Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2179741-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1094229705-151745325, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1094229705-151745325, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 10.11.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 10.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Vorarlberg die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Muslim und am XXXX in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Ort XXXX geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation - ohne Geld und ohne Arbeit - verlassen. Es sei auch gefährlich gewesen zu flüchten. Wenn die Taliban den BF erwischt hätten, hätten sie ihn umgebracht. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan hätte der BF Angst, weil er getötet würde, wenn er versuchen würde, etwas zu lernen.1.2. Am 10.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Vorarlberg die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Muslim und am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation - ohne Geld und ohne Arbeit - verlassen. Es sei auch gefährlich gewesen zu flüchten. Wenn die Taliban den BF erwischt hätten, hätten sie ihn umgebracht. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan hätte der BF Angst, weil er getötet würde, wenn er versuchen würde, etwas zu lernen.
1.3. Am 09.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er mit seiner Mutter aufgewachsen sei. Er habe keine Geschwister. Der BF sei vier Jahre alt gewesen, als sein Vater von den Taliban umgebracht worden sei. Seine Mutter halte sie nach wie vor im Heimatort des BF auf. Die Familie des BF besitze ein eigenes Haus und 1 Jirib Grundstücke. Die Familie pflanze Bohnen, Weizen und Anderes an. Die finanzielle Situation der Familie des BF in Afghanistan sei gut gewesen. Der BF habe in Afghanistan nie außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelebt. Die Mutter des BF arbeite als Schneiderin. Sie sei seit drei Monaten krank und werde im Krankenhaus in XXXX behandelt. Sie sei alleine zum Arzt gefahren. Der BF wisse nicht, was seine Mutter habe. Vor drei Monaten habe er das letzte Mal mit ihr telefoniert. Ein Onkel mütterlicherseits des BF lebe im Iran. Dieser Onkel habe die Reise des BF nach Österreich finanziert.1.3. Am 09.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er mit seiner Mutter aufgewachsen sei. Er habe keine Geschwister. Der BF sei vier Jahre alt gewesen, als sein Vater von den Taliban umgebracht worden sei. Seine Mutter halte sie nach wie vor im Heimatort des BF auf. Die Familie des BF besitze ein eigenes Haus und 1 Jirib Grundstücke. Die Familie pflanze Bohnen, Weizen und Anderes an. Die finanzielle Situation der Familie des BF in Afghanistan sei gut gewesen. Der BF habe in Afghanistan nie außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelebt. Die Mutter des BF arbeite als Schneiderin. Sie sei seit drei Monaten krank und werde im Krankenhaus in römisch 40 behandelt. Sie sei alleine zum Arzt gefahren. Der BF wisse nicht, was seine Mutter habe. Vor drei Monaten habe er das letzte Mal mit ihr telefoniert. Ein Onkel mütterlicherseits des BF lebe im Iran. Dieser Onkel habe die Reise des BF nach Österreich finanziert.
Der BF habe in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht und als Maler gearbeitet. Eines Tages im September 2015 habe er mit seinen Freunden einen Ausflug gemacht und die Freunde hätten Alkohol getrunken. Sie hätten zum BF gesagt, dass er Fleisch grillen solle. Die Freunde hätten sich betrunken und einen Streit untereinander angefangen. Einer seiner Freunde sei mit dem Messer umgebracht worden. Der BF sei aufgeregt und nervös gewesen. Die anderen Freunde hätten beschlossen, dass sie fliehen. Der BF habe den Freund nicht umgebracht, aber die anderen Freunde. Sie seien mit einem Taxi nach Nimroz gefahren, dort eine Woche geblieben und dann aus Afghanistan ausgereist. Wenn der BF zurückkehren würde, würde man ihn beschuldigen, für den Mord verantwortlich zu sein.
Die Freunde und der BF seien mit einem Auto eines Freundes unterwegs gewesen. Sie seien auf einen dem BF namentlich nicht bekannten Berg gefahren, der sich ca. drei Stunden vom Heimatort entfernt befunden habe. Insgesamt hätten vier Personen an dem Ausflug teilgenommen. Der BF wisse nicht, woher seine Freunde den Alkohol gehabt haben. Er wisse auch nicht, wie stark die Freunde alkoholisiert gewesen seien, da er weiter entfernt von ihnen gegrillt habe. Der BF wisse auch nicht, worum es in dem Streit seiner Freunde gegangen sei. Er habe nicht danach gefragt. Als der BF näher hingegangen sei, habe er gesehen, dass der dritte Freund erstochen worden sei. Er sei dort gelegen und die anderen geflohen. Die beiden Freunde, die den (dritten) Freund erstochen hätten, hätten den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen.
Nach der Flucht des BF sei seine Mutter von der Familie des Opfers aufgesucht worden. Diese hätten nach dem BF gefragt. Der BF wisse nicht, wie viele Personen bei seiner Mutter gewesen seien. Seine Mutter werde nicht von der Familie des Opfers bedroht. Der BF wisse nicht, wo die beiden Freunde, mit denen er geflüchtet sei, heute leben. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihnen aufnehmen wollen. Seine Freunde würden XXXX und XXXX heißen. XXXX sei ermordet worden. Der BF wisse nicht, wie alt seine Freunde seien. Er habe sie beim Fußball spielen kennengelernt und über ein Jahr gekannt.Nach der Flucht des BF sei seine Mutter von der Familie des Opfers aufgesucht worden. Diese hätten nach dem BF gefragt. Der BF wisse nicht, wie viele Personen bei seiner Mutter gewesen seien. Seine Mutter werde nicht von der Familie des Opfers bedroht. Der BF wisse nicht, wo die beiden Freunde, mit denen er geflüchtet sei, heute leben. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihnen aufnehmen wollen. Seine Freunde würden römisch 40 und römisch 40 heißen. römisch 40 sei ermordet worden. Der BF wisse nicht, wie alt seine Freunde seien. Er habe sie beim Fußball spielen kennengelernt und über ein Jahr gekannt.
Der BF lerne in Österreich und betreibe Sport. Er gehe Fußball spielen, sei aber in keinem Verein. Er arbeite nicht, würde aber gerne als Maler arbeiten.
Der BF sei in Afghanistan nie aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Er sei auch niemals politisch tätig gewesen.
Der BF legte zwei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vom 23.09.2017 und 12.10.2017 und ein ÖSD Zertifikat A1 ("nicht bestanden") vom 10.07.2017 vor.
1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2017, Zl. 1094229705-151745325, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2017, Zl. 1094229705-151745325, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er mit Freunden einen Ausflug gemacht habe, zwei seiner Freunde den dritten Freund erstochen hätten und der BF mit den beiden anderen Freunden geflüchtet sei. Der BF werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara und zur religiösen Minderheit der Schiiten sowie andererseits durch die Blutrache der Familie XXXX und der Strafverfolgung durch die Polizei verfolgt.1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er mit Freunden einen Ausflug gemacht habe, zwei seiner Freunde den dritten Freund erstochen hätten und der BF mit den beiden anderen Freunden geflüchtet sei. Der BF werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara und zur religiösen Minderheit der Schiiten sowie andererseits durch die Blutrache der Familie römisch 40 und der Strafverfolgung durch die Polizei verfolgt.
Der Beschwerde legte der BF eine Bestätigung der XXXX vom 16.11.2017 vor, derzufolge der BF die Möglichkeit habe, ab November 2017 bis 31.08.2018 im Rahmen des Projekts " XXXX " die Inhalte des ersten Lehrjahres aus dem gewählten Berufsbereich "Gastro" zu erlernen. Ziel der Projektteilnahme sei eine anschließende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt im Rahmen einer regulären Lehrausbildung.Der Beschwerde legte der BF eine Bestätigung der römisch 40 vom 16.11.2017 vor, derzufolge der BF die Möglichkeit habe, ab November 2017 bis 31.08.2018 im Rahmen des Projekts " römisch 40 " die Inhalte des ersten Lehrjahres aus dem gewählten Berufsbereich "Gastro" zu erlernen. Ziel der Projektteilnahme sei eine anschließende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt im Rahmen einer regulären Lehrausbildung.
1.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.7. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, Hazara, schiitischer Muslim und in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Der BF sei vier Jahre alt gewesen, als sein Vater unterwegs aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Glaubens von den Taliban ermordet worden sei. Der BF wisse nicht, wo genau sein Vater ermordet worden sei. Seine Mutter habe ihm nur erzählt, dass sein Vater von einer Stadt in die andere Stadt fahren habe wollen. Der BF wisse nicht, wer seine Mutter damals über den Tod seines Vaters informiert habe. Er wisse auch nicht, ob es eine Bestattung gegeben habe und was der Beruf seines Vaters gewesen sei.1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, Hazara, schiitischer Muslim und in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein. Der BF sei vier Jahre alt gewesen, als sein Vater unterwegs aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Glaubens von den Taliban ermordet worden sei. Der BF wisse nicht, wo genau sein Vater ermordet worden sei. Seine Mutter habe ihm nur erzählt, dass sein Vater von einer Stadt in die andere Stadt fahren habe wollen. Der BF wisse nicht, wer seine Mutter damals über den Tod seines Vaters informiert habe. Er wisse auch nicht, ob es eine Bestattung gegeben habe und was der Beruf seines Vaters gewesen sei.
Der BF sei nie persönlich wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden, da er nie von einer Stadt zur anderen gefahren sei. Jene Hazara, die viel unterwegs gewesen seien, seien wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ermordet worden. Der BF habe ca. fünf Jahre die Schule besucht und danach ca. fünf Monate als Maler gearbeitet, sonst sei er arbeitslos gewesen. Seine Mutter habe als Schneiderin gearbeitet.
Der BF habe mit seinen Freunden einen Ausflug gemacht. Seine Freunde hätten alkoholische Getränke mitgenommen. Sie seien ca. drei Stunden zu einem Ort im Gebirge gefahren. Alle außer dem BF hätten Alkohol getrunken. Sie hätten den BF gebeten, das Fleisch zu braten. Während er das Fleisch vorbereitet habe, hätten seine Freunde einen der Freunde erstochen. Der BF sei hingegangen, da es laut geworden sei. Der BF habe sich dort nicht ausgekannt. Nach der Ermordung hätten die drei Freunde (inkl. BF) die Flucht ergriffen.
Der BF habe die Freunde seit einem Jahr gekannt. Der BF wisse nicht, ob seine Freunde vor der Fahrt eine Auseinandersetzung gehabt haben. Während der Autofahrt habe es keine Auseinandersetzung gegeben. Der BF wisse nicht, wie es zu diesem Vorfall gekommen sei. Der BF habe sich um das Fleisch gekümmert. Er wisse nicht, ob eine Stunde oder mehr oder weniger Zeit vergangen sei, bis sein Freund getötet worden sei. Die Entfernung zwischen jenem Ort, an dem sich seine Freunde hingesetzt hätten und jenem Ort, an dem der BF das Fleisch zubereitet habe, sei groß gewesen. Der BF sei mit dem Essen schon fast fertig gewesen, als er plötzlich Geschrei gehört habe. Er habe sich seinen Freunden genähert. Derjenige, der mit dem Messer zugestochen habe, habe gesagt, dass sie flüchten müssten. Der BF habe gesehen, dass man einem Freund mit dem Messer in den Hals gestochen hatte und das Messer sei auch dort gelegen. Der BF sei mit den zwei Freunden mit einem Taxi nach Nimroz gefahren und nach einer Woche über Pakistan in den Iran geflohen. Die Freunde hätten keinen Führerschein gehabt und hätten deshalb nicht mit dem eigenen Auto fahren können. Das Taxi hätten sie angerufen und es sei gekommen. Zum Berg seien sie mit dem Auto eines jener beiden Freunde gefahren, mit denen der BF dann geflüchtet sei. Die beiden Freunde hätten die Flucht des BF bis in den Iran finanziert, dann habe sein Onkel mütterlicherseits die restliche Flucht finanziert. Der BF habe seinen Onkel davor nie gesehen gehabt. Er habe ihn angerufen und dann habe sein Onkel ihm das Geld gegeben.
Nach der Flucht des BF sei die Familie des Opfers bei seiner Familie gewesen und gesagt, dass der BF das Opfer getötet habe. Nachdem der BF nicht zuhause gewesen sei, sei die Poli