TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W111 2196932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2196942-1/4E

W111 2196935-1/4E

W111 2196932-1/4E

W111 2196939-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) mj. XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.03.2018, Zln. 1.) 1180959006-180125991, 2.) 1180958303-180126009, 3.) 1180958205-180126017, 4) 1180958107-180126025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.03.2018, Zln. 1.) 1180959006-180125991, 2.) 1180958303-180126009, 3.) 1180958205-180126017, 4) 1180958107-180126025, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die beschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam jeweils unter Mitführung gültiger biometrischer ukrainischer Reisedokumente in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.02.2018 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die Erstbeschwerdeführerin (auch in Bezug auf die Anträge der von ihr gesetzlich vertretenen Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen) am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.

Zusammengefasst gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, der russischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben anzugehören und verheiratet zu sein, sie habe im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Grundschule sowie sechs Jahre lang die Universität besucht und sei im Anschluss in den Jahren 2004 bis 2008 selbstständig erwerbstätig gewesen. In der Ukraine (Bezirk Donezk) hielten sich unverändert ihre Eltern, ihr Ehemann und eine Schwester auf. Sie habe sich im Sommer 2017 zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen und sei Mitte Jänner 2017 auf dem Luftweg von XXXX nach Österreich gereist.Zusammengefasst gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, der russischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben anzugehören und verheiratet zu sein, sie habe im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Grundschule sowie sechs Jahre lang die Universität besucht und sei im Anschluss in den Jahren 2004 bis 2008 selbstständig erwerbstätig gewesen. In der Ukraine (Bezirk Donezk) hielten sich unverändert ihre Eltern, ihr Ehemann und eine Schwester auf. Sie habe sich im Sommer 2017 zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen und sei Mitte Jänner 2017 auf dem Luftweg von römisch 40 nach Österreich gereist.

Zu ihrem Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin aus, in ihrem Wohngebiet komme es nach wie vor zu Kampfhandlungen. Am 02.08.2014 seien sie nach Russland gereist, um mit den Kindern dort bis zum Schulbeginn Urlaub zu verbringen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Grenze infolge Ausbruchs der Kampfhandlungen geschlossen worden, sodass sie nicht in die Ukraine hätten zurückkehren können. Sie seien fast zwei Jahre lang in Russland geblieben, was durch einen entsprechenden Stempel auch in ihren Reisepässen ersichtlich wäre. Aus diesem Grund seien sie infolge ihrer Rückkehr in die Ukraine als Separatisten und Verräter betrachtet und behandelt worden. Da sie sich nicht sicher gefühlt hätten und in keinem anderen Teil der Ukraine eine Wohnmöglichkeit besitzen würden, hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihre Kinder, deren Gesundheitszustand sich verschlechtert hätte, da sie ständig in Angst leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit diesen immer wieder zum Psychologen gemusst; außerdem sei ihre Sicherheit aufgrund der wiederkehrenden Schusswechsel nicht gewährleistet. Die genannten Gründe würden sinngemäß für die minderjährigen Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen gelten.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 06.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen ihrer Antragstellung einvernommen. Dabei brachte sie auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, ihre Angaben würden gleichermaßen für ihre von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder gelten, welche keine eigenen Fluchtgründe aufweisen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Sie sei gesund und in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie stünde, ebensowenig wie ihre Kinder, in ärztlicher Behandlung; ihre Tochter leide desöfteren an Kopfschmerzen, diesbezüglich hätten sie in Österreich noch keinen Arzt aufgesucht. Die Erstbeschwerdeführerin verwies auf die bereits vorgelegten Reisepässe der Familie, zudem legte sie einen Kaufvertrag über eine im Dezember 2016 in XXXX gekaufte Wohnung vor.Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 06.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen ihrer Antragstellung einvernommen. Dabei brachte sie auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, ihre Angaben würden gleichermaßen für ihre von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder gelten, welche keine eigenen Fluchtgründe aufweisen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Sie sei gesund und in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie stünde, ebensowenig wie ihre Kinder, in ärztlicher Behandlung; ihre Tochter leide desöfteren an Kopfschmerzen, diesbezüglich hätten sie in Österreich noch keinen Arzt aufgesucht. Die Erstbeschwerdeführerin verwies auf die bereits vorgelegten Reisepässe der Familie, zudem legte sie einen Kaufvertrag über eine im Dezember 2016 in römisch 40 gekaufte Wohnung vor.

In der Ukraine würden noch die Eltern und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin in einem näher bezeichneten Dorf in der Region Donezk leben. Die Erstbeschwerdeführerin hätte im selben Dorf in einem eigenen Haus gelebt. Zuerst seien sie in eine Mietwohnung im gleichen Dorf übersiedelt, da sie in ihrem Haus keinen Strom gehabt hätten. Von dort sei sie mit den Kindern ausgereist. Die Wohnung im Westen der Ukraine habe sie verkauft; sie habe noch das erwähnte Haus in ihrem Heimatdorf, welches jedoch nicht bewohnbar wäre. Die Erstbeschwerdeführerin stehe in telefonischem Kontakt zu ihren Angehörigen in der Ukraine; sie sei verheiratet, lebe jedoch seit 2016, als sie von Russland in die Ukraine zurückgekehrt wären, getrennt von ihrem Ehemann, welcher sich unverändert in ihrem Heimatdorf in der Ukraine aufhalten würde. Sie habe im Sommer 2017 den Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen, der konkrete Ausreisegrund sei der psychische Zustand ihrer Kinder gewesen, welche aufgehört hätten zu essen und wegen der heftigen Bombenangriffe aus Angst gezittert hätten. Der ältere Sohn habe mit niemandem reden wollen, ihre Tochter hätte heftige Kopfschmerzen gehabt. In ihrem Pass sei ein Stempel der Russischen Föderation, weshalb sie in der Ukraine nicht angemeldet worden wäre und sie ihre Kinder nicht zur Schule schicken haben können.

Um detailliere Schilderung ihres Fluchtgrundes ersucht, führte die Erstbeschwerdeführerin aus wie folgt:

"Im April 2014 haben im Osten der Ukraine die ersten Kampfhandlungen begonnen. Diese haben innerhalb kurzer Zeit zugenommen, deswegen bin ich im August 2014 mit meinen Kindern auf Urlaub an Meer in der russischen Föderation gefahren. In der Hoffnung, dass die Kampfhandlungen aufhören und wir zu Schulbeginn zurückkehren können. Unsere Hoffnung hat sich nicht bewahrheitet, im Gegensteil, da sie intensiver wurden, wurde die Grenze zwischen Russland und der Ukraine geschlossen. Ich war mit meinen Kindern in der russischen Föderation gestrandet. Ich habe dann in Russland eine Wohnung gemietet. Ich konnte mit meinen Kindern zwei Jahre nicht in die Ukraine zurück. Im Juni 2016 konnte ich in die Ukraine zurückkehren. Anfangs hatten wir kein Wasser und Strom mit Unterbrechungen. Es gab am Tag als auch in der Nacht Schusswechsel und die Kinder fürchteten sich sehr. Die Schulen wurden geschlossen und ich merkte, dass die Situation für meine Kinder unerträglich ist. Maria hatte heftige Kopfschmerzen, wurde blass und verlor an Gewicht. Der ältere Sohn hat mit niemanden geredet. Daraufhin bin ich mit meinen Kindern zu Verwandten nach XXXX gefahren. Die Verwandten wollten uns dort nicht dulden, weil der Ehemann meiner Cousine bei den Kampfhandlungen im Osten gefallen ist. Deswegen beschloss ich, meine Wohnung zu verkaufen und mit dem Geld eine andere Unterkunft zu suchen. Die Wohnung musste ich verkaufen, da ich Geld zum leben brauchte. Ich wurde dort nirgends angemeldet, weil die Meldebehörde meinen russischen Stempel im Reisepass gesehen hat und mich als Anhängerin der Separatisten gesehen hat. Ich konnte ohne Anmeldung nirgends wohnen und deswegen wurden die Kinder auch nicht in die Schule aufgenommen. Ein Verbleib im Westen der Ukraine war unmöglich. Im Dezember 2016 fuhr ich mit meinen Kindern nach XXXX , in der Hoffnung, dass ich mich dort anmelden und die Kinder in die Schule schicken kann. Dies war leider nicht möglich, die Beamten waren sehr aggressiv zu mir und meinten, ich sei ein Freund der Russen und schuld an diesem Krieg. Ich soll wieder dorthin fahren, woher ich gekommen bin, also in den Osten der Ukraine. Nach einigen weiteren erfolglosen Versuchen, zu einer Anmeldung eines Wohnsitzes bzw die Anmeldung meiner Kinder in der Schule in XXXX , beschloss ich im Februar 2017 zu meinen Eltern ins Dorf XXXX zu ziehen. Ich suchte dann eine Mietwohnung und verbrachten die ganze Zeit zu Hause. Da die Situation wegen der Kampfhandlungen für die Kinder unzumutbar war, ging ich wegen der Kopfschmerzen meiner Tochter, die einige Male sogar bewußtlos wurde, zum Arzt und in ein Spital. Man lachte uns aus und meinte, dass sei Anämie. Ich konnte diese Situation nicht länger ertragen, da meine Kinder psychisch sehr gelitten haben. Sie waren traumatisiert und ein Ende der Kampfhandlungen war nicht in Sicht. Als ich erfuhr, dass man mit einem biometrischen Reisepass ins Ausland reisen darf, dachte ich, dass dies die Rettung für meine Kinder sei und ließ Reisepässe für uns ausstellen.""Im April 2014 haben im Osten der Ukraine die ersten Kampfhandlungen begonnen. Diese haben innerhalb kurzer Zeit zugenommen, deswegen bin ich im August 2014 mit meinen Kindern auf Urlaub an Meer in der russischen Föderation gefahren. In der Hoffnung, dass die Kampfhandlungen aufhören und wir zu Schulbeginn zurückkehren können. Unsere Hoffnung hat sich nicht bewahrheitet, im Gegensteil, da sie intensiver wurden, wurde die Grenze zwischen Russland und der Ukraine geschlossen. Ich war mit meinen Kindern in der russischen Föderation gestrandet. Ich habe dann in Russland eine Wohnung gemietet. Ich konnte mit meinen Kindern zwei Jahre nicht in die Ukraine zurück. Im Juni 2016 konnte ich in die Ukraine zurückkehren. Anfangs hatten wir kein Wasser und Strom mit Unterbrechungen. Es gab am Tag als auch in der Nacht Schusswechsel und die Kinder fürchteten sich sehr. Die Schulen wurden geschlossen und ich merkte, dass die Situation für meine Kinder unerträglich ist. Maria hatte heftige Kopfschmerzen, wurde blass und verlor an Gewicht. Der ältere Sohn hat mit niemanden geredet. Daraufhin bin ich mit meinen Kindern zu Verwandten nach römisch 40 gefahren. Die Verwandten wollten uns dort nicht dulden, weil der Ehemann meiner Cousine bei den Kampfhandlungen im Osten gefallen ist. Deswegen beschloss ich, meine Wohnung zu verkaufen und mit dem Geld eine andere Unterkunft zu suchen. Die Wohnung musste ich verkaufen, da ich Geld zum leben brauchte. Ich wurde dort nirgends angemeldet, weil die Meldebehörde meinen russischen Stempel im Reisepass gesehen hat und mich als Anhängerin der Separatisten gesehen hat. Ich konnte ohne Anmeldung nirgends wohnen und deswegen wurden die Kinder auch nicht in die Schule aufgenommen. Ein Verbleib im Westen der Ukraine war unmöglich. Im Dezember 2016 fuhr ich mit meinen Kindern nach römisch 40 , in der Hoffnung, dass ich mich dort anmelden und die Kinder in die Schule schicken kann. Dies war leider nicht möglich, die Beamten waren sehr aggressiv zu mir und meinten, ich sei ein Freund der Russen und schuld an diesem Krieg. Ich soll wieder dorthin fahren, woher ich gekommen bin, also in den Osten der Ukraine. Nach einigen weiteren erfolglosen Versuchen, zu einer Anmeldung eines Wohnsitzes bzw die Anmeldung meiner Kinder in der Schule in römisch 40 , beschloss ich im Februar 2017 zu meinen Eltern ins Dorf römisch 40 zu ziehen. Ich suchte dann eine Mietwohnung und verbrachten die ganze Zeit zu Hause. Da die Situation wegen der Kampfhandlungen für die Kinder unzumutbar war, ging ich wegen der Kopfschmerzen meiner Tochter, die einige Male sogar bewußtlos wurde, zum Arzt und in ein Spital. Man lachte uns aus und meinte, dass sei Anämie. Ich konnte diese Situation nicht länger ertragen, da meine Kinder psychisch sehr gelitten haben. Sie waren traumatisiert und ein Ende der Kampfhandlungen war nicht in Sicht. Als ich erfuhr, dass man mit einem biometrischen Reisepass ins Ausland reisen darf, dachte ich, dass dies die Rettung für meine Kinder sei und ließ Reisepässe für uns ausstellen."

Weiters befragt, bestätigte die Erstbeschwerdeführerin, dass die Ausstellung der biometrischen Reisepässe problemlos erfolgt wäre und sie keine weiteren Fluchtgründe hätte. Einer konkreten persönlichen Verfolgung sei sie nie ausgesetzt gewesen. Zu ihrem Ehemann habe sie keinen Kontakt, dieser lebe vermutlich im selben Dorf wie ihre Eltern und die Schwester und schicke der Erstbeschwerdeführerin Geld nach Österreich, um zum Unterhalt der Kinder beizutragen. Ihre Eltern würden eine geringfügige Pension beziehen und durch diese auch die Schwester unterstützen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Ukraine nie persönliche Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, sei nie politisch oder religiös tätig gewesen und hätte sich nie im Gefängnis befunden.

In Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin ein Gewerbe für Reinigungstätigkeiten angemeldet und Freundschaften über Facebook geschlossen. Sie wohne in einer Mietwohnung und erhalte monatlich EUR 1.000,- von ihrem Mann, überdies hätte sie auch selbst Geld aus der Ukraine mitgebracht. Sie hätte sich für einen Deutschkurs angemeldet und sich über eine Dolmetscherausbildung an der Universität informiert. Ihre Kinder würden hier zur Schule gehen und hätten das Lachen wieder erlernt. Sie wolle, dass ihre Kinder in einem friedlichen Umfeld aufwachsen; diese würden in der Schule gut lernen und seien in die nächsthöhere Klasse eingestuft worden; sie wolle nicht, dass ihre Kinder von einer Kugel getroffen würden.

Nach ihren auf die Ukraine bezogenen Rückkehrbefürchtungen gefragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass es sein mag, dass die Ukraine im Allgemeinen als sicher gelten würde, ihr Fall sei jedoch ein spezieller, da in ihrem Pass der Stempel der Russischen Föderation angebracht gewesen wäre und den Behörden bekannt gewesen sei, dass sie sich längere Zeit in Russland aufgehalten hätte. Nach der Rückkehr aus der Russischen Föderation sei ihr daher die Anmeldung eines Wohnsitzes in XXXX und im Westen verweigert worden. Auf die Frage nach ihren konkreten persönlichen Befürchtungen antwortete die Erstbeschwerdeführerin, Angst um ihre Kinder und ein Wiederaufleben ihrer psychischen Traumata zu haben. In ihrem Wohngebiet würden immer wieder Schüsse fallen; es gebe Scharfschützen und es sei kein anderer Wohnsitz für sie möglich, da ihre Kinder ohne Anmeldung keine Schule besuchen dürften.Nach ihren auf die Ukraine bezogenen Rückkehrbefürchtungen gefragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass es sein mag, dass die Ukraine im Allgemeinen als sicher gelten würde, ihr Fall sei jedoch ein spezieller, da in ihrem Pass der Stempel der Russischen Föderation angebracht gewesen wäre und den Behörden bekannt gewesen sei, dass sie sich längere Zeit in Russland aufgehalten hätte. Nach der Rückkehr aus der Russischen Föderation sei ihr daher die Anmeldung eines Wohnsitzes in römisch 40 und im Westen verweigert worden. Auf die Frage nach ihren konkreten persönlichen Befürchtungen antwortete die Erstbeschwerdeführerin, Angst um ihre Kinder und ein Wiederaufleben ihrer psychischen Traumata zu haben. In ihrem Wohngebiet würden immer wieder Schüsse fallen; es gebe Scharfschützen und es sei kein anderer Wohnsitz für sie möglich, da ihre Kinder ohne Anmeldung keine Schule besuchen dürften.

Die Beschwerdeführerin legte beglaubigte Übersetzungen der Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie eines Schulzeugnisse und ihren in Österreich abgeschlossenen Mietvertrag vor.

2. Mit den im Spruch angeführten, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes bezogen auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkte II.) nach den Bestimmungen des Asylgesetzes abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den beschwerdeführenden Parteien nicht erteilt und wurde gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde wurde in den Spruchpunkten IV. die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt. In Spruchpunkt IV. wurde jeweils ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.2. Mit den im Spruch angeführten, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes bezogen auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkte römisch zwei.) nach den Bestimmungen des Asylgesetzes abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den beschwerdeführenden Parteien nicht erteilt und wurde gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Einer Beschwerde wurde in den Spruchpunkten römisch vier. die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde jeweils ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.

Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion der beschwerdeführenden Parteien fest und legte ihren Entscheidungen ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in deren Herkunftsstaat zu Grunde. Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, dass sich die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre bzw. dies künftig der Fall sein würde. Glaubhaft sei, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatdorf in der Region Donezk aufgrund der dortigen Unruhen verlasen hätte und sich zunächst nach Russland begeben hätte. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie in der Folge im Falle einer aufrechten Bedrohung in ihren Heimatort zurückgekehrt wäre und die Ukraine erst eine nicht unerhebliche Zeit später verlassen hätte. Erst als sie von der Möglichkeit erfahren hätte, mit biometrischen Reisepässen ins Ausland zu reisen, hätte sie sich zur Ausreise entschlossen, wobei die Ausstellung der Pässe für sie und ihre Kinder problemlos erfolgt wäre. Als nicht glaubhaft erweise sich, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Heimat aufgrund psychischer Probleme ihrer Kinder verlassen hätte, zumal sie mit ihren Kindern in Österreich bislang keinen Arzt konsultiert und angeführt hätte, dass es ihren Kindern gut ginge. Ebensowenig erweise es sich als glaubhaft, dass die minderjährigen Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen in der Ukraine mangels Anmeldung keine Schule besuchen haben können, zumal die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht hätte, dass die Genannten in Österreich gut lernen würden und in die nächsthöhere Klasse eingestuft worden wären, was erfahrungsgemäß nur möglich wäre, wenn bereits erfolgreich Klassen absolviert worden wären.

Die Erstbeschwerdeführerin, welche im Herkunftsland die Universität besucht hätte, sei gesund und in der Lage, ihren Lebensunterhalt nach einer Rückkehr wie schon vor ihrer Ausreise selbstständig zu bestreiten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten den Großteil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und würden dort über familiäre und soziale Bezugspunkte verfügen. Den beschwerdeführenden Parteien wäre eine Rückkehr in die Ukraine, insbesondere nach XXXX , möglich, zumal sich die dortige Sicherheitslage unverändert ruhig darstelle und keine in ihren Personen gelegenen gefahrenerhöhenden Umstände hätten festgestellt werden können. In einer Gesamtschau lägen daher keine Anhaltspunkte vor, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihrem Leben oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht wären oder in eine Notlage entsprechend Artikel 2, 3 EMRK geraten würden. Die beschwerdeführenden Parteien, welche ihren Lebensunterhalt aus Eigenmitteln sowie Unterstützung aus der Ukraine bestreiten würden, hielten sich erst seit wenigen Monaten in Österreich auf und würden hier außerhalb ihrer Kernfamilie keine engen sozialen Bezugspunkte aufweisen, ebensowenig läge eine tiefgreifende Integration vor. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuerkennen gewesen.Die Erstbeschwerdeführerin, welche im Herkunftsland die Universität besucht hätte, sei gesund und in der Lage, ihren Lebensunterhalt nach einer Rückkehr wie schon vor ihrer Ausreise selbstständig zu bestreiten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten den Großteil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und würden dort über familiäre und soziale Bezugspunkte verfügen. Den beschwerdeführenden Parteien wäre eine Rückkehr in die Ukraine, insbesondere nach römisch 40 , möglich, zumal sich die dortige Sicherheitslage unverändert ruhig darstelle und keine in ihren Personen gelegenen gefahrenerhöhenden Umstände hätten festgestellt werden können. In einer Gesamtschau lägen daher keine Anhaltspunkte vor, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihrem Leben oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht wären oder in eine Notlage entsprechend Artikel 2, 3 EMRK geraten würden. Die beschwerdeführenden Parteien, welche ihren Lebensunterhalt aus Eigenmitteln sowie Unterstützung aus der Ukraine bestreiten würden, hielten sich erst seit wenigen Monaten in Österreich auf und würden hier außerhalb ihrer Kernfamilie keine engen sozialen Bezugspunkte aufweisen, ebensowenig läge eine tiefgreifende Integration vor. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuerkennen gewesen.

3. Mit Eingabe vom 24.04.2018 wurde durch die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe trotz der schlechten Gesundheit aller drei Kinder keine Ahnung gehabt, welche Ärzte sie diesbezüglich kontaktieren könne und habe nunmehr vor, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Konzept der Verfolgung im Sinne der europäischen Gesetzgebung nicht im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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