TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 I415 2193964-1

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 2193964-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1094720609-151769020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1094720609-151769020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit der schlechten Wirtschaftslage in Ägypten und Unterdrückung begründete. Er sehe in Ägypten keine Zukunft für sich und seine Familie und werde von einer anderen ägyptischen Familie mit dem Tod bedroht. Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass er am 01.11.2015 illegal mit dem Bus nach Libyen ausgereist und von dort illegal mit dem Schiff in die Türkei weitergereist sei. Von der Türkei aus sei er mithilfe eines Schleppers in einem geschlossenen LKW bis nach Österreich gebracht worden.

2. Dem Ergebnis einer Eurodac-Anfrage zufolge wurde der Beschwerdeführer am 05.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

3. Am 04.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass es seit dem Jahr 2013 zwischen seiner Familie und einer anderen Familie namens "XXXX" oder "XXXX" eine Familienfehde wegen einer Feldfläche gebe, er habe daraufhin im Jahr 2015 sein Heimatland verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers habe im Juni oder Juli 2016 einen Angehörigen der verfeindeten Familie namens "XXXX" getötet. Da dessen Söhne Rache nehmen hätten wollen, sei das Leben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Gefahr. Sein Vater und seine Brüder seien untergetaucht, er selbst habe das Land verlassen. Vor eineinhalb Monaten habe eine Familie namens "XXXX" - dabei handle es sich um die Söhne des Getöteten - einen Cousin des Vaters des Beschwerdeführers namens "XXXX" sowie den Sohn seiner Tante väterlicherseits, XXXX genannt "XXXX" XXXX getötet. Da er sich wegen der Familienfehde nicht mehr frei bewegen habe können, hätten ihm seine Frau und seine Geschwister gesagt, dass er das Land verlassen solle. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil die Polizei nichts gemacht hätte. Er habe auch nicht in einer anderen Region in Ägypten leben können, weil sie ihn dort gefunden hätten.3. Am 04.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass es seit dem Jahr 2013 zwischen seiner Familie und einer anderen Familie namens "XXXX" oder "XXXX" eine Familienfehde wegen einer Feldfläche gebe, er habe daraufhin im Jahr 2015 sein Heimatland verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers habe im Juni oder Juli 2016 einen Angehörigen der verfeindeten Familie namens "XXXX" getötet. Da dessen Söhne Rache nehmen hätten wollen, sei das Leben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Gefahr. Sein Vater und seine Brüder seien untergetaucht, er selbst habe das Land verlassen. Vor eineinhalb Monaten habe eine Familie namens "XXXX" - dabei handle es sich um die Söhne des Getöteten - einen Cousin des Vaters des Beschwerdeführers namens "XXXX" sowie den Sohn seiner Tante väterlicherseits, römisch 40 genannt "XXXX" römisch 40 getötet. Da er sich wegen der Familienfehde nicht mehr frei bewegen habe können, hätten ihm seine Frau und seine Geschwister gesagt, dass er das Land verlassen solle. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil die Polizei nichts gemacht hätte. Er habe auch nicht in einer anderen Region in Ägypten leben können, weil sie ihn dort gefunden hätten.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, gesund zu sein. Er habe vor zwei Monaten zwar eine Operation gehabt, befinde sich aber nicht mehr in ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente und habe keine sonstigen Beschwerden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte und führe hier auch keine Lebensgemeinschaft. Er habe Freunde in seiner Unterkunft und lebe ansonsten "nur in den Tag hinein". Er gehöre keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Er sei arbeitsfähig, habe keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert und lebe von der Grundversorgung. Er spreche nicht sehr gut Deutsch.

Seine Familienangehörigen (Ehefrau, Tochter, Vater, Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten) würden in Ägypten leben. Die Eltern des Beschwerdeführers würden ein Haus besitzen, die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer habe in Ägypten 11 Jahre lang die Schule besucht und habe als Landwirt auf dem Feld seines Vaters gearbeitet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2018, Zl. 1094720609-151769020, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2018, Zl. 1094720609-151769020, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen ausreichend glaubhaft gemacht habe. Er habe konkret, detailliert und frei von Widersprüchen angegeben, dass er sein Heimatland habe verlassen müssen, um der Blutfehde zu entkommen. Ferner wurde auf Länderberichte verwiesen, wonach es in Ägypten zu Blutrache komme. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stünde im Einklang mit den Länderberichten und sei daher plausibel.

6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er hat im gegenständlichen Verfahren unterschiedliche Geburtsdaten angegeben (XXXX und XXXX).Der volljährige Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er hat im gegenständlichen Verfahren unterschiedliche Geburtsdaten angegeben (römisch 40 und römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit (mindestens) 13.11.2015 in Österreich auf. Er wurde am 05.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung. Er leidet an einem Zungengrundstruma (Schilddrüsenvergrößerung). Er nimmt keine Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine Ehefrau und seine Tochter leben in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. verwandtschaftliche Beziehungen.

Maßgebliche soziale Kontakte, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden, konnten nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist. Er gehört keinem Verein oder sonstigen Organisation an, steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Ägypten zurückkehren und seinen Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Familienangehörigen bestreiten kann. Er ist im arbeitsfähigen Alter, hat in Ägypten 11 Jahre lang die Schule besucht und konnte bereits berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft sammeln. Er spricht die Landessprache Arabisch und verfügt in Ägypten über familiäre Bindungen (Eltern, vier Geschwister, Ehefrau und Tochter, Onkel und Tanten).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten könnte, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Es wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Ägypten keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund familiärer Streitigkeiten von einer anderen Familie verfolgt werde.

Der Beschwerdeführer wird auch im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.04.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten soweit relevant vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Ägypten sieht sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor und enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt.

Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wurden wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die justizielle Kontrolle des Einsatzes von Sicherheitsbehörden unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen. Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht. Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden verbreitet.

Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen. Folter wird aber durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft.

Das ägyptische Strafrecht sieht die Möglichkeit vor, die Todesstrafe zu verhängen, diese wird gegenwärtig auch vollstreckt. Auch bei schweren Verbrechen ohne politischen Hintergrund wird die Todesstrafe verhängt.

Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind ein übermäßiger Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung.

Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt.

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Ägypten bemüht sich durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch das Sozialhilfeprogramm KARAMA unterstützt, welches monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsieht; sowie durch das Sozialhilfeprogramm TAKAFUL, das auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern abzielt. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

Ägypten ist nach Südafrika das am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu "XXXX", Zl. I403 2194257-1.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Dass der Beschwerdeführer spätestens am 13.11.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Zeitpunkt der Antragstellung. Nach den Angaben des Beschwerdeführers reiste er ohne das erforderliche Reisedokument mithilfe eines Schleppers versteckt in einem LKW nach Österreich ein.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, stützt sich auf das Ergebnis einer Eurodac-Anfrage, welche auf einem Vergleich der Fingerabdruckspuren basiert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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