TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/19 W167 2166124-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2166126-1/12E

W167 2166124-1/16E

W167 2166121-1/12E

W167 2166122-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX XXXX , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , XXXX , XXXX XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I des jeweiligen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins des jeweiligen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und XXXX , XXXX XXXX gemäß § 34 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 und römisch 40 , römisch 40 römisch 40 gemäß Paragraph 34, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gültig bis 19.07.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gültig bis 19.07.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer

1.1. Der Zweitbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an:1.1. Der Zweitbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an:

"Bis vor 2 Jahren lebte ich legal im Iran. Dann nahmen sie mir die Dokumente weg, und bis vor 5 Monaten haben die Behörden uns festgenommen. Es gab 2 Möglichkeiten: entweder zurück nach Afghanistan oder in den Krieg ziehen. Wir wollten nicht in den Krieg ziehen und haben gesagt, dass wir zurückgehen. Wenn wir jedoch wieder in den Iran zurückkehren, schicken sie uns nach Syrien. Ich habe meine Familie genommen und bin weggegangen." "In Afghanistan habe ich niemanden, und in den Iran kann ich nicht, weil sie mich festnehmen und ich in den Krieg ziehen muss."

1.2. Bei seiner Einvernahme am XXXX gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass seine Familie im Jahr 2005 Afghanistan verlassen habe, da es einen Streit zwischen seinem Onkel und seinem Vater wegen eines Grundstückes gegeben habe, bei dem einer seiner Cousins von seinem Vater tödlich verletzt worden sei. Er habe sechs Jahre lang legal im Iran gelebt, dann sei jedoch sein Reisepass entwertet worden, da er jenen Teil des Irans verlassen habe, in dem er sich habe aufhalten dürfen. Seitdem lebe er illegal im Iran und sei deswegen auch schon verhaftet worden. Gegen eine Rückkehr nach Afghanistan spreche, dass er Afghanistan verlassen habe als er noch ein Kind gewesen sei und immer nur in seinem Heimatdorf gelebt habe. In den Städten kenne er sich nicht aus. Außerdem sei er von seinem Onkel bedroht worden, dass er sich rächen werde und er habe Angst vor den Taliban und dem IS.1.2. Bei seiner Einvernahme am römisch 40 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass seine Familie im Jahr 2005 Afghanistan verlassen habe, da es einen Streit zwischen seinem Onkel und seinem Vater wegen eines Grundstückes gegeben habe, bei dem einer seiner Cousins von seinem Vater tödlich verletzt worden sei. Er habe sechs Jahre lang legal im Iran gelebt, dann sei jedoch sein Reisepass entwertet worden, da er jenen Teil des Irans verlassen habe, in dem er sich habe aufhalten dürfen. Seitdem lebe er illegal im Iran und sei deswegen auch schon verhaftet worden. Gegen eine Rückkehr nach Afghanistan spreche, dass er Afghanistan verlassen habe als er noch ein Kind gewesen sei und immer nur in seinem Heimatdorf gelebt habe. In den Städten kenne er sich nicht aus. Außerdem sei er von seinem Onkel bedroht worden, dass er sich rächen werde und er habe Angst vor den Taliban und dem IS.

2. Betreffend die Erst- und Drittbeschwerdeführerin, sowie den Viertbeschwerdeführer

2.1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und die Drittbeschwerdeführerin nach illegaler Einreise in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab sie an:2.1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und die Drittbeschwerdeführerin nach illegaler Einreise in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab sie an:

"Vor ein paar Jahren wollte ich meine Familie besuchen. Die Behörden haben die Dokumente meines Mannes weggenommen. Mein Mann wurde festgenommen. Ein paar Tage später kam er nach Hause und hat gesagt, dass wir gehen müssen. Sie wollten, dass er in den Krieg zieht, doch das wollte er nicht." "Ich will nicht zurück, denn ich will in Österreich leben. Außerdem habe ich Angst, dass mein Mann in den Krieg ziehen muss."

2.2. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz für den Viertbeschwerdeführer.2.2. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Viertbeschwerdeführer.

2.3. Bei ihrer Einvernahme am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin vor BFA zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, das ihr Vater in Afghanistan ständig Probleme mit den Dorfbewohnern gehabt habe und ihre Familie daher im Frühling vor ungefähr sechs Jahren in den Iran gereist sei. Ihr Ehemann habe Feinde in Afghanistan. Der Onkel ihres Mannes habe die Familie ihres Mannes bedroht, da ihr Schwiegervater den Sohn des Onkels bei einem Streit getötet habe. Sie selbst habe keine Verwandten mehr in Afghanistan.2.3. Bei ihrer Einvernahme am römisch 40 gab die Erstbeschwerdeführerin vor BFA zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, das ihr Vater in Afghanistan ständig Probleme mit den Dorfbewohnern gehabt habe und ihre Familie daher im Frühling vor ungefähr sechs Jahren in den Iran gereist sei. Ihr Ehemann habe Feinde in Afghanistan. Der Onkel ihres Mannes habe die Familie ihres Mannes bedroht, da ihr Schwiegervater den Sohn des Onkels bei einem Streit getötet habe. Sie selbst habe keine Verwandten mehr in Afghanistan.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer/innen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführer/innen nicht erteilt, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV). Zusätzlich stellte das BFA den Beschwerdeführer/innen einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer/innen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführer/innen nicht erteilt, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Zusätzlich stellte das BFA den Beschwerdeführer/innen einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden, in denen im Wesentlichen die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, der sozialen Gruppe der Männer im wehrfähigen Alter und die geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen geltend gemacht wurden sowie eine existentielle Bedrohung aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage im Falle eine Rückkehr samt Hinweis auf fehlende familiäre Strukturen in Kabul.

5. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari, an welcher die Beschwerdeführer/innen in Begleitung ihres Rechtsvertreters teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an einer Verhandlung.5. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari, an welcher die Beschwerdeführer/innen in Begleitung ihres Rechtsvertreters teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an einer Verhandlung.

6. Mit den Eingaben vom XXXX übermittelten die Beschwerdeführer/innen unter Verweis auf diverse Berichte eine Stellungnahme betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und brachten vor, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Weiters wird darin vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin eine westlich orientierte Frau sei und auf die Situation von Frauen in Afghanistan Bezug genommen. Zudem merkten die Beschwerdeführer/innen aus ihrer Sicht erforderliche Korrekturen des Verhandlungsprotokolls an und legten diverse Integrationsunterlagen betreffend den Zweitbeschwerdeführer vor.6. Mit den Eingaben vom römisch 40 übermittelten die Beschwerdeführer/innen unter Verweis auf diverse Berichte eine Stellungnahme betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und brachten vor, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Weiters wird darin vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin eine westlich orientierte Frau sei und auf die Situation von Frauen in Afghanistan Bezug genommen. Zudem merkten die Beschwerdeführer/innen aus ihrer Sicht erforderliche Korrekturen des Verhandlungsprotokolls an und legten diverse Integrationsunterlagen betreffend den Zweitbeschwerdeführer vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer/innen auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen nach dem Asylgesetz, der Einvernahme der Beschwerdeführer/innen vor dem BFA, der angefochtenen Bescheide, der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden dagegen, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführer/innen verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind volljährig und miteinander verheiratet. Sie, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, ihre leiblichen Kinder, sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, schiitische Moslems und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache der Beschwerdeführer/innen ist Dari.

1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Daikundi, Afghanistan, geboren und zog mit ihrer Familie im Alter von ca. 15 Jahren in den Iran. Der Zweitbeschwerdeführer lebte ebenfalls in der Provinz Daikundi, bevor er mit ca. 10 Jahren mit seiner Familie in den Iran zog, wo er seinen Lebensunterhalt als Elektriker verdiente. Der Onkel väterlicherseits des Zweitbeschwerdeführers lebt in Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer hat jedoch keinen Kontakt zu ihm. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist ungefähr 70 Jahre alt, hält sich im Iran auf und finanziert seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner. Die Brüder des Zweitbeschwerdeführers leben in Deutschland. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Verwandten in Afghanistan. Die Drittbeschwerdeführerin wurde im Iran und der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren.

1.3. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind strafunmündig.

1.4. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund und unmündige Minderjährige.

1.5. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer/innen verließen Iran im Jahr 2015, reisten illegal nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz.

1.6. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan nicht vorbestraft und werden auch nicht gesucht. Sie haben sich nicht politisch betätigt und waren nicht Mitglied einer politischen Partei.

1.7. Grund für die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin im Alter von 15 Jahren mit ihrer Familie waren Probleme ihres Vaters mit anderen Dorfbewohnern. Der Zweitbeschwerdeführer reiste mit seiner Familie im Alter von zehn Jahren aus Afghanistan aus und lebte seither im Iran. Grund für die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zusammen mit der Drittbeschwerdeführerin aus dem Iran war ihr illegaler Status dort.

1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer/innen in Afghanistan jemals mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuell und konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ausgesetzt gewesen wären.

1.9. Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass sie während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich (seit Oktober 2015) eine selbstbestimmte Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Die Erstbeschwerdeführerin war weder im Iran noch in Österreich erwerbstätig. Sie besucht in Österreich an zwei Vormittagen in der Woche einen Deutschkurs, da sie Analphabetin ist, fällt es ihr jedoch schwer Deutsch zu lernen. Eine Prüfung legte sie daher bisher nicht ab. Sie weiß über die finanzielle Situation der Familie Bescheid, aber das Geld holt der Zweitbeschwerdeführer ab. Die Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2017 den Kindergarten. Die Erstbeschwerdeführerin möchte, dass der Viertbeschwerdeführer so bald wie möglich in den Kindergarten geht, damit sie die Möglichkeit hat eine Ausbildung zu machen oder zu arbeiten. Bisher hat sie ihn noch für keinen Kindergartenplatz angemeldet. Ihre Tochter wird von dem Leiter des Heimes, in dem sie früher gewohnt haben, in den Kindergarten gebracht. Der Zweitbeschwerdeführer war schon im Kindergarten gewesen, aber sie selbst noch nicht und sie weiß auch nicht, wie der Kindergarten heißt. Ihr typischer Tagesablauf in Österreich ist so, dass sie in der Früh aufsteht, Frühstück macht und ihre Tochter für den Kindergarten fertigmacht. Dann räumt sie zuhause auf oder geht in den Deutschkurs. Die Einkäufe erledigt meistens sie, aber auch manchmal der Zweitbeschwerdeführer. Wenn es draußen warm ist, geht sie mit den Kindern hinaus. Sie geht auch alleine zum Arzt, aber da sie nicht genug Deutsch spricht geht der Zweitbeschwerdeführer manchmal mit. Sie möchte gerne als Schneiderin arbeiteten, aber sie kann nur wenig nähen. Deswegen möchte sie es in Österreich lernen.

1.10. Die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner Verfolgung ausgesetzt.

1.11. Die Drittbeschwerdeführerin wäre in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten (insbesondere Schulbesuch) ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch faktisch ist, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen und Jungen vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern im Familienverbund in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt in asylrelevanter Intensität drohen würde.

1.12. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer/innen aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan jemals einer individuell und konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan und konkret in der Herkunftsprovinz der Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in bzw. in der Stadt Kabul physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.13. Die Beschwerdeführer/innen selbst verfügen in Afghanistan über keine Besitztümer und finanzielle Ressourcen. Es wird daher unter Beachtung der Informationen zur Situation von Kindern in Afghanistan (1.14.1.) festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin bei einer Ansiedelung gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer sowie dem Viertbeschwerdeführer in der Heimatprovinz der Eltern bzw. in der Stadt Kabul, einem realen Risiko ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

1.14. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen

1.14.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017:

KI vom 21.12.2017, Abschnitt 3 Sicherheitslage - Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017(Auszug)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

High-profile Angriffe

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017).

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017)

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

KI vom 25.9.2017, Abschnitt 3 Sicherheitslage - Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017(Auszug)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle:

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94%

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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