RS Lvwg 2018/5/24 LVwG-S-748/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AÜG §4
AÜG §17 Abs7
AÜG §22 Abs1
VStG 1991 §1

Rechtssatz

Für die Abgrenzung von Arbeitskräfteüberlassung zum Werkvertrag sind entsprechend EuGH C-586/13 die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn 35 ff), ob also der für einen Werkvertrag essenzielle „gewährleistungstaugliche" Erfolg vereinbart wurde (vgl. VwGH 2012/09/0130 mwN), wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn 38)  und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten (Rn 40), von entscheidender Bedeutung.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Werkvertrag; Verwaltungsstrafe; Unterlagen; Günstigkeitsprinzip;

Anmerkung

VwGH 18.12.2019, Ra 2018/11/0148 bis 0149-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.748.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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