RS Lvwg 2018/7/19 LVwG-AV-5/001-2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
AVG 1991 §13 Abs7

Rechtssatz

§ 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG enthält grundsätzlich eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich danach aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung, wobei ersteres auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall –  bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH Ra 2015/03/0018).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegende Verstöße; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.5.001.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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