RS Lvwg 2018/7/19 LVwG-AV-5/001-2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
AVG 1991 §13 Abs7

Rechtssatz

Das Güterbeförderungsgesetz enthält keine Bestimmungen über die Vorgehensweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Fall § 91 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden, wobei die Bezugnahme auf die in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe u.a. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) betrifft und damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen miteinschließt (vgl. VwSlg. 16.602 A/2005).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegende Verstöße; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.5.001.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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