TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/19 I420 2169262-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I420 2169271-1/11E

I420 2169256-1/9E

I420 2169265-1/9E

I420 2169251-1/9E

I420 2169262-1/9E

I420 2169268-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX geb. XXXX des XXXX geb. XXXX, des minderjährigen XXXX geb. XXXX des minderjährigen XXXX geb. XXXX des minderjährigen XXXX geb. XXXX und des minderjährigen XXXX geb. XXXX die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX alle nigerianische Staatsbürger und vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 46146800/140169337, 831370510/1722012, 46146909/140169396, 74965903/140169353, 1017626104/140085958 und 1155546200/170674521, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 geb. römisch 40 des römisch 40 geb. römisch 40 , des minderjährigen römisch 40 geb. römisch 40 des minderjährigen römisch 40 geb. römisch 40 des minderjährigen römisch 40 geb. römisch 40 und des minderjährigen römisch 40 geb. römisch 40 die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch römisch 40 alle nigerianische Staatsbürger und vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 46146800/140169337, 831370510/1722012, 46146909/140169396, 74965903/140169353, 1017626104/140085958 und 1155546200/170674521, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), ihres Lebensgefährten XXXX (Zweitbeschwerdeführer) sowie ihrer vier minderjährigen Kinder (des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers XXXX des am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführers XXXX des am XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführers XXXX und des am XXXX geborenen Sechstbeschwerdeführers XXXX) sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), ihres Lebensgefährten römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) sowie ihrer vier minderjährigen Kinder (des am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführers römisch 40 des am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführers römisch 40 des am römisch 40 geborenen Fünftbeschwerdeführers römisch 40 und des am römisch 40 geborenen Sechstbeschwerdeführers römisch 40 ) sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 27.06.2013 in Österreich ein und stellte am 13.11.2014 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Nigeria kein gutes Leben geführt habe, lediglich ihre Mutter habe sich um sie gekümmert und sie habe auch Probleme in der Familie gehabt. Weitere Fluchtgründe habe sie keine. Für den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer würden die gleichen Fluchtgründe gelten.

Der Zweitbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 23.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er, nachdem er von Italien nach Nigeria abgeschoben worden sei, erfahren habe, dass sich seine Lebensgefährtin samt Kindern in Österreich befinde und deswegen beschlossen habe auch nach Österreich zu kommen. Außerdem werde ihm in Nigeria vorgeworfen, homosexuell zu sein, da er bei einem homosexuellen Schulfreund gewohnt habe und sei er deswegen auch mit dem Umbringen bedroht worden.

Am XXXX wurde der Sechstbeschwerdeführer geboren und am 08.06.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag für diesen ein.Am römisch 40 wurde der Sechstbeschwerdeführer geboren und am 08.06.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag für diesen ein.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 06.06.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Sie gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Mann, ihre Kinder, ihr Vater und ihre Mutter in Österreich leben würden und sie gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich leben sowie ihren Kindern ein gutes Leben ermöglichen wolle. Weitere Fluchtgründe habe sie keine. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Mutter in Österreich ohne ihre Hilfe sterben könnte. Sie selbst habe auch Diabetes.

Nach der Erstbeschwerdeführerin wurde auch der Zweitbeschwerdeführer am 06.06.2017 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Er gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Österreich um Asyl ansuche, da hier seine ganze Familie lebe. Weitere Fluchtgründe habe er keine.

In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide).In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide).

Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht am 25.08.2017 mit einem Schreiben betreffend die im Spruch angeführten Bescheide der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers, des Fünftbeschwerdeführers sowie des Sechstbeschwerdeführers sowie mit einem Schreiben betreffend den im Spruch angeführten Bescheid des Zweitbeschwerdeführers Beschwerde erhoben sowie entsprechende Vollmachten für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den Beschwerdeführern Asyl zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und den Beschwerdeführern subsidiären Schutz gewähren; in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunktes III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht am 25.08.2017 mit einem Schreiben betreffend die im Spruch angeführten Bescheide der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers, des Fünftbeschwerdeführers sowie des Sechstbeschwerdeführers sowie mit einem Schreiben betreffend den im Spruch angeführten Bescheid des Zweitbeschwerdeführers Beschwerde erhoben sowie entsprechende Vollmachten für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und den Beschwerdeführern Asyl zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und den Beschwerdeführern subsidiären Schutz gewähren; in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.

Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017 vorgelegt. Am 21.02.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

Am 08.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer befragt wurden; im Vorfeld war den Beschwerdeführern das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria zugeschickt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias. Es handelt sich bei den Beschwerdeführern um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin), ihren Lebensgefährten (Zweitbeschwerdeführer) sowie ihre vier minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer, Fünftbeschwerdeführer und Sechstbeschwerdeführer).

Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, jene der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers sowie des in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführers und des ebenfalls in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführers stehen fest.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer halten sich seit spätestens 27.06.2013 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer hält sich seit spätestens 23.09.2013 in Österreich auf. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX2014 und der Sechstbeschwerdeführer wurde am XXXX2017 in Österreich geboren.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind volljährig und bekennen sich zum christlichen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Isan, der Zweitbeschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Benin an.

Die Erstbeschwerdeführerin verließ Nigeria im Jahr 2009 und hielt sich bis 2013 in Italien auf, ehe sie nach Österreich einreiste. Der Zweitbeschwerdeführer lebte bis zu seiner Abschiebung nach Nigeria 2013 fünf Jahre lang in Italien und verließ Nigeria im selben Jahr erneut, um nach Österreich einzureisen. Die Familie hält sich seit ca. fünf Jahren in Österreich auf.

Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, bestehend aus ihren Geschwistern sowie diversen Onkeln und Tanten, lebt in Nigeria. Zu ihrer Familie besteht telefonischer Kontakt. Auch hat die Erstbeschwerdeführerin noch Kontakt zu Schulkolleginnen und Schulkollegen. Sie verfügt über eine Schulbildung und besuchte eine Lehrerausbildungsanstalt. Zudem hat man ihr das Frisieren von Haaren beigebracht.

Die Familie des Zweitbeschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter sowie zahlreichen Geschwistern und Onkeln mütterlicherseits, lebt auch in Nigeria. Zur Mutter und zu ehemaligen Teamkollegen besteht noch Kontakt. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung, hat ein Mikrobiologie-Studium begonnen, aber nicht abgeschlossen und verdiente seinen Lebensunterhalt in Nigeria zuletzt als Fußballspieler.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer befinden sich in einem arbeitsfähigen Alter. Die Familie lebt von der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer sprechen etwas Deutsch und haben eine Deutschprüfung Niveau A2 bestanden. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich zudem ehrenamtlich betätigt, Reinigungsarbeiten in seiner Unterkunft durchgeführt sowie mit Kindern Fußball trainiert. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich bereits die Schule und der Viertbeschwerdeführer sowie der Fünftbeschwerdeführer besuchen den Kindergarten. Außerdem leben die Eltern der Erstbeschwerdeführerin in Österreich, aufgrund der örtlichen Distanz zwischen Tirol und Wien basiert der Kontakt hauptsächlich auf Telefonaten und befindet sich die Mutter in einem Pflegeheim. Weitere maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen wurden nicht vorgebracht.

Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer sind gesund.

Abgesehen von der Erstbeschwerdeführerin sind die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.09.2014 wegen falscher Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Abgesehen von der Erstbeschwerdeführerin sind die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.09.2014 wegen falscher Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden.

Zusammenfassend wird in Bezug auf die Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass sie i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten