Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2151996-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Niger), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 1000659301-180307160, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria (alias Niger), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 1000659301-180307160, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe müssen, weil er es abgelehnt habe, als Nachfolger seines Vaters Vodoo-Priester zu werden. Bekannte hätten ihn deshalb im Traum angegriffen und verflucht, woraufhin der Beschwerdeführer krank geworden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 14-1000659301-14038598, negativ entschieden, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2017, Zl. I413 2151996-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2018, Zl. Ra 2018/19/0062, zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2017, Zl. E 3691/2017-5, wurde die Behandlung der an diesen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
2. Am 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass zu seinen Fluchtgründen aus dem ersten Verfahren hinzugekommen sei, dass er in Nigeria fälschlicherweise des Mordes beschuldigt und deshalb von den Stammesälteren seines Dorfes und der Polizei gesucht werde. Dies sei ihm seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2015 bekannt.
3. Am 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinem neuerlichen Antrag befragt zusammengefasst an, dass es "die gleichen Probleme" wie im Erstverfahren seien. Er habe Mitte Dezember 2017 seine Mutter angerufen, da habe diese ihm gesagt, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Seine Mutter habe ihm dies nicht früher erzählt, weil sie keinen direkten Kontakt zu ihm habe, der Beschwerdeführer rufe sie immer über Facebook über eine Nachbarin an. Nachdem seine Mutter alt sei und nicht schreiben könne, hätten sie beim Gericht beantragt, dass ein Freund des Beschwerdeführers die gegen ihn erstattete Anzeige holen könne. Dieser Freund namens "XXXX" sei dann in der Weihnachtszeit (Dezember 2017 bis Jänner 2018) zur Polizei gegangen, habe nachgefragt, was los sei und habe die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige erhalten. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich ein Schreiben der nigerianischen Polizei, datiert vom 24.04.2018, vor.
In diesem Schreiben stehe, dass eine Person, um die sein Vater sich gekümmert habe, gestorben sei. Die Familie dieser Person sei "nicht zufrieden" gewesen, habe es aber nicht gewagt, den Vater anzuzeigen, weil sie Angst gehabt hätten, dass dieser sie "durch einen Vodoozauber angreifen würde". Nach dem Tod seines Vaters hätten sie daher den Beschwerdeführer angezeigt, weil dieser seinem Vater dabei geholfen habe. Der Beschwerdeführer habe dies nicht früher erzählt, weil er gedacht habe, er habe im Beschwerdeverfahren noch Zeit dazu. Auf Vorhalt, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um die Aussage seines Freundes "XXXX" bei der Polizei handelt, gab der Beschwerdeführer an, dass dies das Schreiben sei, welches sein Freund von der Polizei bekommen habe. Auf Vorhalt, dass dieses Schreiben, welches der Freund über Weihnachten 2017 oder im Jänner 2018 besorgt habe, vom 24.04.2018 datiere, gab der Beschwerdeführer an: "Vielleicht hat er dieses Dokument erst später abgeholt".
Auf Nachfrage, ob es zutreffe, dass er den gegenständlichen Antrag lediglich aus Gründen stelle, welche er bereits im Erstverfahren angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, das stimmt. Neue Gründe habe ich nicht." Die von ihm als neu bezeichneten Gründe seien ihm seit Ende Dezember 2017 - Anfang Jänner 2018 bekannt. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, diese seien ihm bereit seit dem Tod des Vaters im Jahr 2015 bekannt, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ein Missverständnis gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von den älteren Personen seines Dorfes verfolgt und umgebracht werden würde, weil er die Arbeit seines Vaters nicht übernommen habe.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er gesund sei, aber eine Allergie habe, gegen die er einen Nasenspray ("Livostin") nehme. In Italien lebe eine Schwester des Beschwerdeführers, mit dieser stehe er über Facebook in Kontakt. Sonstige Familienangehörige oder Verwandte im EWR-Raum habe der Beschwerdeführer nicht. Er habe eine Freundin namens XXXX und Freunde in XXXX. Auf Nachfrage, ob zu seinen Freunden ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese "nur normale Freunde" seien, sie würden einander besuchen. Er sei seit 6 Monaten in einer Beziehung mit seiner Freundin und lebe seit 3 Wochen mit dieser zusammen "in XXXX in XXXX", die genaue Adresse wisse er aber nicht und der Hausbesitzer habe ihn aber dort nicht anmelden wollen. Er habe sie vor 6 Monaten über ihre Schwester kennengelernt und sie würden planen, eine Familie zu gründen. Er sei von seiner Freundin aber nicht finanziell abhängig, weil er als Sozialarbeiter gearbeitet habe. Außerdem verkaufe er Zeitungen.Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er gesund sei, aber eine Allergie habe, gegen die er einen Nasenspray ("Livostin") nehme. In Italien lebe eine Schwester des Beschwerdeführers, mit dieser stehe er über Facebook in Kontakt. Sonstige Familienangehörige oder Verwandte im EWR-Raum habe der Beschwerdeführer nicht. Er habe eine Freundin namens römisch 40 und Freunde in römisch 40 . Auf Nachfrage, ob zu seinen Freunden ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese "nur normale Freunde" seien, sie würden einander besuchen. Er sei seit 6 Monaten in einer Beziehung mit seiner Freundin und lebe seit 3 Wochen mit dieser zusammen "in römisch 40 in XXXX", die genaue Adresse wisse er aber nicht und der Hausbesitzer habe ihn aber dort nicht anmelden wollen. Er habe sie vor 6 Monaten über ihre Schwester kennengelernt und sie würden planen, eine Familie zu gründen. Er sei von seiner Freundin aber nicht finanziell abhängig, weil er als Sozialarbeiter gearbeitet habe. Außerdem verkaufe er Zeitungen.
4. Am 09.05.2018 wurde die Freundin des Beschwerdeführers, XXXX, vor der belangten Behörde als Zeugin niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sie den Beschwerdeführer im September 2017 beim Ausgehen über ihre Schwester kennengelernt habe, seit Oktober seien sie zusammen. Sie würden gemeinsam in einer Wohnung ihrer Schwester in XXXX wohnen. Sie selbst sei Kleinunternehmerin und arbeite im Winter auf einer Skihütte in XXXX. Im Winter habe sie den Beschwerdeführer daher nicht so oft gesehen, aber seit die Saison vorbei sei, würden sie wieder viel Zeit miteinander verbringen. Sie würde ihren Freund nicht finanziell unterstützen.4. Am 09.05.2018 wurde die Freundin des Beschwerdeführers, römisch 40 , vor der belangten Behörde als Zeugin niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sie den Beschwerdeführer im September 2017 beim Ausgehen über ihre Schwester kennengelernt habe, seit Oktober seien sie zusammen. Sie würden gemeinsam in einer Wohnung ihrer Schwester in römisch 40 wohnen. Sie selbst sei Kleinunternehmerin und arbeite im Winter auf einer Skihütte in römisch 40 . Im Winter habe sie den Beschwerdeführer daher nicht so oft gesehen, aber seit die Saison vorbei sei, würden sie wieder viel Zeit miteinander verbringen. Sie würde ihren Freund nicht finanziell unterstützen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018, Zl. 1000659301-180307160, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018, Zl. 1000659301-180307160, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass der geltend gemachte Fluchtgrund nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zudem wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut sozial integriert sei, zumal er eine österreichische Freundin habe und mehrere Menschen kenne, die ihn unterstützen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos sei, weil er im Winter in einer Schihütte gearbeitet habe und "annehme, dazu auch eine Bewilligung des AMS gehabt zu haben". Eine Mittellosigkeit liege auch bei einem Anspruch auf Grundversorgung nicht vor. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots seien nicht erfüllt.
7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 14-1000659301-14038598, negativ entschieden, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2017, Zl. I413 2151996-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2018, Zl. Ra 2018/19/0062, zurückgewiesen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 auf Umstände gestützt hat, welche er bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat. Insoweit deckt sich sein Vorbringen mit jenem des Erstverfahrens.
Es wird weiters festgestellt, dass er in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren keine glaubwürdigen neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.
1.2. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit.
Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist; dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet sich ausschließlich auf letztlich als unbegründet erkannte Asylanträge stützen konnte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religions