Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W203 2166071-1/4E
W203 2166073-1/5E
W203 2166066-1/4E
W203 2166070-1/4E
W203 2166068-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.)römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.)
XXXX , geb. XXXX .2001 , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vaterrömisch 40 , geb. römisch 40 .2001 , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater
XXXX , dieser wiederum vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. 1091630203 - 151590623, zu Recht:römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. 1091630203 - 151590623, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und 1.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und 1.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins
AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden vonrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von
2.) XXXX , geb. XXXX .1979 und 3.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zlen. 2.) 1070604409 - 150555064 und 3.) 1122574000 - 160985716, zu Recht:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 .1979 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zlen. 2.) 1070604409 - 150555064 und 3.) 1122574000 - 160985716, zu Recht:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 2.) XXXX und 3.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden vonrömisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von
4.) XXXX , geb. XXXX .2004 und 5.) XXXX , geb. XXXX .2017 , beide StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater XXXX , dieser wiederum vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zlen. 4.) 1091630508 - 151590631 und 5.) 1153034508 - 170600161, zu Recht:4.) römisch 40 , geb. römisch 40 .2004 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 .2017 , beide StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zlen. 4.) 1091630508 - 151590631 und 5.) 1153034508 - 170600161, zu Recht:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 4.) XXXX und 5.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 4.) XXXX und 5.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF1) ist der minderjährige Sohn des Zweitbeschwerdeführers XXXX (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF3). Die Viertbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF4) und der Fünftbeschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF5) sind ebenfalls minderjährige, ledige Kinder des BF2 und der BF3 und daher Geschwister des BF1. Sämtliche Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger und gehören der arabischen Volksgruppe an.1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF1) ist der minderjährige Sohn des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: BF3). Die Viertbeschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: BF4) und der Fünftbeschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF5) sind ebenfalls minderjährige, ledige Kinder des BF2 und der BF3 und daher Geschwister des BF1. Sämtliche Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger und gehören der arabischen Volksgruppe an.
Der BF1 und die BF4 stellten am 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 stellte am 25.05.2015 für sich selbst und am 18.05.2017 für seinen in Österreich geborenen Sohn, den BF5, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 stellte am 14.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 20.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt. Dabei legte er einen syrischen Reisepass vor und gab im Wesentlichen an, Araber zu sein und dem islamischen Glauben anzugehören. Er habe Syrien Ende 2013 mit einem PKW legal mit einem syrischen Reisepass verlassen und sei in den Libanon gefahren. Von dort sei er mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, wo er etwa zwei Jahre gelebt habe. Am 10.10.2015 sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland und mit verschiedenen Verkehrsmitteln letztlich nach Österreich gelangt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Sein Vater (BF2) sei zweimal verhaftet worden. Das Haus der Familie sei von Raketen getroffen worden. Sein Vater sei schon früher geflüchtet, nunmehr sei der BF1 mit seiner Schwester (BF4) nachgekommen.
Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des BF2 fand bereits am 25.05.2015 statt. Der BF2 legte einen syrischen Reisepass, einen syrischen Personalausweis sowie einen Wehrdienstausweis vor und gab ebenfalls an, Araber und Moslem zu sein. Er sei mit der BF3 verheiratet und habe Syrien im Februar 2013 von Damaskus ausgehend mit einem Taxi legal mit einem syrischen Reisepass verlassen und sei in den Libanon gefahren, von wo aus er in die Türkei geflogen sei. Im Mai 2015 sei er schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich gekommen. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, 2006 seine rechte Hand bei einem Arbeitsunfall verloren zu haben, weshalb er immer wieder bei Militärkontrollen angehalten worden sei. Es werde vermutet, dass er die Hand bei einem Kampf gegen das Regime verloren habe, weshalb er auch zweimal festgenommen und geschlagen worden sei.
Die niederschriftliche Erstbefragung der BF3 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 14.07.2016 statt. Die BF3 legte einen syrischen Reisepass vor und gab zusammengefasst an, sich zum sunnitischen Islam zu bekennen und mit dem BF2 verheiratet zu sein. Sie habe Syrien legal mit einem syrischen Reisepass verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie sich zwei Jahre lang aufgehalten habe. Danach sei sie nach Österreich gereist, da ihr Mann und ihre Kinder hier bereits gelebt hätten. Befragt nach ihren Fluchtgründen führte die BF3 aus, dass die Lage in Syrien sehr schlecht sei, es gebe keine Sicherheit mehr. Der Krieg herrsche überall. Die freie Armee in Syrien habe auch einmal versucht, sie zu entführen.
3. Am 06.02.2017 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er in Damaskus geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Er bezog sich auf das Familienverfahren mit seinem Vater und gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Es selbst habe Angst vor dem Krieg, alles werde beschossen.
Der BF2 gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.02.2017 im Wesentlichen an, dass er in Damaskus geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Er sei mit der BF3 verheiratet; gemeinsam hätten sie eine minderjährige Tochter (BF4) sowie einen minderjährigen Sohn (BF1), die der BF2 im Verfahren vertrete. Im Jahr 2012 seien die Wohnung der Familie und eigentlich ihre ganze Heimatstadt zerstört worden. Im Jahr 2006 habe der BF2 bei der Montage eines SAT-Anschlusses seine rechte Hand verloren. Im Jahr 2010 sei er zehn Tage und im Jahre 2012 sei er 15 Tage in Haft gewesen, nachdem ihn Beamte bei einer Straßenkontrolle verhaftet hätten. Sie hätten ihn geschlagen und ihm nicht geglaubt, dass er die Hand bei einem Stromunfall verloren habe. Um wieder aus der Haft entlassen zu werden, habe der BF2 Bestechungsgeld bezahlt. Bei seiner legalen Ausreise in den Libanon habe es keine Probleme gegeben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor Festnahmen. Sein Sohn (BF1) werde im nächsten Jahr sein Militärbuch erhalten und würde danach den Militärdienst absolvieren müssen. Der BF2 legte ein Familienbuch sowie seinen syrischen Führerschein vor.
Am 03.02.2017 wurde die BF3 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie gab ebenfalls an, in Damaskus geboren und syrische Staatsangehörige zu