TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/14 99/11/0275

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs2;
FSG-GV 1997 §5 Abs1 Z4 lita;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 6/P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juli 1999, Zl. 11-39-281/98-13, betreffend Beibringung eines Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 und 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, "sich ab Rechtskraft dieses Bescheides einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Leoben unter Beibringung eines aktuellen Leberfunktionsbefundes, neurologischen Gutachtens sowie eines verkehrspsychologischen Gutachtens zu unterziehen".

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz erstattet, in dem sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers war, dass er am 17. November 1996 als sogenannter Geisterfahrer auf der A 9 Pyhrnautobahn einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet hat. Die Untersuchung des dem Beschwerdeführer ungefähr zwei Stunden nach dem Unfall abgenommenen Blutes auf Alkoholgehalt ergab den Wert von 1,9 Promille. Mit Mandatsbescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Leoben, vom 10.März 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf die Dauer von zehn Monaten vorübergehend entzogen. Am 12. Jänner 1998 wurde ihm der Führerschein wieder ausgefolgt. In einem Bericht des Amtsarztes vom 20. März 1998 an die Behörde teilt dieser mit, dass der Beschwerdeführer am 12. Jänner 1998 untersucht worden sei und sich in Bezug auf das Alkoholdelikt aus 1996 uneinsichtig gezeigt habe; die "Leberwerte" vom 16. Jänner 1998 seien erhöht gewesen, bei der klinischen Untersuchung habe sich ein "Ruhetremor" gezeigt. Auf Grund der Uneinsichtigkeit und der erhöhten Leberwerte, die auf weiterhin stattfindenden Alkoholkonsum hindeuteten, sei ein verkehrspsychologisches Gutachten zu fordern; zu den hiefür vorgeschlagenen Terminen sei er nicht erschienen.

Daraufhin erging der mit dem angefochtenen Bescheid gleichlautende Erstbescheid vom 8. April 1998. Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer zwei Blutuntersuchungsbefunde (vom 21. September 1998 und vom 17. März 1999) und eine Stellungnahme des Leiters des Institutes, in dem der zweite Befund erstellt worden war, bei, wonach beim Beschwerdeführer "Labor chemisch kein Hinweis auf eine akute oder chronische toxische Leberschädigung" bestehe. Der damit befasste ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde sah dessen ungeachtet eine nervenfachärztliche Untersuchung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Erstbescheid bestätigt.

Damit hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat. Diese Zweifel müssen aber begründet sein. Es müssen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verdacht gerechtfertigt ist, die betreffende Person erfülle die Erteilungsvoraussetzungen der geistigen und körperlichen Eignung nicht (mehr) voll.

Im Beschwerdefall können sich der Aktenlage nach aus folgenden Umständen Zweifel der in Rede stehenden Art ergeben: Der Vorfall vom 17. November 1996, bei dem der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug mit mehr als 2 Promille Blutalkoholgehalt gelenkt hat, der leichte Ruhetremor und die "Uneinsichtigkeit" vom 12. Jänner 1998, die nicht näher konkretisierten "erhöhten" Leberwerte vom 16. Jänner 1998, die geringfügig über den Normalwerten liegenden Leberwerte vom 21. September 1998 sowie die Leberwerte vom 17. März 1999, die im Befund - bei Angabe der Obergrenze der Normalwerte mit 84, wobei der vorgedruckte Höchstwert von 28 handschriftlich ausgebessert wurde - mit 62 ausgewiesen sind, sowie die sich auf diesen Befund beziehende oben wiedergegebene Aussage des Befundverfassers betreffend Freisein des Beschwerdeführers von toxischen Leberschädigungen.

Aus den geschilderten Umständen ließen sich begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur dann ableiten, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer am 17. März 1999 wesentlich über den Normalwerten liegende - auf Alkoholkonsum zurückführbare - Leberwerte aufgewiesen hat, woraus hätte geschlossen werden können, der Beschwerdeführer betreibe aktuellen Alkoholmissbrauch. Diese Annahme scheint auf Grund des unter Verwendung eines Formblattes hergestellten Befundes gerechtfertigt, steht aber in diametralem Gegensatz zu den Ausführungen des Befundverfassers. Der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde hat diesen Befund als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet, aber die Leberwerte als "möglicherweise im Normbereich" beurteilt. Vor dem Hintergrund der Umstände, dass ein ungefähr ein halbes Jahr vorher angefertigter Befund nur eine geringfügige Überschreitung des Höchstwertes ausgewiesen hat und dass sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 17. November 1996, insbesondere aber seit der Wiederausfolgung des Führerscheines am 12. Jänner 1998 im Straßenverkehr völlig unauffällig gezeigt hat, wäre die Annahme, der Beschwerdeführer sei alkoholabhängig, nur dann schlüssig, wenn hinlänglich geklärt wäre, welche Bewandtnis es mit dem Befund vom 17. März 1999 hat. Ohne eine solche Klärung oder Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes kann vom Verdacht einer die gesundheitliche Eignung ausschließenden Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a in Verbindung mit § 14 Führerschein-Gesundheitsverordnung - FSG-GV nicht die Rede sein. In Anbetracht der seit dem Vorfall vom 17. November 1996 verstrichenen Zeit von etwa 2 1/2 Jahren kann aus diesem Vorfall kein begründeter Verdacht in Richtung Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers geschöpft werden. § 14 Abs. 2 FSG-GV (wonach Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen haben) kommt in Ansehung dieses Vorfalles vom 17. November 1996 (noch) nicht zur Anwendung, weil das aus Anlass des Vorfalles durchgeführte Entziehungsverfahren nach dem KFG 1967 mit Wiederausfolgung des Führerscheines bereits abgeschlossen war.

Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer am 12. Jänner 1998 der Führerschein wieder ausgefolgt wurde, ohne dass Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung dazu geführt hätten, die Wiederausfolgung im Sinne des § 28 Abs. 2 FSG von der Beibringung einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme abhängig zu machen.

Dasselbe gilt für die Bestimmung des § 14 Abs. 3 FSG-GV, welche lautet:

"Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen."

Diese Bestimmung wurde, obwohl sich der ärztliche Sachverständige darauf bezogen hat, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht nicht angewendet, sodass es sich erübrigt, auf die Frage ihrer verfassungsrechtlichen Beurteilung einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110275.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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