TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 W217 2167179-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2167176-1/7E

W217 2167177-1/7E

W217 2167181-1/5E

W217 2167180-1/7E

W217 2167179-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag der XXXX auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag der römisch 40 auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Michael GENNER, p. A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , auch römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Michael GENNER, p. A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag der XXXX auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag der römisch 40 auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag der XXXX auf internationalen Schutz vom 15.12.2016 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag der römisch 40 auf internationalen Schutz vom 15.12.2016 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX (in der Folge BF1), der Zweitbeschwerdeführer, XXXX (in der Folge BF2), der Drittbeschwerdeführer XXXX (in der Folge BF3) und die Viertbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge BF4) reisten illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 05.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 (in der Folge BF1), der Zweitbeschwerdeführer, römisch 40 (in der Folge BF2), der Drittbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge BF3) und die Viertbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge BF4) reisten illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 05.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe der PI Marchegg AGM am 06.11.2015 gaben die Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Sie seien Schiiten. Die BF1 sei mit dem BF2 verheiratet, sie seien die Eltern des BF 3 und der BF4. Die BF1 führte zu ihrem Fluchtgrund aus, sie habe Afghanistan wegen des Krieges durch die Taliban und weil ihr Onkel dadurch getötet worden sei verlassen. Sie sei am 01.01.1989 in Ghor geboren, habe dort sechs Jahre die Grundschule besucht und sei afghanische Staatsangehörige. Vor etwa 13-14 Jahren sei sie mit ihren Eltern in den Iran geflüchtet. Dort habe sie in Mashhad, XXXX , gewohnt. Vor ca. einem Monat sei sie mit ihrer Familie aus dem Iran geflohen. Als gesetzliche Vertreterin stellte sie auch für ihre beiden Kinder, den BF3 und die BF4, Anträge auf Asyl. Der BF2 führte aus, er sei am 10.10.1978 in Maidan Wardak geboren. Er habe zehn Jahre die Grundschule in Ghor besucht. Er sei vor zwölf Jahren in den Iran geflüchtet aus Angst, von den Taliban umgebracht zu werden. Da sie im Iran als Afghanen keine Zukunft gehabt hätten, hätten sie das Land verlassen. Da sie alle keinen Aufenthaltstitel gehabt hätten, sei er dreimal nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchteten sie, von den Taliban umgebracht zu werden.2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe der PI Marchegg AGM am 06.11.2015 gaben die Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Sie seien Schiiten. Die BF1 sei mit dem BF2 verheiratet, sie seien die Eltern des BF 3 und der BF4. Die BF1 führte zu ihrem Fluchtgrund aus, sie habe Afghanistan wegen des Krieges durch die Taliban und weil ihr Onkel dadurch getötet worden sei verlassen. Sie sei am 01.01.1989 in Ghor geboren, habe dort sechs Jahre die Grundschule besucht und sei afghanische Staatsangehörige. Vor etwa 13-14 Jahren sei sie mit ihren Eltern in den Iran geflüchtet. Dort habe sie in Mashhad, römisch 40 , gewohnt. Vor ca. einem Monat sei sie mit ihrer Familie aus dem Iran geflohen. Als gesetzliche Vertreterin stellte sie auch für ihre beiden Kinder, den BF3 und die BF4, Anträge auf Asyl. Der BF2 führte aus, er sei am 10.10.1978 in Maidan Wardak geboren. Er habe zehn Jahre die Grundschule in Ghor besucht. Er sei vor zwölf Jahren in den Iran geflüchtet aus Angst, von den Taliban umgebracht zu werden. Da sie im Iran als Afghanen keine Zukunft gehabt hätten, hätten sie das Land verlassen. Da sie alle keinen Aufenthaltstitel gehabt hätten, sei er dreimal nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchteten sie, von den Taliban umgebracht zu werden.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.06.2016 vor den Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) führte die BF1 aus, der BF3 und die BF4 seien im Iran geboren, dort gebe es keine Dokumente für sie. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan habe sie in der Provinz Ghor, im Distrikt Lal, im Dorf

XXXX gelebt. Sie sei im Jahr 2000/2001 aus Afghanistan ausgereist. Sie sei nun im fünften Monat schwanger. Sie habe keine offizielle Schule besucht, sondern sie habe zu Hause lesen und schreiben gelernt, und zwar als sie von Ghor nach Herat gezogen seien. Den BF2 habe sie im Iran geheiratet. In Afghanistan habe sie noch zwei Onkel väterlicherseits und andere entferntere Verwandte. Ihre Eltern und Geschwister würden im Iran leben. Auf die Frage, warum sie damals mit ihren Eltern aus Afghanistan geflohen sei, antwortete die BF1, dass ein Onkel mütterlicherseits bei der Hezb-e-Wahdat gewesen und von der gegnerischen Partei, der Hezb-e-Harakat getötet worden sei. Ein anderer Onkel mütterlicherseits sei geflohen. Ihr Großvater mütterlicherseits sei von Angehörigen der Hezb-e-Harakat mitgenommen und gefoltert worden. Ihre Mutter habe deshalb einen Schlaganfall erlitten und 4-5 Monate nicht reden können. Etwa zwei Jahre nach der Ermordung ihres Onkels seien sie nach Herat geflohen, wo die Taliban an der Macht gewesen seien. Aus Angst vor diesen seien sie dann in den Iran geflohen. Ihr Vater habe von Natur aus keinen Bart, weshalb er damals von den Taliban angehalten und ihm vorgeworfen worden sei, dass er seinen Bart abrasiert habe. Dann hätten sich die Taliban vergewissert, indem sie ihm eine Hand an sein Gesicht gelegt und festgestellt hätten, dass dies nicht der Fall sei. Das seien die damaligen Fluchtgründe gewesen. Aus dem Iran seien sie geflohen, da sie dort keine Dokumente gehabt hätten. Die BF4 habe die Schule nicht besuchen dürfen. Ihr Mann sei dreimal von der Polizei festgenommen worden. Einmal sei er gegen Geld freigekommen, zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Weitere Bedrohungen gegenüber ihrer Familie aufgrund der Zugehörigkeit des Onkels zur Hezb-e-Wahdat habe es nach der Flucht in den Iran nicht gegeben. Für den BF3 und die BF4 würden dieselben Fluchtgründe gelten. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat hätte sie Angst vor der schlechten Sicherheitslage und vor dem Krieg. Die Familie ihrer Mutter habe viel durchgemacht, die Mutter leide heute noch an psychischen Problemen. Ihr Sohn, der BF3, spiele in einem Verein Fußball.römisch 40 gelebt. Sie sei im Jahr 2000/2001 aus Afghanistan ausgereist. Sie sei nun im fünften Monat schwanger. Sie habe keine offizielle Schule besucht, sondern sie habe zu Hause lesen und schreiben gelernt, und zwar als sie von Ghor nach Herat gezogen seien. Den BF2 habe sie im Iran geheiratet. In Afghanistan habe sie noch zwei Onkel väterlicherseits und andere entferntere Verwandte. Ihre Eltern und Geschwister würden im Iran leben. Auf die Frage, warum sie damals mit ihren Eltern aus Afghanistan geflohen sei, antwortete die BF1, dass ein Onkel mütterlicherseits bei der Hezb-e-Wahdat gewesen und von der gegnerischen Partei, der Hezb-e-Harakat getötet worden sei. Ein anderer Onkel mütterlicherseits sei geflohen. Ihr Großvater mütterlicherseits sei von Angehörigen der Hezb-e-Harakat mitgenommen und gefoltert worden. Ihre Mutter habe deshalb einen Schlaganfall erlitten und 4-5 Monate nicht reden können. Etwa zwei Jahre nach der Ermordung ihres Onkels seien sie nach Herat geflohen, wo die Taliban an der Macht gewesen seien. Aus Angst vor diesen seien sie dann in den Iran geflohen. Ihr Vater habe von Natur aus keinen Bart, weshalb er damals von den Taliban angehalten und ihm vorgeworfen worden sei, dass er seinen Bart abrasiert habe. Dann hätten sich die Taliban vergewissert, indem sie ihm eine Hand an sein Gesicht gelegt und festgestellt hätten, dass dies nicht der Fall sei. Das seien die damaligen Fluchtgründe gewesen. Aus dem Iran seien sie geflohen, da sie dort keine Dokumente gehabt hätten. Die BF4 habe die Schule nicht besuchen dürfen. Ihr Mann sei dreimal von der Polizei festgenommen worden. Einmal sei er gegen Geld freigekommen, zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Weitere Bedrohungen gegenüber ihrer Familie aufgrund der Zugehörigkeit des Onkels zur Hezb-e-Wahdat habe es nach der Flucht in den Iran nicht gegeben. Für den BF3 und die BF4 würden dieselben Fluchtgründe gelten. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat hätte sie Angst vor der schlechten Sicherheitslage und vor dem Krieg. Die Familie ihrer Mutter habe viel durchgemacht, die Mutter leide heute noch an psychischen Problemen. Ihr Sohn, der BF3, spiele in einem Verein Fußball.

Der BF2 führte aus, er sei am 10.10.1978 in der Provinz Ghor geboren. Auf den Vorhalt, in seinem Reisepass sei als Geburtsjahr 1982 (= 1361) sowie als Geburtsort Badghis angeführt, erklärte er, er sei 1978 geboren, das Geburtsdatum im Reisepass habe er nicht so ernst genommen. Auch sei er in Ghor, sein Vater in Wardak geboren. Zuletzt habe er in seinem Heimatland in der Provinz Ghor, Distrikt Lal, im Dorf XXXX gewohnt. Eine Zeit lang hätten sie dort gelebt, dann hätten sie in Herat gelebt, danach seien sie wieder zurückgekehrt und hätten dort bis zum Jahr 2004/2005 gelebt. Bis zu seiner Ausreise nach Europa hätten sie im Iran, in Mashhad, gelebt. In Herat habe er sich den Reisepass ausstellen lassen, ein Provisionsarbeiter habe ihm dabei gegen Geld geholfen. Auf den Vorhalt, dass als ausstellende Behörde Badghis police station angegeben sei, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, das wisse er nicht, es sei ihm nur wichtig gewesen, ein Dokument in der Hand zu haben. Der Ausstellungsort sei ihm egal gewesen. Nach dem Jahr 2004 sei er zweimal vom Iran abgeschoben worden, einmal vor ca. vier Jahren, das zweite Mal im Jahr 2015. Beide Male sei er weniger als ein Monat jeweils in Herat aufhältig gewesen, danach sei er in den Iran zurückgekehrt. In Afghanistan habe sein Großvater mütterlicherseits ein Haus und ein Grundstück in Ghor. Sein Vater habe in Herat ein landwirtschaftliches Grundstück. Seine Mutter lebe mit seinen Brüdern und Schwestern in Ghor, im Dorf XXXX . Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern stehe er im Kontakt. Weiters habe er einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan, wo dieser lebe wisse er nicht. Eine Tante väterlicherseits lebe in Mashhad. Weiters habe er noch vier Onkeln und vier Tanten väterlicherseits, die in der Provinz Ghor leben würden.Der BF2 führte aus, er sei am 10.10.1978 in der Provinz Ghor geboren. Auf den Vorhalt, in seinem Reisepass sei als Geburtsjahr 1982 (= 1361) sowie als Geburtsort Badghis angeführt, erklärte er, er sei 1978 geboren, das Geburtsdatum im Reisepass habe er nicht so ernst genommen. Auch sei er in Ghor, sein Vater in Wardak geboren. Zuletzt habe er in seinem Heimatland in der Provinz Ghor, Distrikt Lal, im Dorf römisch 40 gewohnt. Eine Zeit lang hätten sie dort gelebt, dann hätten sie in Herat gelebt, danach seien sie wieder zurückgekehrt und hätten dort bis zum Jahr 2004/2005 gelebt. Bis zu seiner Ausreise nach Europa hätten sie im Iran, in Mashhad, gelebt. In Herat habe er sich den Reisepass ausstellen lassen, ein Provisionsarbeiter habe ihm dabei gegen Geld geholfen. Auf den Vorhalt, dass als ausstellende Behörde Badghis police station angegeben sei, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, das wisse er nicht, es sei ihm nur wichtig gewesen, ein Dokument in der Hand zu haben. Der Ausstellungsort sei ihm egal gewesen. Nach dem Jahr 2004 sei er zweimal vom Iran abgeschoben worden, einmal vor ca. vier Jahren, das zweite Mal im Jahr 2015. Beide Male sei er weniger als ein Monat jeweils in Herat aufhältig gewesen, danach sei er in den Iran zurückgekehrt. In Afghanistan habe sein Großvater mütterlicherseits ein Haus und ein Grundstück in Ghor. Sein Vater habe in Herat ein landwirtschaftliches Grundstück. Seine Mutter lebe mit seinen Brüdern und Schwestern in Ghor, im Dorf römisch 40 . Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern stehe er im Kontakt. Weiters habe er einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan, wo dieser lebe wisse er nicht. Eine Tante väterlicherseits lebe in Mashhad. Weiters habe er noch vier Onkeln und vier Tanten väterlicherseits, die in der Provinz Ghor leben würden.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe vor zwölf Jahren Afghanistan verlassen, da innerhalb einer Woche zwei seiner jüngeren Geschwister in Ghor an einer Krankheit gestorben seien. Auch eine weitere Schwester sei erkrankt und habe sich nie mehr erholt. Deshalb sei er mit seiner Familie von Ghor nach Herat gezogen. Sein Vater habe im Jahr 1994/1995 ein landwirtschaftliches Grundstück gekauft. Sie hätten dort im Bezirk Jibrail gewohnt. Im Jahr 1377 oder 1378 (=1998/1999/2000) sei die Rede davon gewesen, dass viele Bewohner von dort sich gegen die Taliban erheben würden. Eines Tages, als er von der Arbeit nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er von den Taliban mitgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Dort seien 30 weitere Gefangene gewesen. Von dort sei er von den Taliban mit fünf anderen Personen mit einem Auto zu einem Ort gebracht worden, wo sie sich um die Leichen von 13 erschossenen Aufständischen kümmern haben müssen. Ca. ein Monat sei er eingesperrt gewesen, da er damals jedoch noch sehr jung gewesen sei, sei er von den Taliban freigelassen worden. Im Jahr 1383 hätte er keinen bestimmten Grund gehabt, Afghanistan zu verlassen. Karzai sei an der Macht und die Sicherheitslage ruhig gewesen. Dennoch hätten die Hazara keine Rechte gehabt. Der BF2 habe weder jemanden getötet noch Probleme mit jemandem gehabt. Er habe Afghanistan wegen des Vorfalls im Jahr 1377/1378 verlassen - aus Angst vor den Taliban. In Afghanistan funktioniere kein Strom, es gebe auch kein richtiges Krankenhaus. Er habe damals Afghanistan allein verlassen. Aus dem Iran sei er geflohen, weil er sich dort illegal aufgehalten habe und Angst gehabt habe, wieder abgeschoben zu werden. Außerdem würden die Afghanen dort schlecht behandelt werden.

4. Am 9.11.2016 wurde die Fünftbeschwerdeführerin, XXXX (in der Folge BF5), in Österreich geboren. Am 15.12.2016 wurde für die BF5 der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.4. Am 9.11.2016 wurde die Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 (in der Folge BF5), in Österreich geboren. Am 15.12.2016 wurde für die BF5 der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.

5. Das BFA hat mit den oben angeführten Bescheiden vom 12.07.2017 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt IV.).5. Das BFA hat mit den oben angeführten Bescheiden vom 12.07.2017 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der BF1 vorgebrachte individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft gewesen sei. Weder würden von staatlichen Institutionen noch von sonstigen machtausübenden Gruppierungen Bedrohungen gegenüber ihrer Person bzw. ihrer Familie vorliegen. Eine generelle Bedrohungslage verbreitet auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistan gegenüber allen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara bzw. Zugehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft könne nicht festgestellt werden. Aufgrund der angeführten Fluchtgründe aus dem Iran habe keine Gefährdung, welche sich auf das Heimatland Afghanistan übertragen würde, abgeleitet werden können. Herat stehe unter Kontrolle der afghanischen Regierung und sei als relativ friedlich anzusehen. Nach den Berichten funktioniere in Kabul und auch in anderen großen Städten die Polizei und könne für Sicherheit sorgen. Die Beschwerdeführer würden über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügen. Herat sei aus dem Ausland via Kabul mit dem Flugzeug erreichbar.

8. Gegen die im Spruch angeführten Bescheide vom 12.07.2017 wurden von den Beschwerdeführern, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt, fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben und die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Grund des Verlassens des Herkunftsstaates sei in der persönlichen Verfolgung im Zuge der Kriegszustände in Afghanistan gelegen gewesen. Speziell Angehörige der Volksgruppe der Hazara würden in Afghanistan bedroht und verfolgt werden. Die Familie habe sich mehrere Jahre hinweg im Iran illegal aufgehalten. Als die Familie wieder nach Afghanistan abgeschoben hätte werden sollen, hätte sie sich zur Flucht nach Österreich entschieden. Seit der Flucht bestehe nur mehr sporadischer Kontakt mit Verwandten in Afghanistan. Auch sei die Familie mittlerweile integriert. Der BF3 und die BF4 würden die Schule in Österreich besuchen und würden im Ortsverein Fußball spielen. Die BF4 erlerne in der Musikschule ein Musikinstrument.

9. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2017 von der belangten Behörde vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Dr. Zanger erteilte Vollmacht nicht mehr gelte und eine Vollmacht für Herrn Michael Genner p.A. Asyl in Not vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der BF3 und die BF4 Fußball spielen würden und die BF4 auch musikalisch tätig sei. Eine Teilnahmebestätigung der VS XXXX über deren Teilnahme an der Bläserklasse wurde ebenso wie das Abschlusszeugnis der VS XXXX vom 29.06.2018 sowie Teilnahmebestätigungen der BF4 an der U11 Meisterschaft und des BF3 an der U9 Meisterschaft, vorgelegt. Die BF4 könne in Afghanistan weder Fußball spielen noch musizieren und wäre als Mädchen gezwungen, sich den islamisch patriarchalischen Normen zu unterwerfen. Alle drei minderjährigen Beschwerdeführer hätten Afghanistan nie gesehen. Weiters wurden eine Schulbesuchsbestätigung für den BF3 der VS XXXX , eine Teilnahmebestätigung der BF1 für einen Deutschkurs Niveau A2, sowie ein Zertifikat über die gut bestandene Deutschprüfung Niveau A1 der BF1 und eines über die sehr gut bestandene Deutschprüfung Niveau A2 des BF2, vorgelegt.10. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Dr. Zanger erteilte Vollmacht nicht mehr gelte und eine Vollmacht für Herrn Michael Genner p.A. Asyl in Not vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der BF3 und die BF4 Fußball spielen würden und die BF4 auch musikalisch tätig sei. Eine Teilnahmebestätigung der VS römisch 40 über deren Teilnahme an der Bläserklasse wurde ebenso wie das Abschlusszeugnis der VS römisch 40 vom 29.06.2018 sowie Teilnahmebestätigungen der BF4 an der U11 Meisterschaft und des BF3 an der U9 Meisterschaft, vorgelegt. Die BF4 könne in Afghanistan weder Fußball spielen noch musizieren und wäre als Mädchen gezwungen, sich den islamisch patriarchalischen Normen zu unterwerfen. Alle drei minderjährigen Beschwerdeführer hätten Afghanistan nie gesehen. Weiters wurden eine Schulbesuchsbestätigung für den BF3 der VS römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung der BF1 für einen Deutschkurs Niveau A2, sowie ein Zertifikat über die gut bestandene Deutschprüfung Niveau A1 der BF1 und eines über die sehr gut bestandene Deutschprüfung Niveau A2 des BF2, vorgelegt.

11. Im Zuge der Ladungen zur mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 30.01.2018, übermittelt.

12. Am 17.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die unter den Aktenzahlen W217 2167176-1, W217 2167177-1, W217 2167181-1, W217 2167180-1 und W217 2167179-1 geführten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden.12. Am 17.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die unter den Aktenzahlen W217 2167176-1, W217 2167177-1, W217 2167181-1, W217 2167180-1 und W217 2167179-1 geführten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden von den Beschwerdeführern diverse Empfehlungsschreiben sowie Kursteilnahmebestätigungen vorgelegt. In der Befragung gab der BF2 an, er sei gesund und führe den Namen XXXX und sei am XXXX in der Provinz Ghor, im Dorf XXXX geboren. Er sei schiitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei mit XXXX , der BF1, verheiratet. Diese habe er im Jahre 2006 in Mashhad, im Iran, geheiratet. Mit der BF1 habe er drei Kinder, nämlich den BF3, die BF4 und die BF5. Der BF3 und die BF4 seien im Iran, die BF5 in Österreich geboren. Er habe sieben bis acht Jahre in Afghanistan die Schule besucht. Bis ca. 1994-1996 habe er in seinem Heimatdorf gelebt. Dann sei er nach Herat gegangen, wo er bis zum Jahr 2000/2001 gelebt habe. Dann sei er wieder zurück in sein Heimatdorf. Im Jahr 2004/2005 sei er in den Iran gezogen. Zweimal sei er wieder zurück nach Afghanistan abgeschoben worden war, einmal im Jahr 2008, das zweite Mal im Jahr 2015, weil er sich nicht legal im Iran aufgehalten habe. Beim ersten Mal habe er sich drei Wochen in der Gegend um Herat aufgehalten, das zweite Mal ca. zwei Wochen, dann sei er zurück in den Iran. In seinem Heimatdorf habe er als Bauer gearbeitet, in Herat habe er auf dem Bau gearbeitet. Finanziell sei es ihm in Afghanistan durchschnittlich gegangen. Seine Mutter habe ein Haus im Heimatdorf geerbt von ihrem Vater. Sein Vater habe ein Grundstück in Herat gekauft. Dieses sei von seinem Vater bezahlt worden, doch habe der ehemalige Besitzer behauptet, dass er das Geld nicht bekommen habe und er es daher nicht hergeben wolle. Dieses Grundstück sei an mehrere Personen verkauft worden. Der Vater des BF2 sei im Jahr 2011 verstorben, daher könne niemand dem mehr nachgehen. In Afghanistan würden vier Brüder seiner Mutter sowie vier Tanten mütterlicherseits leben. Seine Mutter und seine Geschwister würden seit Sommer 2016 im Iran leben. Mit den Verwandten in Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr, zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern sei der letzte Kontakt vor ca. einem Monat via Internet erfolgt.Im Rahmen dieser Verhandlung wurden von den Beschwerdeführern diverse Empfehlungsschreiben sowie Kursteilnahmebestätigungen vorgelegt. In der Befragung gab der BF2 an, er sei gesund und führe den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 in der Provinz Ghor, im Dorf römisch 40 geboren. Er sei schiitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei mit römisch 40 , der BF1, verheiratet. Diese habe er im Jahre 2006 in Mashhad, im Iran, geheiratet. Mit der BF1 habe er drei Kinder, nämlich den BF3, die BF4 und die BF5. Der BF3 und die BF4 seien im Iran, die BF5 in Österreich geboren. Er habe sieben bis acht Jahre in Afghanistan die Schule besucht. Bis ca. 1994-1996 habe er in seinem Heimatdorf gelebt. Dann sei er nach Herat gegangen, wo er bis zum Jahr 2000/2001 gelebt habe. Dann sei er wieder zurück in sein Heimatdorf. Im Jahr 2004/2005 sei er in den Iran gezogen. Zweimal sei er wieder zurück nach Afghanistan abgeschoben worden war, einmal im Jahr 2008, das zweite Mal im Jahr 2015, weil er sich nicht legal im Iran aufgehalten habe. Beim ersten Mal habe er sich drei Wochen in der Gegend um Herat aufgehalten, das zweite Mal ca. zwei Wochen, dann sei er zurück in den Iran. In seinem Heimatdorf habe er als Bauer gearbeitet, in Herat habe er auf dem Bau gearbeitet. Finanziell sei es ihm in Afghanistan durchschnittlich gegangen. Seine Mutter habe ein Haus im Heimatdorf geerbt von ihrem Vater. Sein Vater habe ein Grundstück in Herat gekauft. Dieses sei von seinem Vater bezahlt worden, doch habe der ehemalige Besitzer behauptet, dass er das Geld nicht bekommen habe und er es daher nicht hergeben wolle. Dieses Grundstück sei an mehrere Personen verkauft worden. Der Vater des BF2 sei im Jahr 2011 verstorben, daher könne niemand dem mehr nachgehen. In Afghanistan würden vier Brüder seiner Mutter sowie vier Tanten mütterlicherseits leben. Seine Mutter und seine Geschwister würden seit Sommer 2016 im Iran leben. Mit den Verwandten in Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr, zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern sei der letzte Kontakt vor ca. einem Monat via Internet erfolgt.

Im Sommer 2000 sei er einen Monat lang von den Taliban gefangen gewesen. Er habe damals in der Nähe von Herat in der Siedlung Jebreil gewohnt. Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause hätten ihn die Taliban überrascht. Er habe nicht flüchten können, da sie bewaffnet gewesen seien. Ca. 300 Menschen seien gefangen genommen worden, nur Männer und Jugendliche. Viele dieser Gefangenen seien weiter nach Kandahar gebracht worden, niemand wisse bis heute, was mit diesen Menschen passiert sei. Die Taliban hätten den BF2 geschlagen und gefoltert. Viele schiitische hazarische Afghanen seien gefangen genommen worden, da es das Gerücht gegeben habe, dass eine Gruppe namens Azareh, die durch den Iran unterstützt würde, die Taliban revolutionieren wolle. Der BF2 habe sehr viel Angst gehabt. In der letzten Woche seiner Gefangenschaft hätten sie ihn herausgezerrt, damit er Arbeiten für die Taliban erledige. Er habe nicht gewusst, ob er mitgenommen werde, um getötet zu werden oder um zu arbeiten. Viele Menschen seien in dieser Gefangenschaft umgebracht und in einem Brunnen geworfen worden. Einmal sei verlangt worden, dass der BF2 mit anderen Gefangenen 13 Leichen aufsammle, die auf Bäumen oder Verkehrszeichen in der Stadt Herat aufgehängt gewesen seien. Er sei im Gefängnis namens Welayat in Herat gefangen gehalten worden. Seine Mutter sei immer dort gewesen, habe geweint und gebeten, den BF2 freizulassen. Eines Tages sei sein Name aufgerufen worden. Nach einer Stunde habe er das Gefängnis verlassen können. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause nach Jebreil gegangen, wo er erfahren habe, dass die Taliban den Bewohnern Jebreils gesagt hätten, dass sie dort nicht mehr wohnen dürften, weil sie den Iran unterstützten. Er sei daher zurück in sein Heimatdorf gezogen und sei dort rund vier Jahre bis zum Jahr 2004/2005 geblieben. Danach sei er in den Iran gegangen. In seinem Heimatdorf sei er nie bedroht worden. Er sei niemals in Afghanistan von staatlicher Seite inhaftiert worden und habe niemals mit den Behörden seines Heimatstaates Probleme gehabt.

Die BF1 führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, sie sei gesund, heiße XXXX , stamme aus der Provinz Ghor, aus dem Dorf XXXX . Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitische Moslem. Sie gehe zwar nicht in die Moschee, aber wenn sie Zeit habe bete sie. Sie sei verheiratet mit dem BF2. Sie habe leider nicht die Schule besucht, habe jedoch bei ihren Großeltern lesen und schreiben gelernt. Berufsausbildung habe sie keine, sie habe aber im Iran Hochzeitskleider zu Hause genäht. In Afghanistan habe sie zwei Onkel väterlicherseits, zu denen sie keinen Kontakt habe. Ihre Eltern, ihre Schwester und zwei Brüder würden im Iran in der Stadt Mashhad leben, ein weiterer Bruder lebe in Schweden. Zuletzt habe sie zum persischen Neujahrsfest (D= 20.03.2018) mit ihren Verwandten im Iran telefonisch Kontakt gehabt. Im Jahr 2000 sei sie mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Afghanistan habe sie verlassen, weil die Familie mütterlicherseits sowie ihr Onkel mütterlicherseits dort Probleme gehabt hätten. Ihr Großvater und ihr jüngerer Onkel seien Mitglieder der Partei Wahdat gewesen, sie seien vor 20 Jahren verhaftet worden und im Gefängnis gewesen. Sie seien von Anhängern der gegnerischen Partei namens Harekat verhaftet worden. Ihre Mutter habe sich gegen die Verhaftung des Großvaters gewehrt und sei auch zusammengeschlagen worden. Der ältere Onkel sei umgebracht worden. Danach seien ihr Großvater und ihr jüngerer Onkel freigelassen worden. Ihr Großvater sei schwer zusammengeschlagen und verletzt worden im Gefängnis. Danach habe ihr Großvater gewollt, dass ihr jüngerer Onkel das Land verlasse. Dieser sei in den Iran geflohen. Ihre Großeltern und die Familie seien mit der BF1 nach Herat geflohen. Das sei etwa im Jahr 1998 gewesen, in Herat hätten sie zwei Jahre gewohnt. Da dies die Taliban-Zeit gewesen sei, habe die BF1 das Haus nie verlassen können, weshalb sie keinen Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Sie hätten keinen Kontakt zu irgendjemandem gehabt, denn falls herausgekommen wäre, dass sie hier lebten, hätten sie große Schwierigkeiten gehabt. Ihr Vater habe gearbeitet und sei eines Tages auf der Straße von Taliban angehalten worden, die ihn gefragt hätten, warum er keinen Bart trage. Die Taliban hätten die Wange des Vaters berührt und festgestellt, dass er wirklich keinen Bart habe. Damals sei bei den Taliban Gesetz gewesen, dass man den Bart nicht abrasieren dürfe. Nachdem die Taliban gekommen seien, hätten sich die beiden Parteien Harekat und Wahdat aufgelöst. Die Taliban hätten die Mitglieder der Partei Wahdat festgenommen und getötet.Die BF1 führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, sie sei gesund, heiße römisch 40 , stamme aus der Provinz Ghor, aus dem Dorf römisch 40 . Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitische Moslem. Sie gehe zwar nicht in die Moschee, aber wenn sie Zeit habe bete sie. Sie sei verheiratet mit dem BF2. Sie habe leider nicht die Schule besucht, habe jedoch bei ihren Großeltern lesen und schreiben gelernt. Berufsausbildung habe sie keine, sie habe aber im Iran Hochzeitskleider zu Hause genäht. In Afghanistan habe sie zwei Onkel väterlicherseits, zu denen sie keinen Kontakt habe. Ihre Eltern, ihre Schwester und zwei Brüder würden im Iran in der Stadt Mashhad leben, ein weiterer Bruder lebe in Schweden. Zuletzt habe sie zum persischen Neujahrsfest (D= 20.03.2018) mit ihren Verwandten im Iran telefonisch Kontakt gehabt. Im Jahr 2000 sei sie mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Afghanistan habe sie verlassen, weil die Familie mütterlicherseits sowie ihr Onkel mütterlicherseits dort Probleme gehabt hätten. Ihr Großvater und ihr jüngerer Onkel seien Mitglieder der Partei Wahdat gewesen, sie seien vor 20 Jahren verhaftet worden und im Gefängnis gewesen. Sie seien von Anhängern der gegnerischen Partei namens Harekat verhaftet worden. Ihre Mutter habe sich gegen die Verhaftung des Großvaters gewehrt und sei auch zusammengeschlagen worden. Der ältere Onkel sei umgebracht worden. Danach seien ihr Großvater und ihr jüngerer Onkel freigelassen worden. Ihr Großvater sei schwer zusammengeschlagen und verletzt worden im Gefängnis. Danach habe ihr Großvater gewollt, dass ihr jüngerer Onkel das Land verlasse. Dieser sei in den Iran geflohen. Ihre Großeltern und die Familie seien mit der BF1 nach Herat geflohen. Das sei etwa im Jahr 1998 gewesen, in Herat hätten sie zwei Jahre gewohnt. Da dies die Taliban-Zeit gewesen sei, habe die BF1 das Haus nie verlassen können, weshalb sie keinen Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Sie hätten keinen Kontakt zu irgendjemandem gehabt, denn falls herausgekommen wäre, dass sie hier lebten, hätten sie große Schwierigkeiten gehabt. Ihr Vater habe gearbeitet und sei eines Tages auf der Straße von Taliban angehalten worden, die ihn gefragt hätten, warum er keinen Bart trage. Die Taliban hätten die Wange des Vaters berührt und festgestellt, dass er wirklich keinen Bart habe. Damals sei bei den Taliban Gesetz gewesen, dass man den Bart nicht abrasieren dürfe. Nachdem die Taliban gekommen seien, hätten sich die beiden Parteien Harekat und Wahdat aufgelöst. Die Taliban hätten die Mitglieder der Partei Wahdat festgenommen und getötet.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe der BF4 und BF5 Vergewaltigung und Entführung. Sie dürften keine Schule besuchen, es gebe keine Sicherheit. Ihre Kinder hätten noch nie Afghanistan gesehen.

Die BF1 gehe in Österreich einkaufen, treffe sich mit Freundinnen und trinke Kaffee. Zusätzlich gebe es alle 14 Tage von " XXXX hilft" ein Treffen zwischen afghanischen Frauen und Kindern und einheimischen Helferinnen und Helfern. Dabei würden die österreichische Kultur, deren Werte sowie die heimischen Gebräuche vermittelt werden. Die Familie nehme auch an diversen Feierlichkeiten sowie Veranstaltungen im Jahreskreis in XXXX teil. Wenn die BF1 einen Deutschkurs habe, besuche sie diesen. Sie hätten sowohl afghanische Familien als auch Österreicher als Freunde. Zweimal sei die BF1 bereits alleine in XXXX gewesen. Die BF1 habe den A2 Deutschkurs gerade absolviert, aber die Prüfung nicht bestanden. Dennoch versuche sie viel durch ihre Kontakte zu lernen. Sie habe derzeit keine Möglichkeit, in XXXX noch einen Deutschkurs zu besuchen. Beruflich würde Sie gerne als Schneiderin arbeiten oder als Friseurin. In XXXX gebe es einen Kurs für Schneiderei, dort bekomme man zwar keinen Abschluss, aber man lerne dort. Derzeit warte sie auf die ausständige Asylentscheidung, ohne diese könne sie leider nicht viel machen. Sie habe mit ihrem Mann vereinbart, wenn er fertig mit dem Deutschkurs sei, werde sie einen Kurs besuchen und er werde auf die Kinder aufpassen. Zur Zeit helfe sie einer älteren Dame, die ein gebrochenes Bein habe, im Haushalt und besuche sie alle zwei Tage. Mit Freunden habe sie selbstgemachte Tischtücher hergestellt und diese auf dem Weihnachtsbasar verkauft.Die BF1 gehe in Österreich einkaufen, treffe sich mit Freundinnen und trinke Kaffee. Zusätzlich gebe es alle 14 Tage von " römisch 40 hilft" ein Treffen zwischen afghanischen Frauen und Kindern und einheimischen Helferinnen und Helfern. Dabei würden die österreichische Kultur, deren Werte sowie die heimischen Gebräuche vermittelt werden. Die Familie nehme auch an diversen Feierlichkeiten sowie Veranstaltungen im Jahreskreis in römisch 40 teil. Wenn die BF1 einen Deutschkurs habe, besuche sie diesen. Sie hätten sowohl afghanische Familien als auch Österreicher als Freunde. Zweimal sei die BF1 bereits alleine in römisch 40 gewesen. Die BF1 habe den A2 Deutschkurs gerade absolviert, aber die Prüfung nicht bestanden. Dennoch versuche sie viel durch ihre Kontakte zu lernen. Sie habe derzeit keine Möglichkeit, in römisch 40 noch einen Deutschkurs zu besuchen. Beruflich würde Sie gerne als Schneiderin arbeiten oder als Friseurin. In römisch 40 gebe es einen Kurs für Schneiderei, dort bekomme man zwar keinen Abschluss, aber man lerne dort. Derzeit warte sie auf die ausständige Asylentscheidung, ohne diese könne sie leider nicht viel machen. Sie habe mit ihrem Mann vereinbart, wenn er fertig mit dem Deutschkurs sei, werde sie einen Kurs besuchen und er werde auf die Kinder aufpassen. Zur Zeit helfe sie einer älteren Dame, die ein gebrochenes Bein habe, im Haushalt und besuche sie alle zwei Tage. Mit Freunden habe sie selbstgemachte Tischtücher hergestellt und diese auf dem Weihnachtsbasar verkauft.

Alle Beschwerdeführer würden in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der BF3 und die BF4 würden die Schule besuchen. In ihrer Freizeit würden sie schwimmen oder zum Fußballtraining gehen, auch hätten sie Fußballmatches in anderen Orten. Sowohl der BF3 als auch die BF4 liebten es, Fußball zu spielen. Die BF4 lerne Trompete zu spielen. Bei Feierlichkeiten spiele sie öffentlich Trompete. Sie spiele auch Blockflöte. Sollte die BF1 Asylstatus erhalten, würde sie sich eine Arbeit suchen. Sie sei kein Hausmädchen und würde gerne arbeiten. Zunächst in Teilzeit, aber wenn die BF5 älter sei, werde sie in den Kindergarten gehen, dann sei das leichter. In Österreich hätten die Frauen Freiheiten, die ihr gefallen. Sie könne anziehen, was ihr gefalle, aus dem Haus gehen, wann sie wolle. Auch fahre sie gerne mit dem Fahrrad. Sie verwalte das Familienbudget und genieße dies, da sie im Iran und in Afghanistan das nie gedurft habe, dort sei es genau umgekehrt gewesen. Sie bezahle die Miete und die Lebensmittel. Vor dem Winter würden sie Holz kaufen, sie gebe dem BF2 das Geld dafür, damit er das Holz aus einem anderen Dorf anschaffe. Sie treffe mit dem BF2 gemeinsam die Entscheidungen, indem sie versuchten, sich zu einigen, aber ihre Worte würden meistens meh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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