RS Vfgh 2018/9/12 G248/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2018
beobachten
merken

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art9a Abs3
WehrG 2001 §10 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Wehrpflicht aufgrund Entgegenstehens einer im Verfassungsrang stehenden Bestimmung

Rechtssatz

Der vom Antragsteller angestrebten Überprüfung des §10 Abs1 WehrG 2001 steht die Verfassungsbestimmung des Art9a Abs3 B-VG entgegen, aus dem eine Verpflichtung österreichischer Staatsbürger männlichen Geschlechts zur Wehrdienstleistung folgt, sodass bei der gegebenen Lage die Ablehnung des Antrages zu gewärtigen wäre. Eine Überprüfung des Art9a B-VG anhand des ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Gleichheitssatzes kommt nach stRsp des VfGH nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • G248/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.09.2018 G248/2018

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Bundesverfassung, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G248.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten