TE Lvwg Beschluss 2018/1/15 VGW-242/025/16676/2017/VOR

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey in Angelegenheit der Beschwerde der Frau M. C. vom 09.11.2017 gegen den an Herrn J. C. gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 16.10.2017, Zl. …, mit welchem eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung vom 13.12.2017 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 04.12.2017, Zl. VGW-242/025/RP16/15573/2017-4, mit welchem die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2017 wurde auf Grund einer Änderung die zuletzt mit Bescheid vom 25.4.2017, Zl. …, zuerkannte Leistung mit 31.10.2017 eingestellt und eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe für den Zeitraum 1.11.2017 bis 31.5.2018 zuerkannt.

Mit E-Mail vom 9.11.2017 legte Frau M. C. Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein, wortwörtlich wird einleitend angeführt: „Ich lege hiermit Beschwerde gegen Ihre Streichung der Dauerleistung und Sonderzahlungen an meinen Sohn J. C. ein.“

Eine Vollmacht lag der Beschwerde nicht bei. Aktenkundig ist eine dem Magistrat der Stadt Wien vorgelegte, mit 28.4.2015 datierte Vollmacht des Herrn J. C. an seine Mutter, M. C., mit folgendem Wortlaut:

„Ich, Herr J. C., geb. 1994, wohnhaft in Wien H.-gasse, bevollmächtige hiermit meine Mutter, Frau M. C., geb. 1967, wohnhaft in Mo., J.-gasse, mich in Angelegenheiten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vor der Behörde zu vertreten und in meinem Namen Unterschrift zu leisten.“

Mit Auftrag vom 23.11.2017 zur Behebung eines Mangels wurde Frau M. C. seitens des Verwaltungsgerichtes Wien (gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beschwerde („In Angelegenheit Ihrer Beschwerde“) aufgefordert, binnen einer Wochen ab Zustellung des Auftrages eine Vollmacht vorzulegen, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Einschreiterin legte wiederum die bereits aktenkundige Vollmacht vor, die sie schon früher dem Magistrat der Stadt Wien übermittelt hatte.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der gegen einen Bescheid berufen, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt worden und für den er auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH v. 25.5.1972, 541/71).

Nichts anderes kann für die Beschwerde im Sinne des § 7 VwGVG gelten.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis bei schriftlicher Bevollmächtigung der in der Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgebend (VwGH 17.05.1990, 90/16/0052).

Eine Vertretung vor dem VwGH schließt nicht ohne weiteres auch eine Vertretung für das daran anschließende, fortgesetzte Verwaltungsverfahren mit ein (VwGH 25.06.1996, 95/09/0215).

Nichts anderes kann im Verhältnis von Behördenverfahren zu Verwaltungsgerichtsverfahren gelten.

Im vorliegenden Fall bevollmächtigt die vorgelegte Vollmacht ausdrücklich nur zur Vertretung „vor der Behörde“. Dass es sich beim Verwaltungsgericht, bei dem die Beschwerde erhoben werden kann (wie die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 40 ausführt), nicht um eine Behörde, sondern um ein Gericht handelt, zeigt schon die Bezeichnung als Gericht und ist dies somit für jedermann leicht erkennbar.

 

Da die Einschreiterin trotz Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch das Verwaltungsgericht Wien keine für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausreichende Vollmacht vom Bescheidadressaten vorgelegt hat, ist ihre Vertretungsbefugnis im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (wie die zitierte Judikatur zeigt), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (der Zulässigkeit eines Rechtsmittels) vor.

Schlagworte

Bevollmächtigung; Vertretungsbefugnis; Einschreiter; Vertretung, gewillkürte, organschaftliche; Legitimation zur Beschwerde; nicht beschwerdelegitimiert; Vollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.025.16676.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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