RS Lvwg 2018/7/18 LVwG-S-2142/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AZG §7 Abs4
AZG §9 Abs1

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien (622 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) zu § 7 Abs. 4 AZG geht hervor, dass die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gestaltungsmöglichkeiten betreffend Erbringung der Arbeitszeit als zu gering angesehen wurden. Die vorgeschlagenen Gestaltungsmöglichkeiten dürfen aber nicht dazu führen, dass sich die betriebliche Arbeitszeit in der Praxis ausschließlich an betrieblichen Bedürfnissen – bspw. Arbeitsanfall – orientiere und die Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Mitgestaltung hätten.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Betriebsvereinbarung;

Anmerkung

VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0183-3, Ra 2018/11/0186-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2142.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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