TE Vwgh Beschluss 1999/12/3 AW 99/03/0077

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Veröffentlicht am 03.12.1999
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §10 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §35;
GdO Stmk 1967 §43;
GdO Stmk 1967 §45;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Marktgemeinde K, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Juli 1999, Zl. 299.828/4-II/C/12/99, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei:H-AG, W), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 35 und 36 Eisenbahngesetz 1957 und § 9 Abs. 1 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau des Bahnhofes Kalsdorf (Koralmbahn Graz - Klagenfurt, Abschnitt Graz Puntigam - Werndorf, km 222,477 bis km 225,400) erteilt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, es sei zu erwarten, dass die mitbeteiligte Partei schon auf Grund des großen Umfanges des von ihr auszuführenden Projektes unverzüglich mit den Bauarbeiten beginnen werde. Vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wäre ein verfrühter Baubeginn zweckverfehlt und könnte zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass der Verwaltungsgerichtshof "die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verweigert", während schon Bauarbeiten durchgeführt würden.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen; ebenso die mitbeteiligte Partei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. November 1999, Zl. AW 99/03/0063).

Die bloße Möglichkeit des Vollzuges oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens kann für sich allein keinesfalls als jener "unverhältnismäßige Nachteil" für den Beschwerdeführer angesehen werden, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu führen hätte (vgl. schon den hg. Beschluss vom 9. November 1976, Slg. N.F. Nr. 9176/A).

Da schon aus diesem Grund dem Antrag nicht stattzugeben war, konnte dahingestellt bleiben, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zwingende öffentliche Interessen entgegengestanden wären, wie dies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darlegt (Erhöhung der Verkehrssicherheit und Wegfall jeglichen Unfallrisikos, wesentliche Verbesserung des Verkehrsflusses, Minimierung bestehender Behinderungen, Verbesserung der Lärmbelästigungen für die Bevölkerung, Umweltentlastung, Schaffung eines attraktiven öffentlichen Nah- und Fernverkehrsangebotes).

Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei die "mangelnde organschaftliche Beschlussfassung der Beschwerde und des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" rügt. Wenn dabei geltend gemacht wird, es sei entgegen der Steiermärkischen Gemeindeordnung eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat über die Erhebung einer Verwaltunmgsgerichtshofbeschwerde und der Bestellung von Rechtsvertretern unterblieben, so wird auf die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es darauf - für die Gültigkeit der Beschwerdeerhebung - im Hinblick auf das Vertretungsrecht des Bürgermeisters nicht ankommt (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 15. März 1982, Zl. 81/10/0147, 0148, wonach auch nach der Rechtslage in der Steiermark der Bürgermeister, sollte er, ohne durch entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gedeckt zu sein, Vertretungshandlungen setzen, zwar im Innenverhältnis rechtswidrig, im Aussenverhältnis jedoch verbindlich handeln kann). Wien, am 3. Dezember 1999

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999030077.A00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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