Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2123122-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2017 und 08.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2017 und 08.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (W210 2162439-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 (W210 2162439-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er hierbei an, mit den Amerikanern zusammengearbeitet zu haben und mehrere Male telefonische Warnungen von den Taliban bekommen zu haben. Aus Angst vor Bestrafung oder Tötung sei er geflüchtet.
3. Am 17.02.2016 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, GZ W200 2123122-1/4E abgewiesen.
4 Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2017 vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er hier an, von 08.12.2014 bis 28.02.2015 als IT-Assistent bei einer amerikanischen Organisation namens XXXX in XXXX , XXXX , tätig gewesen zu sein und in diesem Zeitraum zwei Mal Drohungen der Taliban erhalten zu haben.4 Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2017 vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er hier an, von 08.12.2014 bis 28.02.2015 als IT-Assistent bei einer amerikanischen Organisation namens römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , tätig gewesen zu sein und in diesem Zeitraum zwei Mal Drohungen der Taliban erhalten zu haben.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 09.06.2017 zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 09.06.2017 zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schreiben vom 23.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der behaupteten Verletzung von Verfahrensfehlern. Die Beschwerde wendet ein, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bereits dann anzunehmen sei, wenn Verfolgungshandlungen zu befürchten seien. Hierfür seien die beiden Droh-SMS jedenfalls ein Indiz. Da der Beschwerdeführer für eine amerikanische Organisation gearbeitet habe, gelte er in den Augen der Taliban als Ungläubiger. Den Vorfall habe er nicht bei der afghanischen Polizei anzeigen können, da diese korrupt sei. Dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Daten seiner Ausreise und der Entführung seines Bruders widersprochen habe, sei auf seine Nervosität zurückzuführen und würden keine Unglaubwürdigkeit begründen. Der Beschwerdeführer sei zudem alleine aufgrund seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken ein "interessantes Einzelobjekt" für die Taliban, da Angehörige dieser Volksgruppe sehr oft Opfer einer Rekrutierung durch die Taliban werden würden. Eine Rückkehr nach Kabul sein aufgrund der Talibanpräsenz nicht möglich; außerhalb Kabuls verfüge der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk und wäre daher im Falle einer Rückführung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt. Vorbringen zu den Spruchpunkten7. Mit Schreiben vom 23.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der behaupteten Verletzung von Verfahrensfehlern. Die Beschwerde wendet ein, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bereits dann anzunehmen sei, wenn Verfolgungshandlungen zu befürchten seien. Hierfür seien die beiden Droh-SMS jedenfalls ein Indiz. Da der Beschwerdeführer für eine amerikanische Organisation gearbeitet habe, gelte er in den Augen der Taliban als Ungläubiger. Den Vorfall habe er nicht bei der afghanischen Polizei anzeigen können, da diese korrupt sei. Dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Daten seiner Ausreise und der Entführung seines Bruders widersprochen habe, sei auf seine Nervosität zurückzuführen und würden keine Unglaubwürdigkeit begründen. Der Beschwerdeführer sei zudem alleine aufgrund seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken ein "interessantes Einzelobjekt" für die Taliban, da Angehörige dieser Volksgruppe sehr oft Opfer einer Rekrutierung durch die Taliban werden würden. Eine Rückkehr nach Kabul sein aufgrund der Talibanpräsenz nicht möglich; außerhalb Kabuls verfüge der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk und wäre daher im Falle einer Rückführung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt. Vorbringen zu den Spruchpunkten
III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde nicht erstattet.römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde nicht erstattet.
8. Am 29.06.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.10.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX (W210 2162439-1), zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die beiden Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom 24.07.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.10.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 (W210 2162439-1), zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die beiden Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom 24.07.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen und einen Befundbericht betreffend den Beschwerdeführer vor. Diese wurden als Beilagen ./1 und ./2 des Verhandlungsprotokolls vom 27.10.2017 zum Akt genommen.
Die Verhandlung wurde zur Einholung weiterer Ermittlungen vertragt.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017 wurde die Staatendokumentation des BFA um Beantwortung näher ausgeführter Fragen, die sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2017 ergeben haben, ersucht. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführervertreter nachrichtlich zugestellt.
11. Mit Schreiben vom 09.11.2017 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, Stellung zu den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017 an die Staatendokumentation gerichteten Fragen. In einem wurden weitere Beweismittel vorgelegt und um deren Übersetzung im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ersucht.
12. Die erkennende Richterin erteilte in weiterer Folge einen Übersetzungsauftrag.
13. Am 10.12.2017 langte die aufgetragene Übersetzung der vorgelegten Beweismittel ein.
14. Am 08.01.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters fortgesetzt. Im Rahmen des fortgesetzten Beweisverfahrens wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX neuerlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Die eingelangten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation wurden als Beilagen ./2 und ./4 zum Protokoll genommen und den Beschwerdeführern nach Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin sowie Aushändigung einer Kopie die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt. Weiter wurden eine Kurzbeschreibung des Projekts XXXX von USAID, der Quartalsbericht Oktober bis Dezember 2014 von XXXX sowie ein Auszug aus dem SIGAR-Bericht vom 30.04.2016 über die Beendigung des Programms XXXX ins Verfahren eingebracht und als Beilage ./3 zum Akt genommen.14. Am 08.01.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters fortgesetzt. Im Rahmen des fortgesetzten Beweisverfahrens wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 neuerlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Die eingelangten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation wurden als Beilagen ./2 und ./4 zum Protokoll genommen und den Beschwerdeführern nach Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin sowie Aushändigung einer Kopie die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt. Weiter wurden eine Kurzbeschreibung des Projekts römisch 40 von USAID, der Quartalsbericht Oktober bis Dezember 2014 von römisch 40 sowie ein Auszug aus dem SIGAR-Bericht vom 30.04.2016 über die Beendigung des Programms römisch 40 ins Verfahren eingebracht und als Beilage ./3 zum Akt genommen.
Die erkennende Richterin brachte im Zuge der fortgesetzten Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, Stand 21.12.2017, die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 samt Aktualisierung aus Dezember 2016 sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 05.09.2017, Zl. A-10322-1, ins Verfahren ein. Eine Kopie des Länderinformationsblatts und der ACCORD-Anfragebeantwortung wurden dem Beschwerdeführervertreter ausgehändigt.