaufnahme des Bauplatzerklärungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, mit der Verfügung der Bewilligung der Wiederaufnahme trete der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Bescheid außer Kraft, die Sache sei sodann auf der Basis der neuen Rechtslage zu entscheiden. Das mit 1. Februar 1998 in Kraft getretene Burgenländische Baugesetz 1997 kenne keine Bestimmungen über die Bauplatzerklärung. Deshalb sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. August 1999 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit 1. Februar 1998 trat das Burgenländische Baugesetz 1997 (Bgld. BauG), LGBl. Nr. 10/1998, in Kraft (§ 35 Bgld. BauG). Dieses Gesetz sieht keine Bauplatzschaffung im Sinne einer Bauplatzerklärung durch Bescheid mehr vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0222, sowie vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246), entfalten Bauplatzerklärungsbescheide auf Grund der nunmehr geänderten Rechtslage keine Rechtswirkungen mehr. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die Erstmitbeteiligten können somit aus dem Bescheid, mit dem das Grundstück Nr. 1985 zum Bauplatz erklärt wurde, keine Rechtswirkungen mehr ableiten. Schon aus diesem Grunde war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Bauplatzerklärungsverfahrens nicht stattzugeben. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnis vom 16. September 1997 ausgeführt, dass die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Bgld. BO 1970 betreffend Ver- und Entsorgungsleitungen allein dem öffentlichen Interesse dienen und diesbezüglich dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist. Begründete aber die Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 2 der Bgld. BO 1970 keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin, so wurde ihre Rechtsstellung im Bauplatzerklärungsverfahren in öffentlich-rechtlicher Hinsicht auch durch den Umstand, dass das Bezirksgericht Oberwart mit Urteil vom 16. Dezember 1997 festgestellt hat, dass die Erstmitbeteiligten nicht berechtigt sind, auf dem über das Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufenden Notweg Gräben anzulegen und Ver- und Entsorgungsleitungen wie etwa Strom und Wasserleitungen zu verlegen, nicht geändert. Da der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Bgld. BO 1970 kein subjektiv-öffentliches Recht zukam, war auch die Frage, ob über dem Notweg Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt werden duften, in Bezug auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin keine Vorfrage gemäß § 38 AVG.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid und dem hg. Vorerkenntnis vom 16. September 1997 erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. November 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050235.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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