RS Vfgh 2018/6/12 G78/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GlücksspielG §1, §2, §3, §21, §60 Abs36
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GlücksspielG betreffend Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung auf Grund des erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzten Inkrafttretens des Verbots der Ausübung der Gewerbeberechtigung

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §60 Abs36 GlücksspielG (im Folgenden: GSpG) idF BGBl I 107/2017 sowie damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen mangels aktueller Betroffenheit.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §60 Abs36 GlücksspielG (im Folgenden: GSpG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, sowie damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen mangels aktueller Betroffenheit.

Die antragstellende Gesellschaft äußert in ihrem Antrag verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung für das "Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter" ab dem 01.01.2020 unzulässig ist und diese Tätigkeit nur mehr auf Grund einer Konzession nach dem GSpG ausgeübt werden darf.

Der (Individual-)Antrag wurde am 21.03.2018 beim VfGH eingebracht, sohin 21 Monate vor dem Inkrafttreten des Verbots der (weiteren) Ausübung der Gewerbeberechtigung für das "Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter".

Es ist für den VfGH - nicht zuletzt mangels entsprechender Darlegung im Antrag - nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Verbot der Ausübung der Gewerbeberechtigung für das "Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter", welches erst ab 01.01.2020 in Kraft tritt, bereits jetzt eine aktuelle Wirkung für die antragstellende Gesellschaft entfalten kann.

Entscheidungstexte

  • G78/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2018 G78/2018

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Glücksspiel, Glücksspielmonopol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G78.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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