Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2179269-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl 1032085400-140017308, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl 1032085400-140017308, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Paschtunen und dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kapisa, habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Sein Vater lebe im Iran, seine Mutter sei, ebenso wie ein Bruder, bereits verstorben, zwei Schwestern hielten sich noch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan drei Jahre zuvor verlassen, in der Folge habe er sich rund eineinhalb Jahre im Iran sowie etwa ein Jahr in der Türkei aufgehalten und sei im Anschluss über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Bruder in der Nationalarmee gewesen wäre. Die Taliban sei von der Regierung angegriffen worden, wobei mehrere ihrer Mitglieder ums Leben gekommen wären. Nach diesem Vorfall hätte die Taliban sie beschuldigt, der Regierung ihre Verstecke verraten zu haben und sie aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für den Tod der erwähnten Taliban-Mitglieder verantwortlich gemacht. An einem Freitagabend sei ihr Haus angegriffen worden, in welchem sich zu diesem Zeitpunkt die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers befunden hätten. Bei jenem Angriff seien der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers erschossen worden; sein Vater hätte überlebt und dem Beschwerdeführer telefonisch berichtet, was vorgefallen wäre. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und hätte seine Mutter und seinen Bruder tot aufgefunden. Später hätte der Beschwerdeführer herausgefunden, dass dieser Angriff eigentlich seiner Person gegolten hätte, da er öfters als sein Bruder zuhause gewesen wäre und ebenso von den Taliban beschuldigt worden wäre, ihr Versteck an die Regierung verraten zu haben. Im Dorf hätte sie jeder als Spion und als Spitzel bezeichnet, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr dort leben hätte können und gemeinsam mit seinem Vater in den Iran gegangen wäre. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Gefahr von staatlicher Seite, er würde jedoch, wie bereits seine Mutter und sein Bruder, von der Taliban umgebracht werden.
Mit Eingabe vom 16.02.2017 übermittelte der Beschwerdeführer Deutschkursteilnahmebestätigungen sowie ein ÖSD-Zertifikat A1.
Am 28.08.2017 erfolgte im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des islamischen Glaubens an. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen, es seien aber etliche kleine Fehler in jener Einvernahme passiert - konkret sei der Name seines Heimatdorfes falsch protokolliert worden, ansonsten sei alles richtig. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, er sei in der Provinz Kapisa aufgewachsen, wo er vier Jahre lang die Schule besucht, vier bis fünf Jahre lang ein Fahrradgeschäft geführt und seinem als Bauarbeiter tätigen Vater geholfen hätte. Sechs Jahre zuvor habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über die im Wesentlichen bereits anlässlich der Erstbefragung dargelegte Reiseroute schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nie inhaftiert gewesen, habe keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, habe sich nie politisch betätigt und sei keinen Problemen aufgrund seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Mit Privatpersonen hätte er lediglich kleinere Probleme gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei seiner Arbeit nachgegangen, sein Bruder sei Polizist gewesen; in dieser Zeit hätten sie Drohungen durch die Taliban erhalten. Sein Bruder sei nur selten und heimlich nach Hause gekommen. Eines Tages hätten die Taliban eine Zusammenkunft gehabt, welche durch amerikanische Flugzeuge bombardiert worden wäre, wobei viele Talibankämpfer ums Leben gekommen wären. Sie hätten den Beschwerdeführer der Spionage bezichtigt, da sein Bruder Polizist wäre. An einem Freitagabend, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen wäre, seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den als Polizist tätigen Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter, die versucht hätte, den Bruder zu schützen, erschossen. Sein Vater hätte ihn darüber informiert, dass er nicht nach Hause kommen sollte. Danach sei das Leben nicht mehr möglich gewesen, Leute, die von dem Ereignis gewusst hätten, hätten ihnen zugerufen, dass sie Spione für die Amerikaner wären. Danach sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater in den Iran geflohen. Wenn die Taliban ihn gefasst hätten, hätten sie ihn wie zuvor seinen Bruder umgebracht.
Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, dass sein Bruder bei der Nationalarmee gewesen wäre, nunmehr aber davon gesprochen zu haben, dass sein Bruder Polizist gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte bereits bei der Erstbefragung gesagt, dass sein Bruder bei der Polizei wäre und wüsste nicht, wie es zu der erwähnten Protokollierung gekommen wäre. Sein Bruder habe innerhalb der Polizei keinen hohen Rang besessen, er sei bei der Nationalpolizei als Leibwächter eines Kommandanten tätig gewesen. Sein Bruder bzw. dessen Familie seien während seiner Dienstzeit durch die Taliban bedroht worden; der Beschwerdeführer habe keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. Die Bedrohung sei ihm deshalb bekannt, da sich diese immer gegen das Familienoberhaupt, sohin den Vater des Beschwerdeführers, gerichtet hätte. Sie hätten dem Vater gesagt, dass der Bruder seine Arbeit bei der Polizei aufgeben solle und sie dem Bruder den Kopf abschneiden würden, sollten sie ihn erwischen. Wo sie leben würden, seien überall Taliban; diese hätten sie schriftlich bedroht und Briefe in ihr Haus geworfen. In diesen drei innerhalb eines Monats erhaltenen Drohbriefen hätten sie sich im Briefkopf mit "Emirat Islami" identifiziert. Was mit den Drohbriefen geschehen wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Auf Vorhalt, anlässlich der Erstbefragung einen Angriff der Regierung auf die Taliban genannt, nunmehr jedoch von amerikanischen Flugzeugen gesprochen zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, wie es zu diesem Missverständnis gekommen wäre, die afghanische Regierung und die Amerikaner würden zusammenarbeiten. Die ersten Personen, die von den Taliban nach solch einem Vorfall beschuldigt werden würden, seien Leute, welche für die Regierung/Polizei arbeiten würden sowie deren Familien. Es habe keine Hinweise gegeben, sondern die Taliban seien ohne nachzufragen zu diesen Familien gegangen und hätten sie bedroht. Zum Zeitpunkt der Ermordung seines Bruders und seiner Mutter habe der Beschwerdeführer sich in seinem Fahrradgeschäft aufgehalten. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer gesucht, da sie gedacht hätten, dass er seinem Bruder den Ort der Versammlung genannt und dieser ihn weitergegeben hätte. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer Ort und Zeitpunkt der Versammlung der Taliban nicht gekannt. Die Taliban seien nachts in das Haus eingedrungen, hätten den Vater angeschrien und gefragt, wo sein Sohn wäre. Danach sei der Bruder herausgekommen, welcher sogleich erschossen worden wäre. Anschließend sei die Mutter gekommen, welche ein Wortgefecht mit den Taliban angefangen und sich schützend vor den Bruder gestellt hätte, woraufhin auch sie erschossen worden wäre. Sein Vater habe deshalb überleben können, da dieser ruhig geblieben wäre und die Taliban kein Problem mit ihm gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vater telefonisch aufgefordert worden, bloß nicht nach Hause zu kommen. Sein Vater sei zu ihm gekommen, der Beschwerdeführer sei nicht nach Hause gegangen. Auf Vorhalt seiner abweichenden Angabe anlässlich der Erstbefragung meinte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, weshalb dies so protokolliert worden wäre. Er sei neu hier und traurig gewesen. Vor seiner Einreise nach Österreich sei er wochenlang unterwegs und deshalb müde gewesen, zudem sei die Dolmetscherin keine Paschtunin gewesen.
Sein Vater habe den erwähnten Vorfall zwar der Polizei gemeldet, doch könne diese in Regionen unter Einfluss der Taliban nicht viel ausrichten. Etwa einen bis eineinhalb Tage nach diesem Vorfall hätten sie ihren Distrikt verlassen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr zuhause gewesen, nicht einmal die Polizei hätte sich dorthin getraut. Eine Niederlassung in einem anderen Teil Afghanistans sei ihnen nicht möglich gewesen, da die Taliban überall, auch in Kabul, einen Einflussbereich hätten. Die Taliban hätten einen Geheimdienst, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich wäre, in einen anderen Landesteil zu ziehen. Er hätte vielleicht einen Monat lang untertauchen können, wäre dann jedoch aufgespürt worden.
In Österreich hätte er Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 bestanden, er hätte sich bereits beim AMS um Arbeit erkundigt und befinde sich auf der Suche nach einer Lehrstelle. Er treibe Sport und habe österreichische Freunde gefunden.
Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen, darunter insbesondere ein ÖSD-Zertifikat A2, vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Der aus der Provinz Kapisa stammende Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Eine ihm im Herkunftsstaat drohende Verfolgung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens würden zunächst die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers dahingehend sprechen, ob sein Bruder für die Nationalarmee oder für die Polizei tätig gewesen wäre; desweiteren erscheine es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keinen der angeblich erhaltenen Drohbriefe vorlegen oder zumindest Auskunft über deren Verbleib geben habe können. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban Drohungen gegen den Bruder des Beschwerdeführers, welcher lediglich einfacher Polizist gewesen wäre, an dessen Vater und nicht direkt an den Bruder gerichtet hätten und der Erhalt der Drohbriefe keine weitere Reaktion der Taliban respektive der Familie des Beschwerdeführers nach sich gezogen hätte. Letztere sei im Heimatort verblieben und hätte sich trotz der Zugehörigkeit des Bruders zur afghanischen Polizei nicht an die Behörden gewandt. Widersprüchliches sei vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert worden, ob der Angriff auf die Taliban durch die afghanische Regierung oder durch das amerikanische Militär erfolgt wäre. Zu einem gravierenden Widerspruch sei es desweiteren in Bezug auf die Frage gekommen, ob der Beschwerdeführer nach dem Angriff der Taliban auf seine Familie nochmals zuhause gewesen wäre. Überdies erscheine nicht plausibel, weshalb der Vater des Beschwerdeführers bei dem Angriff verschont worden wäre. In einer Gesamtschau entstünde demnach der Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine tatsächlich erlebten Ereignisse geschildert hätte, weshalb auch eine Rückkehrgefährdung nicht zu erkennen gewesen wäre. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung würden die Voraussetzungen für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative nicht vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die allgemeine Lage in Afghanistan nicht so zu bewerten, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Im Fall des Beschwerdeführers liege eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz Kapisa, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets vor. Die Lage in Kabul sei als ausreichend sicher zu bewerten, die Stadt könne auf dem Luftweg ohne besondere Gefährdung erreicht werden. Die Regierung behalte die Kontrolle über Kabul und wichtige Transitrouten, sicherheitsrelevante Vorfälle würden sich überwiegend gegen sogenannte "high profile-Ziele" im Nahebereich staatlicher Einrichtungen, nicht jedoch gegen die Zivilbevölkerung, richten. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung, Berufserfahrung als Bauarbeiter und habe in der Heimat vier bis fünf Jahre lang ein Fahrradgeschäft geführt und so seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer könne für seinen Unterhalt sorgen und würde nach einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Zwei Schwestern würden unverändert in seiner Heimatprovinz Kapisa leben, auch könnten der im Iran lebende Vater und der Onkel des Beschwerdeführers diesen anfänglich finanziell unterstützen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die allgemeine Lage in Afghanistan nicht so zu bewerten, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Im Fall des Beschwerdeführers liege eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz Kapisa, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets vor. Die Lage in Kabul sei als ausreichend sicher zu bewerten, die Stadt könne auf dem Luftweg ohne besondere Gefährdung erreicht werden. Die Regierung behalte die Kontrolle über Kabul und wichtige Transitrouten, sicherheitsrelevante Vorfälle würden sich überwiegend gegen sogenannte "high profile-Ziele" im Nahebereich staatlicher Einrichtungen, nicht jedoch gegen die Zivilbevölkerung, richten. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung, Berufserfahrung als Bauarbeiter und habe in der Heimat vier bis fünf Jahre lang ein Fahrradgeschäft geführt und so seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer könne für seinen Unterhalt sorgen und würde nach einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Zwei Schwestern würden unverändert in seiner Heimatprovinz Kapisa leben, auch könnten der im Iran lebende Vater und der Onkel des Beschwerdeführers diesen anfänglich finanziell unterstützen.
Da der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.11.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maß nachgekommen, zumal sich die herangezogenen Länderberichte unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Aus diesem Grund werde auf - auszugsweise angeführtes - ergänzendes Berichtsmaterial, insbesondere zur Situation von afghanischen Polizisten und deren Verfolgung durch die Taliban sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, verwiesen. Die Annahme der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtvorbringens basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Zu bemerken sei zunächst, dass die Erstbefragung keine nähere Befragung zu den Fluchtgründen enthalten dürfe und zudem der psychische und physische Zustand des Antragstellers während jener Befragung zu berücksichtigen wäre. Sofern sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und ausführlicher Einvernahme stütze, missachte sie diese rechtlichen Vorgaben. Die Beweggründe der Taliban, seinen Vater nicht ebenfalls umzubringen, könnten dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein. Sein Vater hätte dem damals 17-jährigen Beschwerdeführer keine Details zum Inhalt der gegen seinen Bruder gerichteten Drohbriefe genannt, weshalb dieser keine entsprechende Auskunft habe geben können. Da er nach der Ermordung seines Bruders und seiner Mutter nicht mehr zuhause gewesen wäre, sei es ihm nicht möglich gewesen, die Drohbriefe mitzunehmen. Die angeblichen Widersprüche würden konstruiert und willkürlich erscheinen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Polizist gearbeitet habe und die Taliban den Beschwerdeführer verdächtigt hätten, für seinen Bruder als Spion tätig gewesen zu sein, der Beschwerdeführer sich zudem im wehrfähigen Alter befinde und für einen längeren Zeitraum im westlichen Ausland gelebt hätte, erfülle dieser zumindest drei von UNHCR etablierte Risikoprofile. Da sich die Verfolgung durch die Taliban auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde, ohne dass entsprechende staatliche Schutzmöglichkeiten vorhanden wären, bestünde für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative; in diesem Zusammenhang werde auf auszugsweise zitierte Urteile deutscher Gerichte sowie einen auf ecoi.net abrufbaren Bericht zum Spitzelwesen der Taliban innerhalb Afghanistans verwiesen. Es wurde desweiteren angeregt, die Frage, ob Art. 8 Abs. 1 der RL 2011/95/EU einer innerstaatlichen Regelung entgegenstünde, die der Frage, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort [Anm.: im betreffenden Landesteil] niederlässt" keine eigenständige Bedeutung zumesse und bejahendenfalls, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob vernünftigerweise eine Niederlassung erwartet werden könne, heranzuziehen seien, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorzulegen. Der unbescholtene Beschwerdeführer habe sich gut in die österreichische Gesellschaft integriert, er sei bemüht, Deutsch zu lernen, hätte bereits ein A2-Zertifikat vorgelegt, er verfüge über viele Freunde und Bekannte und sei bemüht, eine Lehrstelle zu finden. Der Beschwerde beiliegend wurden zwei Artikel von Friederike Stahlmann (Asylmagazin 3/2017) sowie Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan aus Dezember 2016 übermittelt.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.11.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maß nachgekommen, zumal sich die herangezogenen Länderberichte unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Aus diesem Grund werde auf - auszugsweise angeführtes - ergänzendes Berichtsmaterial, insbesondere zur Situation von afghanischen Polizisten und deren Verfolgung durch die Taliban sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, verwiesen. Die Annahme der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtvorbringens basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Zu bemerken sei zunächst, dass die Erstbefragung keine nähere Befragung zu den Fluchtgründen enthalten dürfe und zudem der psychische und physische Zustand des Antragstellers während jener Befragung zu berücksichtigen wäre. Sofern sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und ausführlicher Einvernahme stütze, missachte sie diese rechtlichen Vorgaben. Die Beweggründe der Taliban, seinen Vater nicht ebenfalls umzubringen, könnten dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein. Sein Vater hätte dem damals 17-jährigen Beschwerdeführer keine Details zum Inhalt der gegen seinen Bruder gerichteten Drohbriefe genannt, weshalb dieser keine entsprechende Auskunft habe geben können. Da er nach der Ermordung seines Bruders und seiner Mutter nicht mehr zuhause gewesen wäre, sei es ihm nicht möglich gewesen, die Drohbriefe mitzunehmen. Die angeblichen Widersprüche würden konstruiert und willkürlich erscheinen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Polizist gearbeitet habe und die Taliban den Beschwerdeführer verdächtigt hätten, für seinen Bruder als Spion tätig gewesen zu sein, der Beschwerdeführer sich zudem im wehrfähigen Alter befinde und für einen längeren Zeitraum im westlichen Ausland gelebt hätte, erfülle dieser zumindest drei von UNHCR etablierte Risikoprofile. Da sich die Verfolgung durch die Taliban auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde, ohne dass entsprechende staatliche Schutzmöglichkeiten vorhanden wären, bestünde für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative; in diesem Zusammenhang werde auf auszugsweise zitierte Urteile deutscher Gerichte sowie einen auf ecoi.net abrufbaren Bericht zum Spitzelwesen der Taliban innerhalb Afghanistans verwiesen. Es wurde desweiteren angeregt, die Frage, ob Artikel 8, Absatz eins, der RL 2011/95/EU einer innerstaatlichen Regelung entgegenstünde, die der Frage, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort [Anm.: im betreffenden Landesteil] niederlässt" keine eigenständige Bedeutung zumesse und bejahendenfalls, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob vernünftigerweise eine Niederlassung erwartet werden könne, heranzuziehen seien, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Artikel 267, AEUV vorzulegen. Der unbescholtene Beschwerdeführer habe sich gut in die österreichische Gesellschaft integriert, er sei bemüht, Deutsch zu lernen, hätte bereits ein A2-Zertifikat vorgelegt, er verfüge über viele Freunde und Bekannte und sei bemüht, eine Lehrstelle zu finden. Der Beschwerde beiliegend wurden zwei Artikel von Friederike Stahlmann (Asylmagazin 3/2017) sowie Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan aus Dezember 2016 übermittelt.
Mit Eingabe vom 28.06.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Vertrag über ein Lehrverhältnis als Spengler von April 2018 bis April 2021 in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Kapisa, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebte, vier Jahre lang die Schule besuchte, vier- bis fünf Jahre ein Fahrradgeschäft führte und seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Bauarbeiter unterstützte. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2011 verlassen, im Anschluss hielt er sich rund eineinhalb bis zwei Jahre im Iran und für etwa eineinhalb Jahre in der Türkei auf, bevor er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich weiterreiste, wo er am 29.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund einer Verdächtigung seiner Person als Spitzel ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung zu befürchten.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im September 2014 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Lebensunterhalt großteils im Rahmen der Grundversorgung bestritten, seit April 2018 befindet er sich in einem Lehrverhältnis als Spengler. Er ist gesund und arbeitsfähig, absolvierte Deutschkurse und legte ein Zertifikat über eine bestandene ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2 vor. Der Beschwerdeführer gab an, Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft zu haben, enge soziale oder familienähnliche Beziehungen bestehen in Österreich nicht.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
...
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonde