RS Lvwg 2018/7/5 LVwG-AV-486/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §25 Abs3
FSG 1997 §26
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Dies auch dann, wenn er sich etwa nach einer Debatte mit einem Straßenaufsichtsorgan in weiterer Folge doch noch hiezu bereit erklärt (vgl. VwGH 2006/02/0163).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Verweigerung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.486.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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