Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
BBG §40Spruch
W266 2176525-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.8.2017, OB: 76885640100021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.10.2017, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.8.2017, OB: 76885640100021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.10.2017, OB:
76885640100021, betreffend den Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben. Aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (Fünfzig) von 100 (Hundert) liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin war Inhaber eines bis 30.11.2016 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung i.H.v. 50 %. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3.3.2017 auf Neuausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
1.2. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 30% vorliege.
1.3. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
1.4. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da gemäß § 40 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.1.4. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.
1.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin - unter Vorlage weiterer Befunde - im Wesentlichen aus, dass sich ihre gesamte Situation seit Erhalt des befristeten Behindertenpasses keineswegs gebessert hätte. Es gebe keinen Befund, der eine Verbesserung ihres Zustandes belege. Im Vordergrund ihres Leidens stünde nach wie vor die Depression, welche sich - ausgelöst durch einen körperlich und seelisch gewalttätigen, narzisstischen Ehemann und eine äußerst schwierige Trennung - verschlimmert habe. Sie leide unter Durch- und Einschlafstörungen, dauernder Müdigkeit innerer Unruhe, kreisenden Gedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Erschöpfung und ausgelaugt sein. Sie fühle sich verbraucht, enttäuscht, unglücklich und traurig. Empfinde alles als absolut sinnlos und geniere sich zutiefst für ihren miesen Zustand. Auch körperlich habe sich ihre Situation verschlechtert (Kopfwackeltremor, Migräne, Migräne ohne Kopfweh, Tinnitus, permanente chronische Rücken-und Hüftschmerzen, Stress-und Belastungsinkontinenz, rezidivierende Harnwegsinfekte, Gastritis), was sich wiederum negativ auf die Depression auswirke. Weiters würden auch die Medikamente nicht die gewünschte Wirkung zeigen bzw. dadurch noch zusätzliche Nebenwirkungen hervorgerufen werden.
1.6. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch den mit der Sache befassten Sachverständigen hat die belangte Behörde mit der im Bescheid zitierten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.7. In der Folge hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in die darin erliegenden Gutachten, Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert sowie Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, am XXXX geboren und wohnhaft in XXXX , XXXX .Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, am römisch 40 geboren und wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 .
Am 17.1.2018 erfolgte, im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eine Untersuchung der Beschwerdeführerin und wurde das darauf basierende Gutachten mit Schreiben vom 13.6.2018 sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen ab Zustellung übermittelt. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin macht dann von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gebrauch.
1.4. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt:
Neurologischer Status:
Im Kopf-und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Dies auch nicht unterdrückbaren Kopfwackeltremor. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen-und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit herabgesetzt. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht, depressiv, affektlabil, mehrfach weinen während des Gesprächs, aber bemüht und kooperativ. Vermindert affizierbar und resonanzfähig, verzweifelt und resigniert und instabil. Aber keine Suizidalität.
Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechen der folgenden Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Mittelgradige depressive Episode obere Herr Rahmensatz, da trotz Medikation und Psychotherapie nicht stabil. Inkludiert die Somatisierung.
03.06.01
40
2
Kopfwackeltremor eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da therapieresistent und grob störend
04.09.01
30
3
Degenerative Wirbelsäulenveränderung obere Rahmensatz, da radiologische Veränderungen, jedoch keine Dauertherapie erforderlich.
02.01.01
20
4
Tinnitus Unterer Rahmensatz, da kompensiert.
12.02.02
10
5
Migräne Unterer Rahmensatz, da mittels Analgetika der WHO Stufe eins behandelbar.
04.11.01
10
und beträgt der Grad der Behinderung 50%.
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da wesentliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden 3-5 erhöhen wegen fehlender Relevanz nicht weiter.
Diesbezüglich liegt ein Dauerzustand vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
2.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung am 29.5.2018 basiert. Dieses ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen.
2.3. Die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Amtssachverständigen führt nachvollziehbar aus, dass sie nach dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin, ihrer ausführlichen Untersuchung sowie der Einsicht in den Akt zu der Erkenntnis kommt, dass es im Vergleich zur Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23.10.2014, aufgrund derer ihr der befristete Behindertenpass ausgestellt wurde, tatsächlich zu keiner Verbesserung gekommen ist. Dies ist auch durch den Befund von Dr. XXXX vom 16.2.2017, dem sie sich anschließt, bestätigt. Der Befund von Dr. XXXX vom 6.10.2017 bestätigt die seit vielen Jahren fortlaufende und immer wiederkehrende Therapie wegen Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Dokumentiert seit 2010. Dies bestätigt die in der Diagnose 1 enthaltene, Somatisierung und die Diagnose 3. Zur Abweichung vom durch die Behörde eingeholten Gutachten führt die Amtssachverständige ebenso nachvollziehbar und verständlich aus, dass eine Verbesserung nirgends nachgewiesen ist sodass es bei der ursprünglichen Einstufung von 50 % bleibt, die auf Dauer anzunehmen ist. Zum Gutachten des von der Behörde bestellten Amtssachverständigen vom 24.5.2017 führt sie aus, dass dieser als Facharzt für Neurologie das Augenmerk wohl eher auf neurologische Fakten als auf psychische Symptomatiken legt, die jedoch bei der Beschwerdeführerin, in Form von jahrelang und auch weiterhin bestehenden psychischen Belastungssituationen, im Vordergrund stehen.2.3. Die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Amtssachverständigen führt nachvollziehbar aus, dass sie nach dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin, ihrer ausführlichen Untersuchung sowie der Einsicht in den Akt zu der Erkenntnis kommt, dass es im Vergleich zur Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23.10.2014, aufgrund derer ihr der befristete Behindertenpass ausgestellt wurde, tatsächlich zu keiner Verbesserung gekommen ist. Dies ist auch durch den Befund von Dr. römisch 40 vom 16.2.2017, dem sie sich anschließt, bestätigt. Der Befund von Dr. römisch 40 vom 6.10.2017 bestätigt die seit vielen Jahren fortlaufende und immer wiederkehrende Therapie wegen Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Dokumentiert seit 2010. Dies bestätigt die in der Diagnose 1 enthaltene, Somatisierung und die Diagnose 3. Zur Abweichung vom durch die Behörde eingeholten Gutachten führt die Amtssachverständige ebenso nachvollziehbar und verständlich aus, dass eine Verbesserung nirgends nachgewiesen ist sodass es bei der ursprünglichen Einstufung von 50 % bleibt, die auf Dauer anzunehmen ist. Zum Gutachten des von der Behörde bestellten Amtssachverständigen vom 24.5.2017 führt sie aus, dass dieser als Facharzt für Neurologie das Augenmerk wohl eher auf neurologische Fakten als auf psychische Symptomatiken legt, die jedoch bei der Beschwerdeführerin, in Form von jahrelang und auch weiterhin bestehenden psychischen Belastungssituationen, im Vordergrund stehen.
2.4. Aufgrund dieser Ausführungen sowie auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Untersuchung durch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Amts Sachverständige um die im Vergleich zum von der Behörde eingeholten Gutachten aktuellere Untersuchung und Begutachtung handelt, wird das gegenständliche Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.5. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn3.5. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
3.6. Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
3.7. Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.3.7. Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
3.8. Gemäß § 1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.8. Gemäß Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.9. Gemäß § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.3.9. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
3.10. Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:
03.06.01
Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades
10 - 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
04.09.01
Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades
20 - 40 %
Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität.
02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen
Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen
Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen
Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel
"Nervensystem" zu beurteilen.
02.02.01
Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades
10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
12.02.02
Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades
10 - 40 %
10 %: Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen 20%: Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen 30 - 40 %: Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich
04.11 Chronisches Schmerzsyndrom
04.11.01
Leichte Verlaufsform
10 - 20 %
10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat
3.11. Gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung 3.11. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung
ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
3.12. Gemäß § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.3.12. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
3.13. Gemäß § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn3.13. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
3.14. Gemäß § 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.3.14. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
3.15. Gemäß § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.3.15. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
3.16. Gemäß § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.3.16. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Daraus folgt:
3.17. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin entspricht den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Einschätzungsverordnung und wird, aus den unter 2.2.ff näher ausgeführten Gründen, der Entscheidung zugrunde gelegt.
3.18. Für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist gemäß § 40 Abs. 1 BBG neben den formalen Erfordernissen ein Grad der Behinderung in Höhe von zumindest 50% Voraussetzung.3.18. Für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG neben den formalen Erfordernissen ein Grad der Behinderung in Höhe von zumindest 50% Voraussetzung.
3.19. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin betragen aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens, wie festgestellt, 50% da diese, wie bereits oben ausgeführt, von der Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar den oben genannten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurden.
3.20. Da der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin sohin entsprechend § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung iVm Punkt 03.06.01, 04.09.01, 02.01.01, 12.02.02 und 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung 50% beträgt und die Beschwerdeführerin über einen Wohnsitz im Inland verfügt,