TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W156 2174809-1

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2174809-1/8E

W156 2174802-1/6E

W156 2174805-1/6E

W156 2174799-1/6E

W156 2174807-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von R XXXX N XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von R römisch 40 N römisch 40 ,

XXXX , H XXXX M XXXX H XXXX , XXXX , H XXXX M XXXX R XXXX , XXXX , Hrömisch 40 , H römisch 40 M römisch 40 H römisch 40 , römisch 40 , H römisch 40 M römisch 40 R römisch 40 , römisch 40 , H

XXXX C XXXX , XXXX und H XXXX T XXXX , XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX ,römisch 40 C römisch 40 , römisch 40 und H römisch 40 T römisch 40 , römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenenA) römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen

Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXX , mj. XXXX und mj.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj.

XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 19 erteilt.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 19 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und seine drei minderjährigen Kinder, sind afghanische Staatsangehörige. Sie stellten (mit Ausnahme der in Österreich nachgeborenen Fünftbeschwerdeführerin) am 09.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 03.10.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass sie am XXXX in der Provinz G XXXX geboren worden sei. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitisch-islamischen Glauben. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer traditionell verheiratet und habe mit ihm 2 Kinder (zum Zeitpunkt der Erstbefragung, Anm.).2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass sie am römisch 40 in der Provinz G römisch 40 geboren worden sei. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitisch-islamischen Glauben. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer traditionell verheiratet und habe mit ihm 2 Kinder (zum Zeitpunkt der Erstbefragung, Anm.).

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am XXXX in der Provinz G XXXX geboren worden sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei mit der Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet, mit der er 2 Kinder habe.Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am römisch 40 in der Provinz G römisch 40 geboren worden sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei mit der Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet, mit der er 2 Kinder habe.

Zu den Fluchtgründen befragt, brachten beide Beschwerdeführer vor, dass sie Afghanistan wegen der Sicherheitslage verlassen und 11 Jahre im Iran gelebt hätten. Der Zweitbeschwerdeführer habe wegen fehlender Dokumente dort nicht arbeiten können und die Kinder nicht zur Schule gehen könne. Bei einer Rückkehr fürchten sie um die Zukunft der gemeinsamen Kinder.

3. Anlässlich der jeweils am 10.10.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahmen vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, wiederholten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunftsort. Präzisierend und ergänzend wurde seitens der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes angegeben:

Die Erstbeschwerdeführerin sei in G XXXX geboren worden. Sie habe Afghanistan mit 8 Jahren zusammen mit ihren Eltern verlassen. Sie habe im Iran gelebt und dort 6 Jahre die Grundschule besucht. Im Iran habe sie ihren Mann kennengelernt und geheiratet. Ihr Vater habe in Afghanistan Feinde gehabt. Soweit sie weiß, sei dieser sei als Schafhirte in eine Auseinandersetzung geraten und dabei seien 3 Paschtunen getötet worden. Ihre Eltern seien mit ihr in den Iran geflüchtet. Sie habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Sie selbst könne wegen der Blutrache nicht zurück nach Afghanistan. Sie fürchte, dass auch ihr Mann in Afghanistan bedroht werden könnte, Blutrache bleibe für immer. Aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sei sie nicht bedroht oder verfolgt worden.Die Erstbeschwerdeführerin sei in G römisch 40 geboren worden. Sie habe Afghanistan mit 8 Jahren zusammen mit ihren Eltern verlassen. Sie habe im Iran gelebt und dort 6 Jahre die Grundschule besucht. Im Iran habe sie ihren Mann kennengelernt und geheiratet. Ihr Vater habe in Afghanistan Feinde gehabt. Soweit sie weiß, sei dieser sei als Schafhirte in eine Auseinandersetzung geraten und dabei seien 3 Paschtunen getötet worden. Ihre Eltern seien mit ihr in den Iran geflüchtet. Sie habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Sie selbst könne wegen der Blutrache nicht zurück nach Afghanistan. Sie fürchte, dass auch ihr Mann in Afghanistan bedroht werden könnte, Blutrache bleibe für immer. Aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sei sie nicht bedroht oder verfolgt worden.

Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er in G XXXX geboren sei und dort bis zu seinem 27. Lebensjahr gewohnt habe. Er habe 2 Jahre bei einem Mullah lesen und schreiben gelernt. Er habe auch gelernt Häuser zu bauen. In Afghanistan habe er ein Lebensmittelgeschäft gehabt, dort habe er auch Waffen verkauft und Waren mit LKW transportiert. Vor 11 Jahren habe er Afghanistan verlassen, von da an habe er im Iran gelebt. Er sei immer wieder abgeschoben worden, aber auch freiwillig wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Seine Familie habe in dieser Zeit in Afghanistan gelebt. Er sei jedoch immer wieder in den Iran zurückgekommen. Er habe in Afghanistan Feinde gehabt. Seine Familie sei ständig bedroht worden. Sein Bruder habe im Krieg mitgekämpft und sei für Sprengungen zuständig gewesen, daher habe die Familie viele Feinde bekommen. Seine Eltern seien schon verstorben. Im Iran habe er dann geheiratet und mit seiner Frau 2 Kinder bekommen. Aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sei er nicht bedroht oder verfolgt worden.Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er in G römisch 40 geboren sei und dort bis zu seinem 27. Lebensjahr gewohnt habe. Er habe 2 Jahre bei einem Mullah lesen und schreiben gelernt. Er habe auch gelernt Häuser zu bauen. In Afghanistan habe er ein Lebensmittelgeschäft gehabt, dort habe er auch Waffen verkauft und Waren mit LKW transportiert. Vor 11 Jahren habe er Afghanistan verlassen, von da an habe er im Iran gelebt. Er sei immer wieder abgeschoben worden, aber auch freiwillig wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Seine Familie habe in dieser Zeit in Afghanistan gelebt. Er sei jedoch immer wieder in den Iran zurückgekommen. Er habe in Afghanistan Feinde gehabt. Seine Familie sei ständig bedroht worden. Sein Bruder habe im Krieg mitgekämpft und sei für Sprengungen zuständig gewesen, daher habe die Familie viele Feinde bekommen. Seine Eltern seien schon verstorben. Im Iran habe er dann geheiratet und mit seiner Frau 2 Kinder bekommen. Aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sei er nicht bedroht oder verfolgt worden.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 11.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 11.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Gesundheitszustand würden sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben.

Die vorgebrachten Fluchtgründe seien im Ergebnis nicht asylrelevant. Unter Zugrundelegung des Fluchtvorbringens sei nicht feststellbar, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung drohe.

Es habe auch nicht festgestellt werde können, dass die Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung des Art2, Art 3 EMRK oder der Prot. Nr 6 oder 13. Zur Konvention ausgesetzt wären.Es habe auch nicht festgestellt werde können, dass die Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung des Art2, Artikel 3, EMRK oder der Prot. Nr 6 oder 13. Zur Konvention ausgesetzt wären.

Aufgrund der in Afghanistan und im Iran gesammelten Lebenserfahrung und der Möglichkeit innerstaatlicher Fluchtalternativen, der Staatsangehörigkeit und der Sprachkenntnisse wäre es ihnen möglich, nach Afghanistan zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul wäre zumutbar.

Die Aussagen der Beschwerdeführer zu ihrem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft befunden. Wesentliche familiäre Anknüpfungspunkte oder soziale Kontakte seien nicht festgestellt worden. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege nicht vor.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte der Bescheide einer rechtlichen Beurteilung.

5. Gegen diese Bescheide des BFA richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, mit denen die Bescheide in allen Spruchpunkten angefochten wurden.

Die Beschwerdeführer hätten wegen einer Blutfehde in den Iran flüchten müssen. Im Falle einer Rückkehr würde ihnen wegen ihrer "westlichen Lebensausrichtung" Verfolgung drohen. Eine eigentliche Beurteilung der Befürchtungen der Beschwerdeführer sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Verfolgung sei asylrelevant, da die afghanischen Behörden nicht in der Lage seien, Personen vor Gewalt der Islamisten zu schützen. Die Erstbeschwerdeführerin könne als Frau mit westlicher Orientierung keinen Schutz staatlicher Behörden erwarten. Zudem sei sie aufgrund der Verfahrensdauer in Österreich schon heimisch geworden, sie habe die Rechte und Lebensweisen der Frauen in Ö als selbstverständlich angenommen. Sie habe in ihrer Einvernahme ausführlich erklärt, worin die gegen sie gerichtete Verfolgungsgefahr bestehe.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über kein familiäres Auffangnetz.

Es werde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführern Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuweisen, einen landeskundigen Sachverständigen hinzuzuziehen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls eine RKE auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls festzustellen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.

6. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten langten am 27.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 07.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari/Farsi beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerden sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden vom erkennenden Gericht eingehend zu ihrer Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht. Weiters wurde ihnen der Bericht "Accord: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zu Blutrache/Blutfehden (a-9394-1)" übergeben.

Betreffend ihre Integration in Österreich legten die Beschwerdeführer Bestätigungen über den (zumindest teilweisen) Besuch von Deutschkursen sowie Unterstützungserklärungen vor. Der Zweitbeschwerdeführer legte weiters eine Tazkira vor.

8. Die Beschwerdeführer gaben schriftlich eine Stellungnahme zu den Länderberichten und dem Accord-Bericht ab.

Der Accord-Bericht bestätige das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als relevant iSd GFC, GRC und EMRK. Es sei deutlich, dass auch Frauen durch die Blutrache bedroht seien. Solch ein Fall liege bei der Erstbeschwerdeführerin vor.

Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass Frauen, die ein selbstbestimmtes Leben führen wollen, in Afghanistan nach wie vor von Gewalt bedroht seien. Es sei der Beschwerdeführerin selbst in urbanen Zentren nicht möglich, ein freies Leben als Frau - wie sie es in Ö kennengelernt habe - zu führen. Auch für den Zweitbeschwerdeführer stelle dies eine Gefahr dar, da er durch die Unterstützung seiner Frau und seinem Eintreten für die Gleichberechtigung ebenfalls in Gefahr wäre, als verwestlicht wahrgenommen zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer und der von ihnen vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu Person, Fluchtgründen und Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführer

1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit über 10 Jahren traditionell verheiratet. Sie sind die leiblichen Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch dieser Erkenntnisse angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind afghanische Staatsangehörige sowie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum schiitischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari.

Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus G XXXX , J XXXX , D XXXX XXXX . Sie ist verheiratet und hat drei Kinder. Im Alter von ca. 8 Jahren ging die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie in den Iran. Dort heiratete sie ihren Ehemann. Sie hat keine Verwandten mehr in Afghanistan. Sie hat in einer Koranschule ein wenig lesen und schreiben gelernt. Im Herkunftsland besitzt ihre Familie möglicherweise noch ein paar Grundstücke. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind noch am Leben.Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus G römisch 40 , J römisch 40 , D römisch 40 römisch 40 . Sie ist verheiratet und hat drei Kinder. Im Alter von ca. 8 Jahren ging die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie in den Iran. Dort heiratete sie ihren Ehemann. Sie hat keine Verwandten mehr in Afghanistan. Sie hat in einer Koranschule ein wenig lesen und schreiben gelernt. Im Herkunftsland besitzt ihre Familie möglicherweise noch ein paar Grundstücke. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind noch am Leben.

Der Zweitbeschwerdeführer stammt ebenfalls aus G XXXX , J XXXX , D XXXX XXXX . Er verfügt über keine Schulausbildung, hat jedoch auf Persisch lesen und schreiben gelernt. In Afghanistan betrieb der Beschwerdeführer eine Landwirtschaft und ein Geschäft und führte Transporte mit LKW durch. Im Iran arbeitete er als Bauleiter. Vor ca 11 Jahren hat er Afghanistan alleine verlassen, während seine Familie weiterhin in Afghanistan lebte. Er hatte fünf Schwestern und drei Brüder. In Afghanistan besitzt die Familie noch landwirtschaftliche Grundstücke und ein Haus. Seine Eltern sind bereits verstorben, ein Bruder wurde in Afghanistan getötet.Der Zweitbeschwerdeführer stammt ebenfalls aus G römisch 40 , J römisch 40 , D römisch 40 römisch 40 . Er verfügt über keine Schulausbildung, hat jedoch auf Persisch lesen und schreiben gelernt. In Afghanistan betrieb der Beschwerdeführer eine Landwirtschaft und ein Geschäft und führte Transporte mit LKW durch. Im Iran arbeitete er als Bauleiter. Vor ca 11 Jahren hat er Afghanistan alleine verlassen, während seine Familie weiterhin in Afghanistan lebte. Er hatte fünf Schwestern und drei Brüder. In Afghanistan besitzt die Familie noch landwirtschaftliche Grundstücke und ein Haus. Seine Eltern sind bereits verstorben, ein Bruder wurde in Afghanistan getötet.

Die Beschwerdeführer stellten am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der in Österreich nachgeborene Fünftbeschwerdeführer stellte am 03.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. noch strafunmündig.

1.1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer und deren Familie im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wären.

Die Beschwerdeführer hätten im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.

Die Beschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft (der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer sind noch nicht strafmündig). Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt, waren nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatten keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), ihrer Religion (schiitische Moslem), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätten.

Die weiblichen Beschwerdeführerinnen (Erstbeschwerdeführerin, Viertbeschwerdeführerin) wären im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat bisher nicht erfolgreich eine Deutschprüfung abgelegt. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Verhandlung über geringe Deutschkenntnisse. Sie kümmert sich in Österreich überwiegend um den Haushalt und ihre drei Kinder. Ihr Ehemann unterstützt sie dabei nur in geringem Umfang. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte sich (auf Nachfrage) an den Berufen als Fahrerin oder Krankenpflegerin interessiert, hat aber keine konkreten Schritte unternommen, um sich über eine allfällige Ausbildung und Einstiegsmöglichkeiten zu informieren. Sie nimmt in Österreich kaum am sozialen Leben Teil, ist nicht Mitglied in einem Verein und übernimmt derzeit keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie informiert sich im Internet über das tagespolitische Geschehen in Österreich. Der wesentliche Unterschied zwischen ihrem Alltag in Afghanistan und ihrem Alltag in Österreich besteht darin, dass sie in Österreich auch ohne (männliche) Begleitung das Haus verlässt.

Bei der Erstbeschwerdeführerin war letztlich keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann.

Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte.

Die Viertbeschwerdeführerin wäre in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten (insbesondere Schulbesuch) ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch faktisch ist, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen (und Jungen) vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen wollten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass Mädchen in den urbanen Zentren Afghanistans - wie etwa in Kabul oder Mazar-e Sharif - durch regierungsfeindliche Gruppierungen oder sonstige Privatpersonen gewaltsam am Besuch von allgemeinen Bildungseinrichtungen gehindert werden.

Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.

1.1.3. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz G XXXX scheidet aus, weil diese als volatile Provinz eingestuft, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen und den Beschwerdeführern dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde, zumal die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann.1.1.3. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz G römisch 40 scheidet aus, weil diese als volatile Provinz eingestuft, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen und den Beschwerdeführern dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde, zumal die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann.

Dem Zweitbeschwerdeführer wäre es jedoch möglich und zumutbar, sich stattdessen in der Hauptstadt Kabul oder auch in Mazar-e Sharif niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und verfügt über eine gewisse Bildung. Er verfügt in Kabul oder Mazar-e Sharif über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich dennoch in Kabul oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung als Kaufmann, Landwirt, Transporteur oder vom Bau nutzen könnte. Der Zweitbeschwerdeführer konnte auch bisher durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich und seine Familie sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul oder Mazar-e Sharif möglich. Der Zweitbeschwerdeführer wäre in der Lage, in Kabul oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Der Zweitbeschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Schreib- und Lesekompetenz, der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbst- und Familienerhaltungsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers auszugehen.

Der Erstbeschwerdeführerin wäre es alleine nicht möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt Kabul oder in Mazar-e Sharif niederzulassen. Sie verfügt zwar über eine geringe Schulbildung, jedoch über keine Berufsausbildung und ist noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen. Da jedoch der Zweitbeschwerdeführer für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre der Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar.

Beim Drittbeschwerdeführer, bei der Viertbeschwerdeführerin und beim Fünftbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von zehn Jahren, sieben Jahren und einem Jahr, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch bestünde für die minderjährigen Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie Kinderarbeit leisten müssen, falls der Zweitbeschwerdeführer zu wenig verdienen würde, um die gesamte Familie zu erhalten. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin bei einer Ansiedelung nach Kabul oder Mazar-e Sharif einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

1.2. Zur Lage in Afghanistan

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018;

1.2.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018):

"... 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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