TE Vwgh Beschluss 2018/8/22 Ra 2018/16/0060

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über den Antrag des L W in R, die Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2018, Zl. W208 2183290- 1/4E, betreffend Gerichtsgebühren, zu erstrecken, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erstreckung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Berichter-Beschluss vom 15. Juni 2018, Ra 2018/16/0060- 2, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, gab der Verwaltungsgerichtshof einem vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2018 nicht statt.

2 Mit der innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 3 VwGG eingebrachten vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller offenbar, die Frist zur Einbringung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis zu verlängern.

3 Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im vorliegenden Fall gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vom 15. Juni 2018 neu zu laufen begonnen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. den Beschluss vom 13. September 2017, Ra 2017/16/0086, mwN).

4 Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160060.L00

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten