RS Vwgh 2014/10/1 Ra 2014/09/0022

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Veröffentlicht am 01.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/0051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Der vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Rechtsfrage aufgezeigte Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich durch die verneinende Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung begründet habe, wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das VwG nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der VwGH entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des VwG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der VwGH vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090022.L01

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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