Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2162439-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2017 und 08.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2017 und 08.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (W210 2123122-2) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 (W210 2123122-2) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er hierbei an, dass sein Bruder vor einem Jahr von den Taliban verschleppt worden sei und er Angst habe, dass ihm das gleiche passiere.
3. Am 17.02.2016 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2016, GZ W115 2122257-1/5E, abgewiesen.
4 Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2017 vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er hier an, sowohl wegen seiner Arbeit als Koch für den amerikanischen Geheimdienst am Flughafen von Jalalabad als auch wegen seiner späteren Tätigkeit als Chauffeur des Gouverneurs eines Distrikts in der Provinz Logar Drohungen der Taliban erhalten zu haben.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 07.06.2017 zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 07.06.2017 zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schreiben vom 20.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der behaupteten Verletzung von Verfahrensfehlern. Die Beschwerde moniert eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung und eine verfehlte rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Unter Zugrundelegung seines glaubwürdigen Vorbringens hätte dem Beschwerdeführer richtiger Weise der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Zudem richtet sich die Beschwerde gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach den vorgelegten Beweismitteln keine Echtheit zukomme und eine Einzelperson in Kabul mangels Meldewesen nicht gefunden werden könne. Unter Verweis auf ein Gutachten, das in einem anderen hg. Verfahren erstattet wurde, wendet sich die Beschwerde weiter gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und führt aus, dass weder mit einer Aussicht auf Arbeit noch mit einer Rückkehrhilfe zu rechnen sei. Unter Verweis auf einen Artikel im "Asylmagazin", Ausgabe 3/2017 behauptet die Beschwerde zuletzt ein Entführungsrisiko speziell für Rückkehrer aus Europa. Ein Vorbringen zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde nicht erstattet.7. Mit Schreiben vom 20.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der behaupteten Verletzung von Verfahrensfehlern. Die Beschwerde moniert eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung und eine verfehlte rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Unter Zugrundelegung seines glaubwürdigen Vorbringens hätte dem Beschwerdeführer richtiger Weise der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Zudem richtet sich die Beschwerde gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach den vorgelegten Beweismitteln keine Echtheit zukomme und eine Einzelperson in Kabul mangels Meldewesen nicht gefunden werden könne. Unter Verweis auf ein Gutachten, das in einem anderen hg. Verfahren erstattet wurde, wendet sich die Beschwerde weiter gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und führt aus, dass weder mit einer Aussicht auf Arbeit noch mit einer Rückkehrhilfe zu rechnen sei. Unter Verweis auf einen Artikel im "Asylmagazin", Ausgabe 3/2017 behauptet die Beschwerde zuletzt ein Entführungsrisiko speziell für Rückkehrer aus Europa. Ein Vorbringen zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde nicht erstattet.
8. Am 21.06.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.10.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX (W210 2123122-2), zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die beiden Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom 20.07.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.10.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 (W210 2123122-2), zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die beiden Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom 20.07.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführervertreter legte eine Integrationsunterlage des Beschwerdeführers vor. Diese wurde als Beilage ./1 des Verhandlungsprotokolls vom 27.10.2017 zum Akt genommen.
Die Verhandlung wurde zur Einholung weiterer Ermittlungen vertragt.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017 wurde die Staatendokumentation des BFA um Beantwortung näher ausgeführter Fragen, die sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2017 ergeben haben, ersucht. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführervertreter nachrichtlich zugestellt.
11. Mit Schreiben vom 09.11.2017 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, Stellung zu den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017 an die Staatendokumentation gerichteten Fragen. In einem wurden weitere Beweismittel vorgelegt und um deren Übersetzung im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ersucht.
12. Die erkennende Richterin erteilte in weiterer Folge einen Übersetzungsauftrag.
13. Am 10.12.2017 langte die aufgetragene Übersetzung der vorgelegten Beweismittel ein.
14. Am 08.01.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters fortgesetzt. Im Rahmen des fortgesetzten Beweisverfahrens wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX neuerlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Die eingelangten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation wurden als Beilagen ./2 und ./4 zum Protokoll genommen und den Beschwerdeführern nach Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin sowie Aushändigung einer Kopie die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.14. Am 08.01.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters fortgesetzt. Im Rahmen des fortgesetzten Beweisverfahrens wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 neuerlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Die eingelangten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation wurden als Beilagen ./2 und ./4 zum Protokoll genommen und den Beschwerdeführern nach Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin sowie Aushändigung einer Kopie die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.
Die erkennende Richterin brachte im Zuge der fortgesetzten Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, Stand 21.12.2017, die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 samt Aktualisierung aus Dezember 2016 sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 05.09.2017, Zl. A-10322-1, ins Verfahren ein. Eine Kopie des Länderinformationsblatts und der ACCORD-Anfragebeantwortung wurden dem Beschwerdeführervertreter ausgehändigt.
15. Mit Eingabe vom 05.02.2018 erfolgte im Namen des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2017. In einem wurden weitere Beweismittel vorgelegt.
16. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatt, Stand 29.06.2018, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
17. Mit Eingabe vom 21.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine kurze Stellungnahme zu den Länderberichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und zum Leben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1982 in der Provinz Logar geboren. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch ein wenig Paschto, Urdu, Englisch un