RS Lvwg 2018/7/3 LVwG-S-1436/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z11

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen/Aufträge tatsächlich bedurfte, um die im AWG 2002 normierten Schutzinteressen des AWG 2002 zu wahren. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen/Aufträgen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 2001/04/0188).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Auflage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1436.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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