RS Lvwg 2018/8/16 LVwG-AV-109/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

BAO §93 Abs2
BAO §96

Rechtssatz

Die Bezeichnung „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ lässt nicht eindeutig erkennen, ob ein Bescheid vorliegen soll oder nicht.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bezeichnung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.109.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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