Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3Rechtssatz
Im nationalen Recht regelt § 5 Abs. 2 GütbefG – als besondere Bestimmung gegenüber der GewO 1994 (vgl. § 1 Abs. 5 GütbefG) – die für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, wobei auf die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fälle verwiesen wird und es sich bei den Z 1 bis 3 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt. Der Tatbestand der Z 3 umfasst schwerwiegende verwaltungsrechtliche Verstöße, wodurch sichergestellt ist, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes in engem Zusammenhang stehen, wie insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GelverkG vgl. VwGH Ra 2016/03/0086).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegende Verstöße; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.5.001.2009Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018