RS Lvwg 2018/7/19 LVwG-AV-5/001-2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
AVG 1991 §13 Abs7

Rechtssatz

Im nationalen Recht regelt § 5 Abs. 2 GütbefG – als besondere Bestimmung gegenüber der GewO 1994 (vgl. § 1 Abs. 5 GütbefG) – die für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, wobei auf die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fälle verwiesen wird und es sich bei den Z 1 bis 3 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt. Der Tatbestand der Z 3 umfasst schwerwiegende verwaltungsrechtliche Verstöße, wodurch sichergestellt ist, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes in engem Zusammenhang stehen, wie insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GelverkG vgl. VwGH Ra 2016/03/0086).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegende Verstöße; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.5.001.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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