TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/22 VGW-151/036/6707/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §64 Abs1 Z2
NAG-DV §8 Z7
UniversitätsG 2002 §56
UniversitätsG 2002 §60
UniversitätsG 2002 §63
UniversitätsG 2002 §64
UniversitätsG 2002 §65

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (1998 geborenen) Frau A. T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 13.04.2018, Zl. …, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Studierender“, nach am 26.06.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin an der besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 64 Abs. 1 Z. 2 NAG mangelt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf), eine türkische Staatsbürgerin, stellte am 09.10.2017 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Studierender“.

Die Bf beabsichtigte, ein Studium an der Universität Wien (Bachelorstudium …) zu absolvieren. Da sie nach eigener Angabe nur über geringe Deutschkenntnisse verfügte, wollte sie auch beim Vorstudienlehrgang einen Deutschkurs machen. Dem Antrag war ein Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 08.08.2017 (über den Antrag auf Zulassung zum Studium) angeschlossen. Der Spruch lautet wie folgt:

„Aufgrund Ihres Antrages vom 04.07.2017 können Sie zum Bachelorstudium … inkl. Deutschkurs im VWU unter nachstehenden Bedingungen, die Sie VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium erfüllen müssen, zugelassen werden:

- Persönliche Vorlage jener Originaldokumente, die als Zulassungsvorausaussetzung für die elektronische Antragstellung via u:space angefordert wurden.

Bei Nichtvorlage der Originaldokumente oder bei begründetem Zweifel über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Originaldokumente kann die Zulassung nicht erteilt werden.

- Es ist ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium zu absolvieren, das der Vergabe der begrenzt zur Verfügung stehenden Studienplätze für StudienanfängerInnen dient.

- Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2)

Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage ist maßgeblich.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der mit dem Antrag vorgelegte Nachweis der allgemeinen Universitätsreife im Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem österreichischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife zwar gleichwertig sei, es würden jedoch einzelne Ergänzungen und/oder der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und/oder die positive Absolvierung des Aufnahme-/Eignungsverfahrens fehlen. Daher seien die oben angeführten Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben gewesen. Zur Vorbereitung und Ablegung vorgeschriebener Ergänzungsprüfungen könne der Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ besucht werden. Mit der Zulassung als außerordentliche Studierende zum Vorstudienlehrgang gelte als Nachweis der positiven Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen ausschließlich das Zeugnis des Vorstudienlehrganges.

Dem Antrag waren noch weitere diverse Unterlagen angeschlossen, z.B. Kopien des Reisepasses, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Einwohnermeldeamt, Kontoauszug des Vaters.

Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde der Antrag der Bf vom 09.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ nach dem Bundesgesetz für die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen (Rechtsgrundlagen: § 64 Abs. 1 Z. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z. 2 und 4 iVm Abs. 5 iVm § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG). Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage Folgendes aus:

„Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.03.2018 wurde Ihnen unten stehendes Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht:

(1) Ihr Lebensunterhalt ist als gesichert gewährleistet, wenn Geldmittel gemäß ASVG-Richtsatz 2018 unter Berücksichtigung eventuell anfallender monatlichen Mietzahlungen und Kosten für Krankenversicherung in Form von Spareinlagen bzw. auf einem Konto (nicht aufgeteilt auf zwei Konten) verfügbares Guthaben, worauf Sie einen Rechtsanspruch haben, nachgewiesen wird.

Dabei muss sowohl die Herkunft der vorgelegten Geldmittel nachgewiesen werden als auch erklärt und gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen untermauert werden, ob Sie über Kredite, Unterhaltszahlungen oder sonstige finanzielle Belastungen verfügen.

Es ist unklar, ob Sie über Kredite, Unterhaltszahlungen oder sonstige finanzielle Belastungen verfügen. Sollten Sie entsprechende Belastungen haben bitte um schriftliche Bekanntgabe. (siehe Beilage)

Es muss (unter Berücksichtigung anfallender Mietzahlungen von monatlich € 485) ein Lebensunterhalt von mind. € 9081,12 für die Dauer des Aufenthaltes vorgelegt werden.

Ein ausreichender Lebensunterhalt gemäß ASVG-Richtsatz 2018 sowie ausreichende Nachweise über die Herkunft der Geldmittel wurden nicht erbracht.

Bezüglich dieser Erklärung ist zu erwähnen, dass eine Unterstützungserklärung Dritter über den gesicherten Lebensunterhalt der Antragssteller im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierende“ nur in Form einer Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG idgF möglich ist. Da die Erklärung nicht den Voraussetzungen dieser Haftungserklärung entspricht, kann sie für die Beurteilung über Ihren gesicherten Lebensunterhalt nicht herangezogen werden.

Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG idgF die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

Für die Behörde ist dies jedenfalls kein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt. Aus diesem Grund muss ein tatsächlicher Rechtsanspruch auf Ihr nunmehriges Bankguthaben angezweifelt werden.

Ihr Lebensunterhalt ist daher nicht als gesichert anzusehen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass Ihr Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

(2) Hinweis: Sollte es aufgrund Ihrer Stellungnahme doch zu einer Mitteilung iSd § 23 Abs. 2 NAG (Verständigung der Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise) kommen, wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Aufenthaltstitels im Inland ein Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung vorzulegen ist.

Zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Vorlage der entsprechenden Unterlagen wurde Ihnen eine zweiwöchige Frist ab Zustellung der Verständigung gewährt. Die Verständigung wurde Ihnen nachweislich mit 15.03.2018 übergeben und gilt somit als rechtswirksam zugestellt.

Sie legten mit 26.03.2018 einen Überweisungsnachweis über einen Betrag von € 6000,- seitens Ihres Vaters zu Ihren Gunsten vor. Es ist jedoch unklar, welches Saldo sich aktuell auf Ihrem Konto tatsächlich befindet.

Zudem wurde eine Bestätigung vorgelegt, dass Ihr Vater bei S. beschäftigt ist. Die vorgelegten Kontoauszüge und Lohnzettel wurden jedoch nicht übersetzt, die türkischen Dokumente können nicht als Nachweis herangezogen werden.

Ein entsprechender Krankenversicherungsschutz wurde nicht erbracht.

Auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 NAG konnten seitens der entscheidenden Behörde dem Akteninhalt nach keine besonderen berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden, wonach Ihnen trotz Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, derzeit würden sich auf dem auf ihren Namen lautenden Konto ein Guthaben in der Höhe von 11.014,16 Euro befinden, welches allein für sie zur Verfügung stehe. Sie werde von ihrem Vater finanziell unterstützt. Der Vater überweise gelegentlich unterschiedlich hohe Geldbeträge auf ihr Konto bei der D. Bank. Darüber hinaus bringe bzw. habe die Bf selbst immer wieder Geldbeträge mitgebracht, wenn sie in Istanbul auf Urlaub gewesen sei. Auch könne die Herkunft der vorgelegten Geldmittel nachgewiesen werden. Ihr Unterhalt werde von ihrem Vater sichergestellt. Ihr Vater sei als Berater des Unternehmens S. tätig und verdiene monatlich nahezu über 2.000,-- Euro. Weiters beziehe er eine monatliche Altersrente in der Höhe von monatlich ca. 1.000,-- Euro. Herr T. besitze weiters Kontokorrentanteile im Wert von 15.000,-- Euro auf seinem Termineinlagenkonto bei der Y. Bank in Istanbul. Ihr Vater habe außerdem eine notariell beglaubigte Haftungserklärung abgegeben, womit er für jegliche Kosten im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Österreich einstehe. Sie verfüge über keine Kredite, Unterhaltszahlungen oder sonstige finanzielle Belastungen. Es sei daher ihr Lebensunterhalt sehr wohl als gesichert anzusehen und auch die Herkunft der Geldmittel sei nachgewiesen. Sie verfüge für die Dauer des Aufenthalts über eine entsprechende Krankenversicherung. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf, die in Begleitung von ihrem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm. Die Bf gab an, in der Schule Englisch gelernt zu haben. Sie sei ins …institut gegangen. Sie wolle … studieren. Sie habe viele Pläne für die Zukunft. Sie habe viele Freunde in Österreich. Sie mache derzeit einen Deutschkurs bei „…“. Sie hätten keine bestimmten Stunden. Es sei Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr. Der Kurs koste 1.300,-- Euro. Sie sei seit 01.02.2018 durchgehend in Österreich. Der Vertreter der Bf gab an, er habe die Begründung des angefochtenen Bescheides bekämpft. Die Bf wolle Deutsch lernen und studieren und lerne sie auch Deutsch.

Im Anschluss daran wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 02.07. 2018 stellte die Bf einen Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom 26.06.2018.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 64 Abs. 1 bis Abs. 3 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

„(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.   die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.   ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“

§ 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), in der Fassung gemäß BGBl. II Nr. 231/2017, lautet auszugsweise:

„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8 Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

...

7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

a)   Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b)   im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

...“

Der – im ersten Teil des NAG enthaltene - § 11 NAG (idF BGBl. I Nr. 145/2017) lautet auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), , entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 129/2017 lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 51. ...

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

15. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.

16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.

17. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

18. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache.

19. Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern oder dem Nachweis der sportlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern dienen.

20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß § 90 Abs. 4.

21. Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.

22. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

Universitätslehrgänge

§ 56.

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

Verfahren der Zulassung zum Studium:

§ 60.

(1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

(4) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein

Zulassung zu ordentlichen Studien:

§ 63.

(1)    Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

       1. die allgemeine Universitätsreife;

       2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;

       3. die Kenntnis der deutschen Sprache sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist;

       4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 und

       5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien.

...

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:

1. österreichische Staatsangehörige;

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates;

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen;

4. Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.

Allgemeine Universitätsreife

§ 64.

...

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Besondere Universitätsreife:

§ 65.

(1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).

(2) Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der eines EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber, denen Österreich nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben darüber hinaus die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch gemeinsame Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung). Diese Personengruppen haben keinen Nachweis gemäß Abs. 2 vorzulegen.“

Im vorliegenden Fall hat sich die Bf (zum Zeitpunkt der Antragstellung war sie 19 Jahre alt) dazu entschlossen, in Österreich an der Universität ein Bachelorstudium (…) zu absolvieren. Es gibt dann von der Universität Wien den Bescheid vom 08.08.2017, mit welchem im ersten Satz des Spruches ausgesprochen wurde, dass sie aufgrund ihres Antrages vom 04.07.2017 zum Bachelorstudium … inklusive Deutschkurs im VWU unter näher angeführten Bedingungen, die sie vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium erfüllen müsse, zugelassen werde. Hinzuweisen ist darauf, dass die Bf (bei dem von ihr in Aussicht genommenen Studium) vor der Zulassung überhaupt erst ein Aufnahmeverfahren absolvieren müsste, das der Vergabe der begrenzt zur Verfügung stehenden Studienplätze für StudienanfängerInnen dient.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG kann Drittstattangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen – aufgezählten – Bildungseinrichtung) absolvieren. Angesichts dieser Regelung ist davon auszugehen, dass die aufrechte (tatsächliche und nicht bloß nach Erfüllung vorgeschriebener Bedingungen in Aussicht gestellte) Zulassung an einer (hier) Universität als Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ angesehen werden muss, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0118). Die Bf hat im Verfahren bloß den Bescheid vom 08.08.2017 vorgelegt. Es hat sich aber im Verfahren kein Hinweis darauf ergeben, dass die Bf zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich über eine aufrechte Zulassung als ordentliche Studentin an einer Universität (hier: Universität Wien) verfügt hat.

Die Bf ist nach Mitteilung der Uni Wien für das Sommersemester 2018 lediglich als außerordentliche Studierende im Vorstudienlehrgang zugelassen. Die Bf besucht nach ihrer Angabe derzeit einen Deutschkurs. Hinzuweisen ist darauf, dass der Besuch des Universitätslehrganges alleine zur Erlernung der deutschen Sprache nicht ausreichend ist, um eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende zu erlangen (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2011, Zl. 2008/22/0696).

Aufgrund der obigen Überlegungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung Studierende, besondere Erteilungsvoraussetzung, Studienzulassung, Vorstudienlehrgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.036.6707.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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