TE Vwgh Beschluss 2018/8/30 Ra 2017/17/0831

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960;
VStG §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des M K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. August 2017, LVwG- 411745/7/Re/SW, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) sind die Behörden gemäß § 50 Abs. 1 (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegen Kontrollorganen nachkommt.

5 Eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG, und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen, eingehalten werden (vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038, mwN).

6 Die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG (vgl. VwGH vom 30.6.2017, Ra 2017/17/0205). Mit seinen unionsrechtlichen Ausführungen und dem damit in Verbindung stehenden Zulässigkeitsvorbringen zum Widerspruch des für die Verwaltungsgerichte anzuwendenden Amtswegigkeitsprinzips zu der in Art. 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes vermag der Revisionswerber daher keine Rechtsfrage darzulegen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Der Revisionswerber rügt überdies, dass das Verwaltungsgericht den Milderungsgrund der Unbescholtenheit aufgrund einer bereits getilgten Verwaltungsübertretung nach der StVO als nicht gegeben gewertet habe. Diese Verwaltungsübertretung sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits getilgt gewesen und hätte damit nicht gewertet werden dürfen.

8 Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig erkannt, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit aufgrund einer vorhandenen, wenn auch nicht einschlägigen, Verwaltungsübertretung nach der StVO nicht in Betracht gekommen ist. Die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar (vgl. etwa VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136, mwN.). Betreffend die in Rede stehende Vormerkung ist die fünfjährige Tilgungsfrist gemäß § 55 Abs. 1 VStG erst mit 28. August 2017, und somit nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten jedenfalls erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, abgelaufen. Die Revision zeigt in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

9 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170831.L00

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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