Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
BBG §40Spruch
G309 2173277-1/7E
G309 2173284-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, gegen I. den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 31.03.2017 und vom 26.05.2017, XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, sowie II. den vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, am 29.03.2017 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 (sechzig) v.H. (von Hundert) zu XXXX ausgestellten Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen römisch eins. den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 31.03.2017 und vom 26.05.2017, römisch 40 , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, sowie römisch zwei. den vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , am 29.03.2017 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 (sechzig) v.H. (von Hundert) zu römisch 40 ausgestellten Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen, wird als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen, wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab dem 01.02.2017 90 (neunzig) v.H. (von Hundert) beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab dem 01.02.2017 90 (neunzig) v.H. (von Hundert) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.02.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung betreffend seines mit 23.09.2016 mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellten Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO (Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") ein. Den Anträgen waren eine Kopie der Meldebestätigung des BF sowie eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.02.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung betreffend seines mit 23.09.2016 mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellten Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") ein. Den Anträgen waren eine Kopie der Meldebestätigung des BF sowie eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, vom 27.03.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 20.03.2017 im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.1. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 27.03.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 20.03.2017 im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Lebertransplantation bei Leberzirrhose. Unterer RSW entsprechend der guten Funktion der Transplantatleber ohne Dekompensationszeichen, der lebenslangen immunsuppressiven Therapie und der dadurch resultierenden eingeschränkten Belastbarkeit mit Infektanfälligkeit.
07.05.05
50
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatzwert entsprechend der mäßigen Funktions- und Bewegungseinschränkungen bei Deckplattenkompression.
02.01.02
30
3
Arterieller Hypertonus. Fixierter Rahmensatzwert entsprechend der Einstellbarkeit mit einer Monotherapie und gering dosiertem Diuretikum.
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die Position 1 werde durch die Position 2 um einen Grad angehoben, da eine zusätzliche, negative Leidensbeeinflussung vorliege. Die Position 3 hebe nicht weiter an.
2.2. Die folgenden, beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen:
"Zustand nach Leiomyom des Ösophagus mit Operation 2007, guter Ernährungszustand.
Zustand nach Melanom-Entfernung am Rücken ohne Rezidiv.
Zustand nach Schleimbeutelentfernung rechter Ellbogen Februar 2016, ausgeheilt.
Zustand nach manisch-psychotischem Syndrom, postoperativ unter Cortison, derzeit ohne Therapie, kein Rezidiv, die Stimmungslage etwas gedrückt, ohne kognitive Defizite, keine Suizidtendenzen, keine produktive Symptomatik (Befund [...] März 2017).
Konjunktivitis sicca mit Sicca-Therapie.
Sinusitis und Laryngitis mit Befund des HNO-Facharztes Jänner 2017.
Oberes Cervikal-Syndrom links und Poylposis nasi: Das Cervikal-Syndrom wurde bei GS2 mitberücksichtigt, die Poylposis nasi führt zu keinem Grad der Behinderung. Laut dem augenärztlichen Befund - der Antragsteller ist mit einer Nahbrille versorgt."
2.3. Im Vergleich zu dem im Vorverfahren von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.09.2016 erstatteten Sachverständigengutachten, in dem ein Grad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt wurde, erfolgte folgende Stellungnahme:2.3. Im Vergleich zu dem im Vorverfahren von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.09.2016 erstatteten Sachverständigengutachten, in dem ein Grad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt wurde, erfolgte folgende Stellungnahme:
"Im Vergleich zum Vorgutachten ist die Leberfunktion bei Z.n. Transplantation stabil, Dekompensationszeichen finden sich nicht, sodass daher der Grad der Behinderung der GS1 auf 50% reduziert wird.
Miterfasst wurde der arterielle Hypertonus mit einer Monotherapie und geringem Diuretikum, daraus ergeben sich keine Änderungen."
2.4. Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung begründend wurde zusammenfassend Nachstehendes festgehalten:
"Die Verminderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich aus der Verminderung von GS1 auf 50% von Hundert, da die Funktion der Transplantatleber stabil ist und keine Dekompensationszeichen vorliegen. GS2 hebt nach wie vor um 1 Stufe an, da eine wechselseitige Leidensbeeinträchtigung vorliegt. Somit resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 60%"
2.5. Zur Gesamtmobilität des BF wurde hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" folgendes ausgeführt:
"[Frage 1] Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Bei Zustand nach Lebertransplantation findet sich eine mäßig erhöhte Infektlage, zwischenzeitlich wurde einmal ein HNO-Facharzt bei Sinusitis und Laryngitis konsultiert, einmal kam es zu Durchfällen ohne Erregernachweis. Diesbezüglich ist dem Antragsteller das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Bei Abnützungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates, hier vor allem der Wirbelsäule liegt eine ausreichend gute Belastbarkeit vor (Spaziergänge von 2 km können gemacht werden), ebenso ist das Ein- und Aussteigen zumutbar. Die weiteren [vom BF] angegebenen Gesundheitsschädigungen erlauben ebenfalls, sowohl von der geistigen Vigelanz, von der körperlichen Belastbarkeit, als auch von den Gelenksfunktionen das Zurücklegen einer Wegstrecke von mind. 500 m sowie das Ein- und Aussteigen.
[Frage 2] Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Der Antragsteller zeigt unter eingeleiteter immunsuppressiver Therapie eine mäßig erhöhte Infektanfälligkeit, die jedoch das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel [erlaubt]."
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO Nr. 303/1996" vorliegen würden. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde dem BF der beantragte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO Nr. 303/1996" vorliegen würden. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde dem BF der beantragte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt.
4. Mit Bescheid vom 31.03.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten gestützt.
5. Mit Schreiben vom 04.04.2017 (Datum: Eingangsstempel) erhob der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass und gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2017. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei mit den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens und mit der Begutachtung durch die Amtssachverständige nicht einverstanden. Der BF brachte dazu vor, dass das Ergebnis von der Begutachtung durch XXXX im Jahr 2016 seines Erachtens nach korrekt sei. Seine Krankheiten würden immer schlimmer, er leide sehr oft an Durchfällen, Infektionen, Hautkrankheiten und Depressionen. Er könne weitere fachärztliche Befunde in Vorlage bringen, welche bestätigen würden, dass er sich laufend in verschiedenen fachärztlichen Behandlungen befinde. Er habe große Angst, sich bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Krankheiten anzustecken und trage daher fast immer Schutzmasken und vermeide Menschenansammlungen. Er habe noch weitere Untersuchungen wegen eines entfernten Muttermales, in seiner Familie sei es schon zu einigen Krebserkrankung gekommen, daher sei er eher gefährdet. Darüber hinaus beantrage er eine Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen der Zusatzeintragung D3.5. Mit Schreiben vom 04.04.2017 (Datum: Eingangsstempel) erhob der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass und gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2017. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei mit den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens und mit der Begutachtung durch die Amtssachverständige nicht einverstanden. Der BF brachte dazu vor, dass das Ergebnis von der Begutachtung durch römisch 40 im Jahr 2016 seines Erachtens nach korrekt sei. Seine Krankheiten würden immer schlimmer, er leide sehr oft an Durchfällen, Infektionen, Hautkrankheiten und Depressionen. Er könne weitere fachärztliche Befunde in Vorlage bringen, welche bestätigen würden, dass er sich laufend in verschiedenen fachärztlichen Behandlungen befinde. Er habe große Angst, sich bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Krankheiten anzustecken und trage daher fast immer Schutzmasken und vermeide Menschenansammlungen. Er habe noch weitere Untersuchungen wegen eines entfernten Muttermales, in seiner Familie sei es schon zu einigen Krebserkrankung gekommen, daher sei er eher gefährdet. Darüber hinaus beantrage er eine Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen der Zusatzeintragung D3.
6. Im Ermittlungsverfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde in Bezugnahme auf die in Vorlage gebrachten Beweismittel seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt.6. Im Ermittlungsverfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde in Bezugnahme auf die in Vorlage gebrachten Beweismittel seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt.
6.1. Im erstatteten Sachverständigengutachten vom 07.05.2017 wird, basierend auf der Aktenlage und den in Vorlage gebrachten Befunden, zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Lebertransplantation wegen Leberzirrhose August 2016 Unterer Rahmensatzwert entspricht der Notwendigkeit einer lebenslangen immunsuppresiven Therapie und der dadurch resultierenden verminderten Belastbarkeit bei Infektanfälligkeit
07.05.05
50
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatzwert entspricht der Funktionseinschränkung bei Deckplattenkompression
02.01.02
30
3
Bluthochdruck fixe Position
05.01.01
10
4
Verstimmungszustand Unterer Rahmensatzwert entspricht der Dysthymie unter milder antidepressiver Therapie
03.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dieser werde von der führenden Position 1 gebildet. Die Position 2 hebe um eine Stufe weiter an, weil sie eine zusätzliche wesentliche Belastung im Lebensalltag darstelle. Die Positionen 3 und 4 würden bei Geringfügigkeit nicht weiter anheben.
6.2. Die folgenden in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen:
"Zustand nach Leimyomoperation des Ösophagus 2007 bei gutem Ernährungszustand. Zustand nach Melanomentfernung am Rücken ohne Rezidiv. Zustand nach Schleimbeutelentfernung rechter Ellbogen ausgeheilt. Zustand nach manisch-psychotischem kortisoninduziertem Syndrom ausgeheilt. Konjunktivitis sicca mit Sicca-Therapie. Rez. Sinusitis bei Polyposis nasi. Karpaltunnelsyndrom beiderseits"
6.3. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem Jahr 2016 wurde wie folgt festgehalten:
"[Beim BF] bereits eingeschätzt sind der Zustand nach Lebertransplantation wegen Leberzirrhose im August 2016 mit 50 v.H, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit 30v.H und ein Bluthochdruck mit 10 v.H, GdB 60v.H. Diese Beschwerden wurden unverändert zum Vergleichsgutachten vom 27.3.2017 eingeschätzt. Die GS 4 wurde neu eingeschätzt.
Gegenüber dem Vorgutachten ist es zu einer Verbesserung der GS 1 gekommen. Die Leberwerte sind stabil, Dekompensationszeichen bestehen nicht mehr. Die GS 2 wurde gegenüber dem Vorgutachten unverändert eingeschätzt. Die GS 3 und GS 4 wurden neu eingeschätzt. Gegenüber dem Vorgutachten ergibt sich eine Verbesserung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen."
6.4. Im Zusammenhang mit der Gesamtmobilität des BF wurde folgende Stellungnahme erstattet:
"[Frage 1] Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ist gut ausreichend, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen zu können, ein öffentliches Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können und den sicheren Transport zu gewährleisten. Befunde über eine hochgradige kardiopulmonale Leistungseinschränkung liegen nicht vor. Befunde über eine Blindheit, hochgradige Sehbehinderung, eine schwere geistige Behinderung oder eine schwere Verhaltensstörung liegen nicht vor. Ein manisch-psychotisches postoperativ kortisoninduziertes Syndrom ist ausgeheilt.
[Frage 2] Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein. Nach einer Lebertransplantation ist eine lebenslange immunsuppressive Therapie erforderlich, die zu einer verminderten Infektabwehr führt. Die Dosierung der Immunsuppression wird so gewählt, dass keine dauernde schwere Erkrankung des Immunsystems erreicht wird. Mit häufigeren banalen Infekten ist aber zu rechnen. Überschwere fakultative Infektionen in den letzten drei Monaten liegen keine Befunde vor. Ein Laborbefund, der eine schwere andauernde Immunschwäche beweist, liegt nicht vor. Die Innenräume öffentlicher Verkehrsmittel sind Lokalitäten wie z.B. Arztpraxen gleichzusetzen, die [der BF] auch wiederholt aufsucht."
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2017 wurde die Beschwerde des BF im Hinblick auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen würden, seitens der belangten Behörde abgewiesen und der Bescheid vom 31.03.2017 bestätigt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2017 wurde der Antrag des BF vom 04.04.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2017 wurde der Antrag des BF vom 04.04.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996" abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt.
9. Mit E-Mail vom 31.05.2017 erhob der BF binnen offener Frist einen als "Einspruch" bezeichneten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 13.10.2017 vorgelegt.
11. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 11.12.2017 werden, basierend auf persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen folgende Diagnosen festgehalten:11. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 11.12.2017 werden, basierend auf persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen folgende Diagnosen festgehalten:
1
Stattgehabte Lebertransplantation bei Leberzirrhose (2016) sowie operativer Sanierung eines Speisröhrenkrebses (2007) mit lebenslanger Immunsuppres- siver Therapienotwendigkeit Unterer RSW entsprechend der Funktionseinschränkungen unverändert zur Ersteinschätzung da keine Besserung eingetreten
07.05.05
70
2
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung bei stattgehabtem Wirbelbruch im Bereich der Brustwirbelsäule. Unterer RSW entsprechend der Funktionseinschränkungen unverändert zur Ersteinschätzung da keine Besserung eingetreten
02.01.02
30
3
Mittelgradige depressive Episode mit Therapienotwendigkeit im Sinne von medikamentöser aber auch Gesprächstherapie (diese nachgewiesen) Eine Stufe unter dem oberen RSW unter Medikation und Therapie stabil jedoch mit Rückzugstendenzen
03.06.01
30
Gesamtgrad der Behinderung 90 v. H.
Die Position 1 werde durch das Zusammenwirken der Positionen 2 und 3 wegen zusätzlicher Leidenserhöhung bei psychosomatischer als auch somatopsychischer Wechselwirkung um je eine Stufe angehoben.
11.1. Folgende Leiden würden zu keiner relevanten Funktionsbehinderung führen:
11.2. Zusammenfassend wurde zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 90 v.H. folgende Stellungnahme erstattet:
"Insgesamt ist die Herabsetzung aus meiner Sicht was die klinische Symptomatik aber auch die Aktenlage anlangt nicht nachvollziehbar. Zusätzlich besteht aktuell eine deutliche psychische Belastungsreaktion, im Sinne einer Depression. Aus diesem Grund heraus ist die oben genannte Einschätzung vorzuschlagen."
11.3. Bezüglich der Mobilität sei festzuhalten, dass eine ausreichende Wegstrecke mit Pausen umsetzbar sei, keine Hilfsmittel verwendet würden, Niveauunterschiede in ausreichendem Maß überwunden werden könnten und auch der sichere Transport gegeben sei. Eine relevante Immunschwäche sei nicht vorhanden, es sei eine medikamentöse Immunsuppression wie bei sämtlichen Transplantationspatienten gegeben. Daraus sei jedoch keine schwerwiegende Immunschwäche abzuleiten.
Bei dem Beschwerdeführer würden keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vorliegen. Der BF leide an keiner hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit.
Die Einschätzung gelte ab Antragstellung.
12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 03.01.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 03.01.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
13. Mit Schreiben vom 16.01.2018 (Datum: Poststempel) brachte der BF erneut medizinische Beweismittel in Vorlage und nahm zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Darin brachte der BF zum Sachverständigengutachten von XXXX im Wesentlichen vor, er könne aufgrund seiner vielen Erkrankungen höchstens 100 m gehen und müsse öfters Pause machen, um weitergehen zu können, da er "mit der Luft" und vom Wirbelbruch und von den Operationsnarben am Rücken starke Schmerzen habe. Er sei auch psychisch schwer angeschlagen. Der Parkausweis hätte ihm das Leben leichter gemacht, da er in Menschenmengen und in öffentlichen Räumen Angst habe, sich anzustecken. Die meisten seiner Ärzte würden die Ausstellung eines Parkausweises befürworten und zudem möchte er daran erinnern, nicht zu vergessen, "alle Zusatzeintragungen (wie zb.: D1, D2 usw) eingetragen würden.13. Mit Schreiben vom 16.01.2018 (Datum: Poststempel) brachte der BF erneut medizinische Beweismittel in Vorlage und nahm zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Darin brachte der BF zum Sachverständigengutachten von römisch 40 im Wesentlichen vor, er könne aufgrund seiner vielen Erkrankungen höchstens 100 m gehen und müsse öfters Pause machen, um weitergehen zu können, da er "mit der Luft" und vom Wirbelbruch und von den Operationsnarben am Rücken starke Schmerzen habe. Er sei auch psychisch schwer angeschlagen. Der Parkausweis hätte ihm das Leben leichter gemacht, da er in Menschenmengen und in öffentlichen Räumen Angst habe, sich anzustecken. Die meisten seiner Ärzte würden die Ausstellung eines Parkausweises befürworten und zudem möchte er daran erinnern, nicht zu vergessen, "alle Zusatzeintragungen (wie zb.: D1, D2 usw) eingetragen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Der BF leidet unter einem Zustand nach stattgehabter Lebertransplantation bei Leberzirrhose im Jahr 2016 sowie unter einem Zustand nach operativer Sanierung eines Speisröhrenkrebses im Jahr 2007 mit lebenslanger immunsuppressiver Therapienotwendigkeit. Zudem liegen beim BF eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung bei stattgehabtem Wirbelbruch im Bereich der Brustwirbelsäule und eine mittelgradige depressive Episode mit Therapienotwendigkeit vor.
Der Grad der Behinderung beträgt ab dem 01.02.2017 90 (neunzig) v. H. (von Hundert).
Beim BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche psychische, neurologische oder intellektuelle Einschränkungen bzw. Einschränkungen des Immunsystems vor. Aufgrund der stattgehabten Transplantation wird der BF mit den üblichen Immunsuppressionsmedikamenten behandelt. Eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems ist nicht feststellbar. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 m, das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen sind dem BF möglich und zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund, es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen. Das Sachverständigengutachten steht auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund, es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen. Das Sachverständigengutachten steht auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Insoweit das Sachverständigengutachten von XXXX hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung des BF von den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten abweicht, ist dies auf die nachvollziehbare Einschätzung des zur Position 1 dokumentierten, führenden Krankheitsbildes der stattgehabten Lebertransplantation im Jahr 2016 nach operativer Sanierung eines Speisröhrenkrebses im Jahr 2007 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. zurückzuführen. Dieser Zustand macht nach der ärztlichen Stellungnahme von XXXX eine immunsuppressive Therapie notwendig. Hinzu kommt die zu Position 3 nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzte Funktionseinschränkung der depressiven Episode, welche ebenfalls eine Therapierung notwendig macht. Demnach wurde vom Amtssachverständigen in schlüssiger Weise dargestellt, dass die führende Position 1 aufgrund negativer Wechselwirkungen mit den Positionen 2 und 3 eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen rechtfertigt. Es konnte damit ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. objektiviert werden.Insoweit das Sachverständigengutachten von römisch 40 hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung des BF von den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten abweicht, ist dies auf die nachvollziehbare Einschätzung des zur Position 1 dokumentierten, führenden Krankheitsbildes der stattgehabten Lebertransplantation im Jahr 2016 nach operativer Sanierung eines Speisröhrenkrebses im Jahr 2007 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. zurückzuführen. Dieser Zustand macht nach der ärztlichen Stellungnahme von römisch 40 eine immunsuppressive Therapie notwendig. Hinzu kommt die zu Position 3 nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzte Funktionseinschränkung der depressiven Episode, welche ebenfalls eine Therapierung notwendig macht. Demnach wurde vom Amtssachverständigen in schlüssiger Weise dargestellt, dass die führende Position 1 aufgrund negativer Wechselwirkungen mit den Positionen 2 und 3 eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen rechtfertigt. Es konnte damit ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. objektiviert we