TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 W156 2175355-1

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W156 2175355-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG

2005, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte amrömisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am

19.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 19.01.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er mit einer Frau aus dem Iran geflüchtet sei. Da deren Mann in Deutschland sei, hätte sie gemeinsam nach Deutschland gewollt.römisch eins.2. Am 19.01.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er mit einer Frau aus dem Iran geflüchtet sei. Da deren Mann in Deutschland sei, hätte sie gemeinsam nach Deutschland gewollt.

I.3. Am 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Iran geboren sei, seine Familie aber von D XXXX sei. Im Iran habe er die letzten 10 Jahre in G XXXX gelebt. Seine Eltern und Geschwister lebten jetzt an einer anderen Adresse im Iran, aber noch in M XXXX .römisch eins.3. Am 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Iran geboren sei, seine Familie aber von D römisch 40 sei. Im Iran habe er die letzten 10 Jahre in G römisch 40 gelebt. Seine Eltern und Geschwister lebten jetzt an einer anderen Adresse im Iran, aber noch in M römisch 40 .

Im Iran habe er ein gefälschtes iranisches Dokument gehabt, um dort arbeiten zu können. Seine iranische Flüchtlingskarte sei abgelaufen, seit er 20 Jahre alt sei. Den iranischen Personalausweis habe er sich von einem Bekannte ausstellen lassen und gekauft.

In Afghanistan sei er nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen, habe nie einen offiziellen Militärdienst geleistet.

Er sei Hazara und Moslem/Schiit, habe 8 Jahre Schulbildung und sei im Iran als Schneider selbstständig in einer Firma 10 - 12 Jahre tätig gewesen. Er habe hin und wieder Kontakt mit einem Freund in Afghanistan, in Kabul.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er einer Frau namens S XXXX K XXXX nach Deutschland habe flüchten wollen.Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er einer Frau namens S römisch 40 K römisch 40 nach Deutschland habe flüchten wollen.

Zu dieser habe er eine Beziehung im Iran gehabt. Sie sei verheiratet und habe auch ein Kind. Ihr Mann sei in Deutschland. Die Beziehung habe er gehabt, bevor sie vor 9 Jahren geheiratet habe.

I.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Die Lebenssituation im Aufenthaltsland Iran sei unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei und lediglich Afghanistan den Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bilde. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in Kabul oder einer der anderen Großstädte Afghanistans sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Die Lebenssituation im Aufenthaltsland Iran sei unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei und lediglich Afghanistan den Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bilde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in Kabul oder einer der anderen Großstädte Afghanistans sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

I.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid am 30.10.2017 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF den Iran gemeinsam mit einer Freundin, die verheiratet werden sollte, verlassen habe. Die Freundin befinde sich nun in Deutschland bei ihrem Ehemann und habe auch noch ein Kind. Aufgrund dieser Beziehung sei der BF in Afghanistan gefährdet. Der Beschwerdeführer besuche seit einiger Zeit die Kirche und interessiere sich für das Christentum. Auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara wäre der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr ständiger Verfolgung ausgesetzt.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid am 30.10.2017 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF den Iran gemeinsam mit einer Freundin, die verheiratet werden sollte, verlassen habe. Die Freundin befinde sich nun in Deutschland bei ihrem Ehemann und habe auch noch ein Kind. Aufgrund dieser Beziehung sei der BF in Afghanistan gefährdet. Der Beschwerdeführer besuche seit einiger Zeit die Kirche und interessiere sich für das Christentum. Auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara wäre der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr ständiger Verfolgung ausgesetzt.

I.7. Am 08.03.2018 übermittelte das BFA das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , mit dem der BF wegen Tatbegehung am 27.11.2017 nach §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 1 Z1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.römisch eins.7. Am 08.03.2018 übermittelte das BFA das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , mit dem der BF wegen Tatbegehung am 27.11.2017 nach Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 8. Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz eins, Z1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

I.8. Am 20.04.2018 übermittelte die ARGE Rechtsberatung der Diakonie die Zurücklegung der Vollmacht.römisch eins.8. Am 20.04.2018 übermittelte die ARGE Rechtsberatung der Diakonie die Zurücklegung der Vollmacht.

I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des neuerlich bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Konversion befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des neuerlich bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Konversion befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Die Rechtsvertreterin gab hiezu eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung ab, in der im Wesentlichen auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 für das Deutsche Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen wurde und Stellung zur Verwestlichung des BF genommen. Vorgelegt wurden weiters eine Bestätigung der Persischen Christengemeinde Wien über die Bekehrung des BF, Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft Wien über den Austritt des BF, sowie Teilnahmebestätigungen.

I.10. Am 05.06.2018 langte die Tauf- und Mitgliedschaftsbetätigung der Persischen Christengemeinde Wien, wonach der Beschwerdeführer am 19.05.2018 getauft worden sei.römisch eins.10. Am 05.06.2018 langte die Tauf- und Mitgliedschaftsbetätigung der Persischen Christengemeinde Wien, wonach der Beschwerdeführer am 19.05.2018 getauft worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens.

Er ist ledig und hat keine Kinder.

Er wurde im Iran geboren und war niemals in Afghanistan aufhältig gewesen. Seine Familie stammt aus der Provinz D XXXX , Afghanistan. Seine Eltern und seine 3 Brüder leben in M XXXX , G XXXX , XXXX , Iran.Er wurde im Iran geboren und war niemals in Afghanistan aufhältig gewesen. Seine Familie stammt aus der Provinz D römisch 40 , Afghanistan. Seine Eltern und seine 3 Brüder leben in M römisch 40 , G römisch 40 , römisch 40 , Iran.

Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan.

Er hat 8 Jahre lang eine iranische Schule besucht und war 10 -12 Jahre als Schneider tätig.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt.

Zum ursprünglichen Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist.

Zum Nachfluchtgrund der Konversion:

Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Moslem erzogen. Der Beschwerdeführer besucht seit 25. Oktober 2017 die Kirche der Persischen Christengemeinde. Er nahm am Alphakurse der Persischen Christengemeinde teil. Am 19.05.2018 wurde der Beschwerdeführer getauft.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung in Afghanistan wegen einer unerlaubte Beziehung zu einem Mädchen aus dem Iran droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran bzw. in Europa gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran bzw. Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine "westliche Lebenseinstellung" angenommen hat und dies dazu führen würde, dass ihm deswegen physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist nicht zumutbar.

Der BF hat in Österreich weder Familie noch Verwandte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer alternativen Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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