TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 W240 2176761-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2176761-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1106185004-160276537, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1106185004-160276537, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 21.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er insbesondere an, in XXXX geboren zu sein, wo auch seine letzte Adresse in der Heimat gewesen sei und der Volksgruppe der Midgan anzugehören. Er habe im Jänner 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Die Ausreise habe USD 3.000,-Am 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er insbesondere an, in römisch 40 geboren zu sein, wo auch seine letzte Adresse in der Heimat gewesen sei und der Volksgruppe der Midgan anzugehören. Er habe im Jänner 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Die Ausreise habe USD 3.000,-

gekostet und sei von seiner Familie organisiert worden. Er habe Somalia verlassen, weil er der Volksgruppe der Midgan angehöre. Diese Volksgruppe werde in Somalia diskriminiert. Die Al Shabaab-Milizen hätten ihn rekrutieren wollen, damit er mit ihnen zusammenarbeite. Aus Angst um sein Leben habe er das Heimatland verlassen. Er habe sonst keine Fluchtgründe.

Am 02.08.2017 wurde im gegenständlichen Fall eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. B-VG erhoben.Am 02.08.2017 wurde im gegenständlichen Fall eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z. B-VG erhoben.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 25.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer tätigte im Wesentlichen folgende Angaben:

"(...)

F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

A: Ja

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja. Ich lege vor: 1 Flüchtlings-Karte aus dem Jemen, ausgestellt am XXXX , aus welcher hervorgeht, dass ich im Jemen als Flüchtling registriert war von XXXX . Des Weiteren lege ich vor 1 Ambulanzbericht vom XXXX , 1 Empfehlungsschreiben von XXXX vom 20.02.2017, 1 Deutschkurs-Bestätigung vom 12.12.2016A: Ja. Ich lege vor: 1 Flüchtlings-Karte aus dem Jemen, ausgestellt am römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass ich im Jemen als Flüchtling registriert war von römisch 40 . Des Weiteren lege ich vor 1 Ambulanzbericht vom römisch 40 , 1 Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 20.02.2017, 1 Deutschkurs-Bestätigung vom 12.12.2016

Anm.: Werden in Kopie dem Akt angeschlossenAnmerkung, Werden in Kopie dem Akt angeschlossen

Anm.: Die Dolmetscherin führt an, dass auf dieser Karte in Arabisch das Geburtsdatum XXXX angeführt ist. Als Geburtsort ist XXXX , Somalia, angeführt.Anmerkung, Die Dolmetscherin führt an, dass auf dieser Karte in Arabisch das Geburtsdatum römisch 40 angeführt ist. Als Geburtsort ist römisch 40 , Somalia, angeführt.

F: Wann sind Sie geboren?

A: XXXX .A: römisch 40 .

F: Wo sind Sie geboren?

A: In Somalia, XXXX .A: In Somalia, römisch 40 .

F: Warum steht auf der vorgelegten Karte XXXX als Geburtsdatum? Und XXXX als Geburtsort?F: Warum steht auf der vorgelegten Karte römisch 40 als Geburtsdatum? Und römisch 40 als Geburtsort?

A: Damals ging es mir psychisch schlecht, ich weiß es nicht mehr, was ich gesagt habe. Richtig ist, dass ich XXXX in XXXX geboren bin.A: Damals ging es mir psychisch schlecht, ich weiß es nicht mehr, was ich gesagt habe. Richtig ist, dass ich römisch 40 in römisch 40 geboren bin.

F: Woher haben Sie diese Karte jetzt plötzlich?

A: Diese hatte ich schon damals bei der Erstbefragung bei mir. Sie war mir jedoch tiefer in meine Jacke gerutscht und habe ich sie nicht gefunden.

F: Entsprechen Ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahme/n im Asylverfahren der Wahrheit?

A: Ja.

F: Sie Sie in Behandlung wegen einer Erkrankung, nehmen Sie Medikamente, machen Sie eine Therapie?

A: Ich bin gesund. Ich nehme Medikamente, damit ich schlafen kann. Ich habe öfter Nasenbluten.

F: Welcher Religion gehören Sie an?

A: Islam.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: XXXX .A: römisch 40 .

F: Welchem Clan gehören Sie an?

A: XXXX , darunter bin ich XXXX .A: römisch 40 , darunter bin ich römisch 40 .

F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?

A: Nein.

(...)

F: Haben Sie einen Beruf erlernt bzw. eine Ausbildung gemacht?

A: Ja. Ich war Friseur.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja. Mit XXXX , 23 Jahre alt, seit XXXX .A: Ja. Mit römisch 40 , 23 Jahre alt, seit römisch 40 .

F: Wo haben Sie geheiratet?

A: In XXXX , Somalia.A: In römisch 40 , Somalia.

F: Haben Sie eine Heiratsurkunde?

A: Nein

F: Wer hat die Heiratskurkunde?

A: Wir haben traditionell geheiratet. Ein Scheich hat die Verehelichung durchgeführt. Es gibt keine Urkunde. Wir haben unsere traditionelle Verehelichung danach bei keiner Behörde registrieren lassen. Wir haben nicht standesamtlich geheiratet, so wie es hier in Österreich üblich ist.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

A: Nein.

(...)

F: Wie viel hat die Reise gekostet?

A: 3.000 US-Dollar.

F: Woher haben Sie so viel Geld?

A: Als ich im Jemen war hatte ich ein Friseur-Geschäft, und habe mir das Geld erspart.

F: Welche Verwandten haben Sie noch im Heimatland Somalia? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw. gemeint.

A: Mein Vater wurde von Al Shabaab erschossen. Meine Mutter ist in Somalia, in XXXX .A: Mein Vater wurde von Al Shabaab erschossen. Meine Mutter ist in Somalia, in römisch 40 .

F: Wo sind Ihre Geschwister?

A: Eine Schwester von mir lebt mit ihren Kindern in XXXX . Eine Schwester von mir ist vermisst. Ihr Sohn ist auch in XXXX . Das ist mein Neffe, und dieser wurde bei der Erstbefragung irrtümlich als mein Bruder angeführt.A: Eine Schwester von mir lebt mit ihren Kindern in römisch 40 . Eine Schwester von mir ist vermisst. Ihr Sohn ist auch in römisch 40 . Das ist mein Neffe, und dieser wurde bei der Erstbefragung irrtümlich als mein Bruder angeführt.

F: Wie waren Ihre allgemeinen Lebensbedingungen in Somalia?

A: Sehr schlecht.

F: Wann haben Sie Somalia verlassen?

A: Am 25. Mai 2013. Ich ging in den Jemen.

F: Wie lange waren Sie im Jemen?

A: Ungefähr 2 Jahre und sieben Monate. Dann ist dort der Krieg ausgebrochen.

F: Warum haben Sie den Jemen verlassen?

A: Weil der Staat dort gestürzt wurde, und der Krieg ausgebrochen ist.

F: Warum sind Sie nicht nach Somalia zurückgegangen?

A: Weil es dort Al Shabaab gibt.

F: Warum haben Sie Somalia verlassen?

A: Al Shabaab hat mich angegriffen. Sie haben mich aufgefordert mitzugehen. Sie sagten mir, ich darf meine Eltern, nicht fragen. Ich muss die Entscheidung selbst treffen, und ich muss mitkommen.

F: Wann war das?

A: Kurz vor meiner Ausreise im Jahr 2013.

F: Wann haben Sie beschlossen Somalia zu verlassen?

A: Am 25.05.2013.

F: Und warum haben Sie das beschlossen?

A: Weil ich mich geweigert habe mit Al Shabaab zu gehen. Deswegen kam Al Shabaab zu uns. Ich wollte gerade das Geschäft schließen, da haben Sie auf meinen Vater und mich geschossen. Mich hat es am Bein getroffen, mein Vater dabei gestorben. Das war am XXXX .A: Weil ich mich geweigert habe mit Al Shabaab zu gehen. Deswegen kam Al Shabaab zu uns. Ich wollte gerade das Geschäft schließen, da haben Sie auf meinen Vater und mich geschossen. Mich hat es am Bein getroffen, mein Vater dabei gestorben. Das war am römisch 40 .

F: Sind Sie wegen dieser Vorfälle zur Polizei gegangen?

A: Ja. Aber sie machen nichts dagegen.

F: Welcher Hauptclan beschützt Sie?

A: Keiner.

F: Hat nicht jeder Unterclan einen Hauptclan, durch welchen er beschützt wird?

A: Mein Clan hat dort keine Macht. Mein Clan ist dort eine Minderheit.

F: Warum sollte Al Shabaab so ein großes Interesse an Ihnen haben?

A: Nicht gezielt an mir persönlich. Al Shabaab sammelt die Angehörigen der Minderheit und rekrutiert sie. Sie nutzen die Minderheiten aus und hetzen sie gegen die Mehrheiten. Sie meinen, dass man Selbstmord-Anschläge verüben müsse.

F: Warum sind Sie nicht innerhalb von Somalia verzogen?

A: Sie sind überall in Somalia.

F: Warum sind Sie nicht nach Mogadischu gegangen?

A: Sie sind überall.

F: Was würde Ihrer Ansicht nach passieren, wenn Sie angenommener Weise morgen in Mogadischu aus dem Flugzeug aussteigen würden?

A: Ich würde getötet werden.

F: Wer soll Sie töten wollen?

A: Al Shabaab.

F: Warum hätten Angehörige der Al Shabaab Sie nicht töten sollen, als sie noch Gelegenheit dazu hatten?

A: Sie haben ja auf uns geschossen. Sie haben mich fast getötet. Ich hatte Glück, und habe es überlebt.

V: Nach Ansicht der erkennenden Behörde sind Sie mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen um hier ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Nein. Im Jemen hatte einen Beruf. Ich habe verdient.

F: Möchten Sie, dass man die Länderfeststellungen zu Somalia mit Ihnen erörtert?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch irgendetwas anführen?

A: Nein, das ist alles.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach vollständiger Übersetzung durch den Dolmetscher um 10.35 Uhr.

F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

A: Nein.

F: Wurde alles richtig aufgenommen?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

A: Ja

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?

A: Nein"

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1106185004-160276537, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen eingeräumt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1106185004-160276537, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen eingeräumt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger und muslimischen Glaubens sei, seine Identität habe nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers könne mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Das BFA hielt fest, dass es die Auffassung vertrete, es ergebe sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Somalia, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

3. Gegen den Bescheid des BFA vom 13.10.2017 wurde von der ARGE fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein Midgan - XXXX und stamme aus XXXX . Er sei aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit im Heimatland sehr diskriminiert worden. Die Al Shabaab habe den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollen. Weil er sich geweigert habe, sei auf den Beschwerdeführer und den Vater geschossen worden. Der Vater sei verstorben und der Beschwerdeführer habe sich an somalische Sicherheitskräfte gewandt, habe jedoch keine Unterstützung erhalten. Weshalb er Somalia verlassen habe. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia äußerst prekär, daher drohe dem Beschwerdeführer eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Es wurde ausgeführt, dass die Erstbefragung kurz gewesen sei und es wurde auf aktuelle Länderberichte zu XXXX /Lower Shabelle verwiesen. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen mehr in Somalia, er gehöre der Minderheit der Midgan an. Er habe bereits eine Verletzung der Nase davongetragen, in der Vergangenheit sei er bereits misshandelt und Gegenstände im Geschäft zerstört worden, es seien auch seine Einnahmen geraubt worden. Verwiesen wurde auf die vorgelegte Flüchtlingskarte aus dem Jemen. Dem Beschwerdeführer sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.3. Gegen den Bescheid des BFA vom 13.10.2017 wurde von der ARGE fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein Midgan - römisch 40 und stamme aus römisch 40 . Er sei aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit im Heimatland sehr diskriminiert worden. Die Al Shabaab habe den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollen. Weil er sich geweigert habe, sei auf den Beschwerdeführer und den Vater geschossen worden. Der Vater sei verstorben und der Beschwerdeführer habe sich an somalische Sicherheitskräfte gewandt, habe jedoch keine Unterstützung erhalten. Weshalb er Somalia verlassen habe. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia äußerst prekär, daher drohe dem Beschwerdeführer eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Es wurde ausgeführt, dass die Erstbefragung kurz gewesen sei und es wurde auf aktuelle Länderberichte zu römisch 40 /Lower Shabelle verwiesen. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen mehr in Somalia, er gehöre der Minderheit der Midgan an. Er habe bereits eine Verletzung der Nase davongetragen, in der Vergangenheit sei er bereits misshandelt und Gegenstände im Geschäft zerstört worden, es seien auch seine Einnahmen geraubt worden. Verwiesen wurde auf die vorgelegte Flüchtlingskarte aus dem Jemen. Dem Beschwerdeführer sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Auch durch RA Daigneault wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in XXXX Diskriminierung als Angehöriger des Clans der Midgan (Subclan der XXXX ), und aufgrund seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen, weshalb er bereits angeschossen worden sei, Angst um sein Leben habe. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei inhaltlich völlig rechtswidrig, das BFA habe keine Feststellungen zur Lage der Madhiban getroffen und gehe nicht auf die Clanzugehörigkeit ein. Verwiesen wurde auch auf aktuelle Länderberichte zur Dürre- und Hungerkatastrophe in Somalia.Auch durch RA Daigneault wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 Diskriminierung als Angehöriger des Clans der Midgan (Subclan der römisch 40 ), und aufgrund seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen, weshalb er bereits angeschossen worden sei, Angst um sein Leben habe. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei inhaltlich völlig rechtswidrig, das BFA habe keine Feststellungen zur Lage der Madhiban getroffen und gehe nicht auf die Clanzugehörigkeit ein. Verwiesen wurde auch auf aktuelle Länderberichte zur Dürre- und Hungerkatastrophe in Somalia.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 12.04.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Vertreterin der ARGE, einvernommen wurde. Es wurde festgehalten, dass das Vollmachtsverhältnis mit Rechtsanwalt Daigneault aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Herkunft, der Lage in Somalia und zu seiner Integration befragt und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt alle seine Gründe für die Ausreise aus Somalia sowie seine Rückkehrbefürchtungen darzulegen.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend weitere aktuelle Länderberichte zur Herkunftsregion und zu Minderheitenclans in Somalia sowie zu Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab in Somalia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

5. In der am 03.05.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen auf die Dürrekatastrophe in Somalia verwiesen. Es sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet. Es drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch die Al Shabaab und wegen seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gabooye. Insbesondere weil der Beschwerdeführer Mitglied des Minderheitenclans der Gabooye und der Untergruppe der XXXX angehöre sei er in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Jedenfalls drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte iSd Art. 3 EMRK aufgrund der aktuellen Sicherheitslage, mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte sowie aufgrund der dürrebedingten prekären Versorgungslage im ganzen Land. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und ihm nicht bewusst gewesen sei, welche Daten auf seinem jemenitischen Flüchtlingsausweis erfasst worden seien. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt sehr mitgenommen gewesen.5. In der am 03.05.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen auf die Dürrekatastrophe in Somalia verwiesen. Es sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet. Es drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch die Al Shabaab und wegen seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gabooye. Insbesondere weil der Beschwerdeführer Mitglied des Minderheitenclans der Gabooye und der Untergruppe der römisch 40 angehöre sei er in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Jedenfalls drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte iSd Artikel 3, EMRK aufgrund der aktuellen Sicherheitslage, mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte sowie aufgrund der dürrebedingten prekären Versorgungslage im ganzen Land. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und ihm nicht bewusst gewesen sei, welche Daten auf seinem jemenitischen Flüchtlingsausweis erfasst worden seien. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt sehr mitgenommen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, stammt aus XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, und gehört dem Clan der Gaboye [auch: Midgan, Madhiban] an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, stammt aus römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, und gehört dem Clan der Gaboye [auch: Midgan, Madhiban] an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.

Von seiner Religion her ist er Moslem und Sunnit. Die angegebene örtliche Herkunft und seine Schulbildung erscheinen glaubhaft. Zu den konkreten Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Er gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 21.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gibt an, keinerlei Kontakte mehr mit seiner Familie zu haben und auch nicht zu wissen, wo sich diese derzeit aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über kein Eigentum wie Häuser, Grundstücke oder ähnliches, er hat auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verneint jegliche aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme.

Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt.

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

  • -Strichaufzählung
    BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

  • -Strichaufzählung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten