TE Vwgh Beschluss 2018/7/5 Ra 2018/16/0075

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Jänner 2018, Zl. VGW-002/084/644/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen und zur hg. Zl. protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25. November 2016 wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten KG der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG mit drei Eingriffsgegenständen sowie einem "E-Kiosk" schuldig erkannt; es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 15.000,- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab (Spruchpunkt IV. 1.) und legte dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt IV. 2.). Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt V.).

3 Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die er mit dem Antrag verbanden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Revisionswerber lediglich über einen Notstandshilfebezug verfügt, er nach einem Schuldenregulierungsverfahren bis ins Jahr 2024 einen Zahlungsplan zur Tilgung seiner Schulden erfüllen müsse und er mangels Ratenaufbringung die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

5 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres schon zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063 , mwN).

6 Die belangte Behörde hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welche - das Interesse des Revisionswerbers übersteigenden - Interessen der belangten Behörde eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde.

7 Der Verwaltungsgerichtshof kann im Revisionsfall daher nicht vom Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen ausgehen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern würden. Es ist demnach in die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung einzutreten. Diese Abwägung schlägt zugunsten des Revisionswerbers aus, da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

8 Die Verhängung der Geldstrafe stellt somit in Anbetracht der Vermögenslage des Revisionswerbers einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar.

9 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 5. Juli 2018

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L00.1

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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