Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2010250-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 1021625304-161578671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 1021625304-161578671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - VI. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch sechs. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.""Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er von der Polizei in Nigeria verfolgt werde, weil sein Vater nach einer Wahl im April 2014 Wahlboxen entwendet habe. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. 1021625304/14717681, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2016, Zl. I406 2010250-1, als unbegründet abgewiesen.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.07.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Überlassens von Suchtgiften gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Überlassens von Suchtgiften in gewerbsmäßiger Begehungsweise gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG (Datum der letzten Tat 05.05.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei das Geständnis und sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen jedoch erschwerend gewertet wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde in der Zeit von 06.05.2016 bis 05.08.2016 vollzogen.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Überlassens von Suchtgiften gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Überlassens von Suchtgiften in gewerbsmäßiger Begehungsweise gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG (Datum der letzten Tat 05.05.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei das Geständnis und sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen jedoch erschwerend gewertet wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde in der Zeit von 06.05.2016 bis 05.08.2016 vollzogen.
3. Am 22.11.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er seit Oktober 2016 homosexuell sei und einen festen Freund habe, mit dem er im selben Zimmer wohne. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würden andere von seiner homosexuellen Orientierung erfahren und das wäre ein großes Problem für den Beschwerdeführer.
4. Am 05.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er mit einem seiner Freunde Sex habe und mit diesem seit Oktober 2016 in einer Beziehung sei. Sein Freund heiße "XXXX", sei am XXXX geboren und ebenfalls Asylwerber aus Nigeria. Der Beschwerdeführer sei eines Tages in sein Zimmer zurückgekommen und es sei sehr kalt gewesen, weshalb er und sein Zimmergenosse die Betten zusammengeschoben und unter einer Decke geschlafen hätten. Dabei sei es zu ersten körperlichen und sexuellen Intimitäten gekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Flüchtlingsunterkunft XXXX nur bis September 2016 bleiben dürfen, derzeit wohne er in der XXXX und schlafe manchmal in seiner ehemaligen Flüchtlingsunterkunft, weil sein Freund dort wohne. Er unternehme viel mit seinem Freund, sie gingen spazieren und essen. Der Beschwerdeführer habe auch mit anderen Männern Sex.4. Am 05.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er mit einem seiner Freunde Sex habe und mit diesem seit Oktober 2016 in einer Beziehung sei. Sein Freund heiße "XXXX", sei am römisch 40 geboren und ebenfalls Asylwerber aus Nigeria. Der Beschwerdeführer sei eines Tages in sein Zimmer zurückgekommen und es sei sehr kalt gewesen, weshalb er und sein Zimmergenosse die Betten zusammengeschoben und unter einer Decke geschlafen hätten. Dabei sei es zu ersten körperlichen und sexuellen Intimitäten gekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Flüchtlingsunterkunft römisch 40 nur bis September 2016 bleiben dürfen, derzeit wohne er in der römisch 40 und schlafe manchmal in seiner ehemaligen Flüchtlingsunterkunft, weil sein Freund dort wohne. Er unternehme viel mit seinem Freund, sie gingen spazieren und essen. Der Beschwerdeführer habe auch mit anderen Männern Sex.
5. Am 16.06.2017 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem angeblichen Partner XXXX ("XXXX") einvernommen. XXXX bestätigte, dass er seit Oktober 2016 mit dem Beschwerdeführer in einer Beziehung sei. Sie hätten sich 2014 in XXXX kennengelernt und seien sich in der Flüchtlingsunterkunft XXXX nähergekommen. Wann die Beziehung genau begonnen hätte, könne er nicht sagen, es sei an einem Freitag im Oktober 2016 gewesen. Seitdem der Beschwerdeführer "aus der Unterkunft geworfen" worden sei, würden sie nicht mehr zusammenwohnen, der Beschwerdeführer komme aber trotzdem manchmal am Wochenende vorbei und sie hätten Sex. XXXX und der Beschwerdeführer gaben beide an, in Nigeria nicht homosexuell gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er einschlägige Lokale besuche, es gebe in der XXXX einen Club namens "XXXX". Er gehe ohne seinen Partner dorthin und habe mit anderen Männern Sex. Er besuche auch Schwulenbars, er wisse aber nicht, wo diese Bar sei.5. Am 16.06.2017 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem angeblichen Partner römisch 40 ("XXXX") einvernommen. römisch 40 bestätigte, dass er seit Oktober 2016 mit dem Beschwerdeführer in einer Beziehung sei. Sie hätten sich 2014 in römisch 40 kennengelernt und seien sich in der Flüchtlingsunterkunft römisch 40 nähergekommen. Wann die Beziehung genau begonnen hätte, könne er nicht sagen, es sei an einem Freitag im Oktober 2016 gewesen. Seitdem der Beschwerdeführer "aus der Unterkunft geworfen" worden sei, würden sie nicht mehr zusammenwohnen, der Beschwerdeführer komme aber trotzdem manchmal am Wochenende vorbei und sie hätten Sex. römisch 40 und der Beschwerdeführer gaben beide an, in Nigeria nicht homosexuell gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er einschlägige Lokale besuche, es gebe in der römisch 40 einen Club namens "XXXX". Er gehe ohne seinen Partner dorthin und habe mit anderen Männern Sex. Er besuche auch Schwulenbars, er wisse aber nicht, wo diese Bar sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2017, Zl. 1021625304-161578671, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.07.2016 verloren hat (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2017, Zl. 1021625304-161578671, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.07.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher dieser seinem vollen Umfang nach wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung angefochten wird. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und sein Freund übereinstimmend und im Einklang mit den tatsächlichen örtlichen, zeitlichen und personellen Verhältnissen angegeben hätten, in einer Beziehung zu sein; die zu einem