Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2173306-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.9.2017 zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.9.2017 zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 4.10.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 5.10.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und er ihn Afghanistan Probleme gehabt hätten. Da sein Vater von Unbekannten umgebracht worden wäre, hätten sie auch Angst um ihr Leben gehabt und seien in den Iran geflüchtet, dort wären sie illegal aufhältig gewesen und hätten überhaupt keine Rechte gehabt. Vor ca. einem Jahr sei seine Mutter verstorben, wonach er im Iran niemanden mehr gehabt habe und aufgrund der Probleme mit der Regierung, da er illegal gewesen wäre, sei er geflohen. Er fürchte um sein Leben, sowohl im Iran als auch in Afghanistan.
Am 14.8.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt in der er im Wesentlichen angab, dass sein Vater in Kabul ermordet worden sei, als er sieben Jahre alt war. Daraufhin seien er, seine Schwester und seine Mutter aus Afghanistan in den Iran geflohen, wobei sie die Schwester an der iranisch-afghanischen Grenze verloren hätten und er seitdem keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt hätte. Er habe nie die Schule besucht, könne aber Farsi lesen. Im Iran habe er unter anderem als Straßenverkäufer gearbeitet und habe mit dem Verkauf von Trockenfrüchten sehr gut verdient. Dies habe er 6-7 Jahre gemacht. Seine Mutter habe unter dem Verlust des Vaters sehr gelitten und sei gestorben, als er 18 Jahre alt war; ein Jahr danach habe er dann beschlossen den Iran zu verlassen.
Zu den Fluchtgründen aus Afghanistan befragt gab er im Wesentlichen an, dass sie nach der Ermordung seines Vaters durch die Feinde Afghanistan verlassen hätten müssen. Dies sei vor 13 Jahren gewesen. Er wisse nicht, warum sein Vater ermordet worden wäre. Sie hätten seinen Vater auf dem Feld erschossen. Er wisse nicht, wer es war und kenne auch den Grund nicht. Seine Mutter habe dann beschlossen, dass sie aus Afghanistan ausreisten. Er wisse nicht, ob er bedroht worden wäre, seine Mutter hätte große Angst gehabt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.7.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Er wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt/Bezirk XXXX in der Ortschaft XXXX geboren, hat dort bis zum siebenten Lebensjahr gelebt, ist dann mit seiner Mutter in den Iran gegangen und hat dort 12 Jahre in Teheran gelebt.Er wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt/Bezirk römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 geboren, hat dort bis zum siebenten Lebensjahr gelebt, ist dann mit seiner Mutter in den Iran gegangen und hat dort 12 Jahre in Teheran gelebt.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der Dari bzw. Farsi, eine der Landessprachen auf muttersprachlichem Niveau spricht, keine Schule besucht hat, jedoch über mehrjährige Arbeitserfahrung im Iran verfügt und die Sitten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt.
Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 4.10.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich somit seit beinahe zwei Jahren in Österreich auf.
Er besucht Deutschkurse, hat jedoch trotz versuchter Prüfung noch kein Zertifikat erworben, und spricht kaum Deutsch. Mit Ausnahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Gemeinde ist er in Österreich auch noch keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von der Grundversorgung.
Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, hat auch keine Lebensgefährtin oder Freundin; verfügt jedoch über einen Freundeskreis, zu dem auch Österreicher zählen. So z.B. eine seiner Lehrerinnen, die er jeden Samstag besucht, wobei manchmal auch viele ihrer Freunde anwesend sind, und soll der Beschwerdeführer diese Gelegenheit nutzen um Deutsch zu lernen.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wurde noch nie inhaftiert. Auch hatte er weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates oder Dritten. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, von Feinden seines Vaters, die diesen umgebracht haben, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt droht.
Auch wäre der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich viele Jahre im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder aus dem Iran oder Europa nach Afghanistan zurückkehrende Afghane physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Kabul oder nach Mazar-e Sharif das Leben des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wohingegen er bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entsprechend gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer ist, da er bereits über Arbeitserfahrung verfügt, in der Lage sich in Kabul oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufzubauen und kann, insbesondere in der ersten Zeit nach der Rückkehr, auch auf bestehende Unterstützungsprogramme für Rückkehrer zurückgreifen. Unabhängig davon wäre der Beschwerdeführer in der Lage sich, wenn auch in der ersten Zeit unter schwierigen Umständen, mit Gelegenheitsjobs, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und sich mit der Zeit eine Existenz aufzubauen. Sowohl Kabul als auch Mazar-e Sharif sind vergleichsweise relativ sicher, verfügen über einen Flughafen und sind sicher erreichbar.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Zu Kabul:
Bei Kabul handelt es sich um eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, über den Flughafen gut und sicher erreichbare, sichere und relativ stabile Stadt, auch wenn es dort in jüngster Zeit vermehrt zu vereinzelten öffentlichkeitswirksamen Anschlägen kommt. Diese richten sich weiterhin größtenteils gegen ausländische Organisationen bzw. Einrichtungen oder solche der Regierung. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie hinsichtlich der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist zwar sehr angespannt, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit diesen grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist, insbesondere auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Afghanistan, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung, in der Lage sich in Kabul eine Existenz aufzubauen, auch wenn er seinen Lebensunterhalt in der ersten Zeit mit Gelegenheitsjobs finanzieren wird müssen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Kabul in eine, seine Existenz gefährdende exzeptionelle Notlage geraten würde.
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; v