Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2200268-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Südsudan alias Sudan, vertreten durch: RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 12.04.2018, Zl. IFA 1021435604/VZ 171103425, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Südsudan alias Sudan, vertreten durch: RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 12.04.2018, Zl. IFA 1021435604/VZ 171103425, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität machte, indem er angab XXXX zu heißen, am XXXX geboren sowie Staatsangehöriger von Südsudan zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter ihn und seine Schwester nach Marokko gebracht habe, als er noch klein gewesen sei. Sie habe ihm nur gesagt, dass es zuhause ein Problem gebe und dass sein Vater dort getötet worden sei. In Marokko würden die Leute verjagt werden und würden diese keine Schwarzen mögen. Deshalb habe er Marokko verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität machte, indem er angab römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren sowie Staatsangehöriger von Südsudan zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter ihn und seine Schwester nach Marokko gebracht habe, als er noch klein gewesen sei. Sie habe ihm nur gesagt, dass es zuhause ein Problem gebe und dass sein Vater dort getötet worden sei. In Marokko würden die Leute verjagt werden und würden diese keine Schwarzen mögen. Deshalb habe er Marokko verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.07.2014 zurück, ordnete eine Außerlandesbringung an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig ist.
3. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Österreich im Verborgenen auf und wurde am 31.07.2014 durch die Polizei aufgegriffen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Schubhaft verhängt und er wurde am 06.08.2014 nachweislich nach Spanien überstellt. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal nach Österreich ein, hielt sich wiederum im Verborgenen auf und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.04.2016 wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Nach seiner Entlassung aus der Haft reiste der Beschwerdeführer nach Ungarn aus und reiste im August 2017 wiederum illegal nach Österreich ein.
4. Am 27.09.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er richtigerweise David Ogadinma OGOZIE heiße, am 18.12.1996 geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Diese Angaben belegte er mit einer nigerianischen Geburtsurkunde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Nigeria mit Leuten angefreundet habe, welche sich als schlechte Freunde erwiesen hätten. Die Lebensbedingungen seien sehr schwierig gewesen. Es habe Streitereien gegeben und sei dabei ein Landsmann am Kopf verletzt worden. Zuvor sei er von diesem Mann angegriffen und am linken Oberarm verletzt. Aus diesem Grund werde er von den Freunden dieses Mannes gesucht.
5. Am 29.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass es im Rahmen eines Fußballspieles zu einem Streit mit einem Mann gekommen sei. Er habe diesen Mann im Rahmen des Streits am Kopf verletzt und habe dieser ihn am Arm verletzt. In der Folge sei er von diesem Mann und dessen Freunden gesucht wurden und habe weglaufen müssen, da diese ihn sonst getötet hätten.
6. Mit dem Bescheid vom 12.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).6. Mit dem Bescheid vom 12.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste frühestens am 13.06.2014 illegal nach Österreich ein. Nachdem sein Asylantrag rechtskräftig mit Bescheid vom 14.07.2014 zurückgewiesen wurde und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien angeordnet wurde, erfolgte nach Aufgriff des Beschwerdeführers am 31.07.2014 am 06.08.2014 die Überstellung nach Spanien. Im Jahr 2015 erfolgte eine neuerliche illegale Einreise des Beschwerdeführers. Am 29.02.2016 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und mit Beschluss des LG XXXX zu XXXX vom 02.03.2016 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer reiste frühestens am 13.06.2014 illegal nach Österreich ein. Nachdem sein Asylantrag rechtskräftig mit Bescheid vom 14.07.2014 zurückgewiesen wurde und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien angeordnet wurde, erfolgte nach Aufgriff des Beschwerdeführers am 31.07.2014 am 06.08.2014 die Überstellung nach Spanien. Im Jahr 2015 erfolgte eine neuerliche illegale Einreise des Beschwerdeführers. Am 29.02.2016 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und mit Beschluss des LG römisch 40 zu römisch 40 vom 02.03.2016 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Gemeldet ist der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von seiner Meldung während der Untersuchungshaft und Strafhaft im Jahr 2016 - erst seit dem 05.10.2017.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus zumindest dem Vater, der Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester lebt in Nigeria. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Er führt mit ihr auch keine besonders intensive Beziehung.
Darüber hinaus verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Bauarbeiter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.04.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften im Zeitraum 2015 bis 29.02.2016 nach § 27 Abs. 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als erschwerend die mehrfachen Tatangriffe gewertet.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.04.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften im Zeitraum 2015 bis 29.02.2016 nach Paragraph 27, Absatz eins, 8. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als erschwerend die mehrfachen Tatangriffe gewertet.
Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Aufenthalt durch das Verteilen von Werbekarten für den Autokauf und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Er verfügt über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass es im Rahmen eines Fußballspieles zu einem Streit gekommen ist, bei welchem er einen Mann am Kopf verletzt hat und der Beschwerdeführer von diesem Mann sowie dessen Freunden verfolgt wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.04.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den m