Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2118474-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Liberia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2015, Zl. 1031461602-14973734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 und am 04.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria alias Liberia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2015, Zl. 1031461602-14973734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 und am 04.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. (erster Satz) zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. (erster Satz) zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 16.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Ein von Dr. Gottschligg durchgeführter Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF vom 01.10.2014 ergab zusammenfassend, dass der BF aus Nigeria stamme.
3. Der BF wurde am 16.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 30.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass seine Mutter aus Südafrika stamme und er dort von Mitgliedern eines Kultes aufgrund seiner liberianischen Abstammung verfolgt werde. Er sei daraufhin nach Liberia geflüchtet, welches er jedoch aufgrund der dort grassierenden Krankheit Ebola verlassen habe.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.11.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.11.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Der Bescheid des BFA wurde dem BF am 25.11.2014 zugestellt.
6. Mit dem am 07.12.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der damalige Rechtsvertreter des BF fristgerecht Beschwerde und macht darin Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter, da in sich unschlüssiger Begründung, mehrerer Verfahrensfehler und sich daraus ergebender mangelhafter rechtlicher Beurteilung geltend.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 09.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 14.12.2015) vorgelegt.
8. Am 27.10.2016 und am 04.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen durch, an welchen der BF sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Das BFA hatte mit Schreiben vom 09.12.2015 mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2018 wurde dem BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu HIV/Aids in Nigeria, sowie ein Bericht über die Behandlung von HIV/Aids in Nigeria von der schweizerischen Flüchtlingshilfe übermittelt und wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
12. Am 20.04.2018 langte die entsprechende Stellungnahme des BF ein, worin er auf seine Abstammung aus Liberia und einen Bericht von UNAIDS aus 2016 verwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat:
1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und christlichen Glaubens, seine Volksgruppenzugehörigkeit lässt sich jedoch nicht feststellen. In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des BF nicht fest. Die vom BF in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde erwies sich als eine Totalfälschung, der BF ist diesem Ergebnis nicht substantiiert entgegengetreten.
1.1.2. Der BF stellte am 16.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, ob der Tag der Antragsstellung auch tatsächlich der Einreisetag in das Bundesgebiet war, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.
1.1.3. Der BF ist verheiratet, seine Frau lebt mit dem gemeinsamen Kind in Südafrika. Er führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine weiteren Verwandten des BF.
1.1.4. Der BF befindet sich in der Grundversorgung. Er ist arbeitsfähig. Er geht dem Verkauf einer Straßenzeitung nach. Des Weiteren verfügt er über Einstellungszusagen, u.a. in einem Bauunternehmen.
1.1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat.
1.1.6. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.1.7. Festgestellt wird, dass der BF im Hinblick auf den Fluchtgrund und der Behauptung, dass er aus Liberia stamme, in hohem Maße unglaubwürdig ist. Festgestellt wird des Weiteren, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.1.7. Festgestellt wird, dass der BF im Hinblick auf den Fluchtgrund und der Behauptung, dass er aus Liberia stamme, in hohem Maße unglaubwürdig ist. Festgestellt wird des Weiteren, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.1.8. Festgestellt wird, dass in dem vom BFA in Auftrag gegebenen und nach einer Befundaufnahme vom 01.10.2014 erstellten Befund (Einlangen Bundesasylamt: 06.10.2014) der BF im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung des BF in der Republik Südafrika ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, auch wenn es deutliche Hinweise auf einen längeren Aufenthalt oder eine Teilsozialisierung des BF in der Republik Südafrika gibt. Hinweise auf eine Teilsozialisierung oder einen Aufenthalt des BF in Liberia gibt es keine. Festgestellt wird, dass der BF diesem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten ist.
1.1.9. Festgestellt wird, dass beim BF seit Dezember 2016 eine HIV-Infektion diagnostiziert wurde, weswegen er sich unter antiretroviraler Therapie befindet. Des Weiteren hat sich der BF auch wegen Genitalschmerzen in medikamentöser Behandlung befunden, hierzu hat er einen Befund vom 28.10.2016 vorlegt. Im weiteren Verfahren hat er trotz Aufforderung keine darüber hinaus gehenden Befunde bzw. ärztliche Atteste vorlegt, aus denen sich die Notwendigkeit weiterer Therapiemaßnahmen oder Behandlungen bezüglich seiner Genitalbeschwerden ableiten ließe. Festgestellt wird, dass die Behandlung der HIV-Infektion des BF in Nigeria möglich ist.
1.3. Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
1. Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitk