Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2160078-1/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger Afghanistans, vertreten durch XXXX - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1076947704-150809252NN nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2017, am 23.11.2017 und am 08.05.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger Afghanistans, vertreten durch römisch 40 - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1076947704-150809252NN nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2017, am 23.11.2017 und am 08.05.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein am 30.04.1994 geborener Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Sommer 2015 nach Österreich ein und stellte am 07.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. In der am selben Tage durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, aus Kabul zu stammen, acht Jahre zur Schule gegangen zu sein sowie Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und des sunnitischen Islams zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Afghanistan aufgrund einer Feindschaft verlassen.
2. Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er seine genaue Adresse in Kabul an und machte Angaben zu seiner Familie, er habe sich seinen Lebensunterhalt zuletzt als Händler verdient, hätte einen eigenen Laden gehabt sowie Mieteinnahmen aus der Vermietung eines weiteren Hauses gehabt. Auch wäre er nur zwei Jahre lang in eine Koranschule gegangen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, Afghanistan verlassen zu haben, da die Familie des Mörders seiner Schwester, genauer gesagt dessen Bruder, ihn bedrohen und verfolgen würde. Der Mörder sei zum Tode verurteilt worden, sein Bruder verlange nun vom Beschwerdeführer, dass dieser bei Gericht erscheine und für den Mörder vorsprechen solle. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sei daraufhin bedroht worden, man habe auf ihn geschossen. Sein Onkel habe sodann seine Flucht organisiert und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers in Sicherheit gebracht. Bei der Erstbefragung habe er nichts dazu angegeben, da er sehr müde gewesen sei und er nur nach den lebenden Verwandten gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer legte auch ein Dokument vor, dass die Zusammenfassung des Gerichtsverfahrens zum Tode seiner Schwester darstellen würde. Zu seiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt gab er an, dass er diesen nicht mehr bezahlen habe können und die Vollmacht deshalb aufgelöst worden sei.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.05.2017 wurde der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl im Hinblick auf Gewährung von Asyl als auch im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan als zulässig festgestellt. Zudem wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme derart gesteigert habe, die Ermordung der Schwester bei ersterer gar nicht erwähnt habe, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein so wesentliches Ereignis nicht erwähnt hätte werden können. Auch habe das Vorbringen an Details gemangelt, trotz Aufforderung sei die äußere Rahmengeschichte nicht präzisiert worden, es mangle an Angaben zu den Personen des Schwagers und dessen Bruder. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Zurückziehung der Anzeige das Todesurteil revidieren könne. Auch sei die Schilderung der Geschehnisse ohne Emotionen geschildert worden. Die Fluchtgeschichte sei demnach nicht glaubwürdig, ein Fluchtgrund sei damit nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer könne in Afghanistan wieder Fuß fassen, habe die Sprachkenntnisse, Arbeitserfahrung und kenne die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates. Seine Heimatprovinz Kabul sei mit dem Flugzeug problemlos erreichbar. Die belangte Behörde traf auch eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der Interessen.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.05.2017 wurde der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl im Hinblick auf Gewährung von Asyl als auch im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan als zulässig festgestellt. Zudem wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme derart gesteigert habe, die Ermordung der Schwester bei ersterer gar nicht erwähnt habe, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein so wesentliches Ereignis nicht erwähnt hätte werden können. Auch habe das Vorbringen an Details gemangelt, trotz Aufforderung sei die äußere Rahmengeschichte nicht präzisiert worden, es mangle an Angaben zu den Personen des Schwagers und dessen Bruder. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Zurückziehung der Anzeige das Todesurteil revidieren könne. Auch sei die Schilderung der Geschehnisse ohne Emotionen geschildert worden. Die Fluchtgeschichte sei demnach nicht glaubwürdig, ein Fluchtgrund sei damit nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer könne in Afghanistan wieder Fuß fassen, habe die Sprachkenntnisse, Arbeitserfahrung und kenne die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates. Seine Heimatprovinz Kabul sei mit dem Flugzeug problemlos erreichbar. Die belangte Behörde traf auch eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der Interessen.
4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29.05.2017, die die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt. Es habe keine Ermittlungen zu Blutrache und Blutfehden gegeben, die Sicherheitslage sei nicht richtig eingeschätzt worden, die afghanischen Behörde könnten Zivilisten nicht gegen die Verfolgung durch Private schützen und als Rückkehrer aus dem Westen würde der Beschwerdeführer diskriminiert werden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, sehr wohl habe der Beschwerdeführer die Geschehnisse detailliert geschildert. Die Rückkehrentscheidung verletzte die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK. Unter einem wurde eine vom Beschwerdeführer am 22.05.2017 unterschriebene Vollmacht an den nunmehr vertretenden Rechtsberater vorgelegt.4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29.05.2017, die die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt. Es habe keine Ermittlungen zu Blutrache und Blutfehden gegeben, die Sicherheitslage sei nicht richtig eingeschätzt worden, die afghanischen Behörde könnten Zivilisten nicht gegen die Verfolgung durch Private schützen und als Rückkehrer aus dem Westen würde der Beschwerdeführer diskriminiert werden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, sehr wohl habe der Beschwerdeführer die Geschehnisse detailliert geschildert. Die Rückkehrentscheidung verletzte die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK. Unter einem wurde eine vom Beschwerdeführer am 22.05.2017 unterschriebene Vollmacht an den nunmehr vertretenden Rechtsberater vorgelegt.
5. Die Beschwerde wurde samt dem korrespondierenden Verwaltungsakt am 30.05.2017 vorgelegt.
6. Mit Eingabe vom 13.06.2017 bestätigte RA Mag. BITSCHE auf telefonische Nachfrage hin, dass kein Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer besteht.
7. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht fand am 27.06.2017 eine mündliche Verhandlung statt, in der der vertretene Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin in seiner Muttersprache befragt wurde und aufgefordert wurde, genaue Angaben zu seinem Fluchtgrund, seinem Leben in Afghanistan und Österreich sowie zu seiner Familie zu machen. Die belangte Behörde entschuldigte sich aus terminlichen Gründen. Zudem wurden Länderberichte in das Verfahren eingebracht.
8. Mit Eingabe vom 18.07.2017 nahm der vertretene Beschwerdeführer Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichte.
9. In weiterer Folge wurde die Übersetzung des zusammenfassenden afghanischen Gerichtsurteils veranlasst und nach deren Eintreffen eine fallspezifische Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.
10. Am 11.10.2017 langte eine Teilbeantwortung der Anfrage ein, die restliche Punkte wurden urgiert und die Parteien zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung geladen. Die Beantwortung der restlichen Fragen langte am 22.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Am 23.11.2017 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt, die Anfragebeantwortungen dabei dem Beschwerdeführer übersetzt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Zur Anfragebeantwortung gab der Beschwerdeführer insebsondere an, dass er nur wahre Angaben gemacht hätte, man habe im falschen Distrikt nachgeforscht, er werde weitere Beweise vorlegen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation eingeräumt.
12. Mit Eingabe vom 07.12.2017 wendete sich der Beschwerdeführer allgemein gehalten gegen die Anfragebeantwortung, stellte die Qualität der Quellen in Frage und regte eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation an. Zudem enthielt die Stellungnahme Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zudem wurde angeregt, eine Frage zu Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/05/EU an den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV heranzutragen.12. Mit Eingabe vom 07.12.2017 wendete sich der Beschwerdeführer allgemein gehalten gegen die Anfragebeantwortung, stellte die Qualität der Quellen in Frage und regte eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation an. Zudem enthielt die Stellungnahme Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zudem wurde angeregt, eine Frage zu Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/05/EU an den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV heranzutragen.
13. Mit Beschluss vom 19.12.2017 wurde eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation zum Ablauf von Gerichtsverfahren, zu dem auf der Urteilsabschrift erkennbaren Gericht, zur Frage der Qualifikation der Quelle der Staatendokumentation, zum afghanischen Strafrecht sowie eine Klarstellung hinsichtlich des angeblichen Tatorts übermittelt.
14. Mit Eingabe vom 28.12.2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Gesundheitsministeriums, gerichtsmedizinische Abteilung, wonach die Schwester des Beschwerdeführers und eine ihrer Töchter von ihrem Mann Abdul Fahim getötete worden sei und eine Tochter verletzt worden sei. Diese Bestätigung ist datiert mit 05.12.2017. Weiters legte der Beschwerdeführer Fotos der Familie vor.
15. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste daraufhin die Übersetzung der vorgelegten gerichtsmedizinischen Bestätigung.
16. Am 03.01.2017 langte die Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation vom 19.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Die mehrfach telefonisch und schriftlich urgierte Übersetzung der gerichtsmedizinischen Bestätigung langte am 19.03.2018 ein. In weiterer Folge wurden die Parteien zu einer erneuten Fortsetzung der mündlichen Verhandlung geladen und unter einem die Beantwortung der Staatendokumentation vom 03.01.2018 und die Übersetzung vom 19.03.2018 zur Kenntnis übermittelt.
18. Am 08.05.2018 fand die fortgesetzte Verhandlung statt, bei der dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, und seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ermittelt wurden. Weiters wurden aktuelle Länderberichte eingebracht und eine Frist zur Stellungnahme dazu gewährt.