Index
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;Norm
StGdBG OÖ 1956 §79 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek , Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des RE in L, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in 4040 Linz, Rudolfstraße 14, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission der Stadt Linz vom 4. Mai 1998, Zl. 020-5, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung eines Disziplinarerkenntnisses, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Linz vom 24. November 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen
"1) zumindest im Zeitraum von November 1992 bis September 1993 seine Sorgfaltspflichten als Abteilungsleiter der Abteilung Betriebsorganisation im Akh verletzt zu haben, indem
a) besonders sensible Dateien, wie die Verteilungsschlüssel weder in Form einer so genannten Ewigenliste im System abgespeichert wurden, noch diese im Rahmen der Jahressicherung dokumentiert wurden,
b) sämtliche mit der Sondergebührenverrechnung befassten Personen, obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre, die Möglichkeiten hatten, den Honorarverteilungsschlüssel zu ändern,
c) seitens des Systems grundsätzlich Dokumentationen über Änderungen von sensiblen Parametern (Honorarverteilungsschlüsseln) möglich gewesen wären, es jedoch verabsäumt wurde, diese software-mäßig vorzusehen,
d) im Zuge der Untersuchung von der Gebührenverrechnung nicht mehr feststellbar war, welcher Mitarbeiter welche Änderungen vorgenommen hatte bzw. ob in der Vergangenheit im Verteilungsschlüssel unrechtmäßig eingegriffen worden ist, und diese Änderungen eventuell in späterer Zeit wieder korrigiert wurden.
Der Beschuldigte trägt durch diese Sorgfaltsmängel in der Abteilungsführung auch Mitverantwortung für das Fehlverhalten des ehemaligen Verwaltungsdirektor Mag. Skrzipek, da es ihm nicht gelungen ist, ein sicheres EDV-System aufzubauen.
2) Anfang April 1993 mit beschränkter Ausschreibung gem. § 6 Abs. 3 VgO zu einem Schätzpreis von S 2 Mio. drei Anbieterfirmen von DEC kompatibler Software eingeladen zu haben und in Bezug auf diese Ausschreibung folgende Verstöße gegen die VgO begangen zu haben:
a) Die Kosten gem. § 10 Abs. 5 VgO für die Ausschreibungsunterlagen wurden nicht in Rechnung gestellt.
b) Dieser Vorwurf wurde fallen gelassen, weil laut Beschuldigtem die Weisung des Verwaltungsdirektors bestand, Anbote in der Akh-Direktion einzubringen und das Gegenteil nicht nachgewiesen werden konnte.
c) Über die Öffnung der Angebote wurde keine Niederschrift erstellt.
d) Die schriftliche Zustimmung des Gruppenleiters gem. § 6 Abs. 4 VgO zur beschränkten Ausschreibung erfolgte erst am 2.8.1993, also mehr als drei Monate nach Ablauf der Angebotsfrist (Angebotsfrist: 16.4.1993).
e) Bei folgenden Positionen hat die Fa. Systema angeboten:
Preis Fa. Systema
Pos. 1: ein VAX-4100 Package S 728.530,--
Pos. 2: 10 Open-VMS 1-user-Licence S 86.470,--
Pos. 3: ein Cluster Software S 69.780,--
Pos. 16: ein LG 31-Matrix-Drucker S 90.929,--
Obwohl bei allen diesen Positionen kein Gegenoffert vorlag, erfolgten diese Vergaben freihändig ohne Genehmigung durch den Finanzdirektor.
f) Die Pos. A (64 MB Memory) wurde, an die Firma Systema mit
S 47.230,-- vergeben, obwohl diese mit S 39.500,-- (abzüglich 6 %) angeboten war. Die so genannte Installationspauschale ist dem Ausschreibungsschreiben nicht zu entnehmen und hätte daher nicht anerkannt werden dürfen.
g) Die Pos. 15 A (strahlungsarme Bildschirme) wurde an die Firma Systema freihändig um S 6.284,-- je Stück (Vergabesumme für 20 Stück: S 125.680,--) ohne Ausschreibung vergeben. Gegenangebote wurden nicht eingeholt.
h) Der Vorwurf bezüglich Position 16 A wurde fallen gelassen, weil es nach den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten hier seitens des KoA zu einer Positionswiederholung (s. Pos. 16) gekommen ist, die auf einen Irrtum des KoA zurückzuführen ist.
i) Die Einreichung der Angebote erfolgte erst am 20.4.1993, also nach Ablauf der Angebotsfrist (16.4.1993).
Dem Beschuldigten wurde daher vorgeworfen, gegen die Bestimmungen des § 21 StGBG sowie die §§ 10 Abs. 5 (s. lit. a), 16 Abs. 5 (s. lit. c), 6 Abs. 4 (s. lit. d), § 8 Abs. 3 (s. lit. e und g), 8 Abs. 1 lit. g und 3 (lit. e), 7 Abs. 2 (s. lit. f), 8 Abs. 1 lit. g (s. lit. g) sowie § 18 Abs. 1 lit. a sowie § 13 Abs. 1 (s. lit. i) Vergabeverordnung der Stadt Linz (in der Fassung des GR-Beschlusses vom 15.10.1992) verstoßen zu haben und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht zu haben.
3) dass
a) offene Rechnungen der Firma Agfa über eine Bestellung von 6 Laserdruckern, Modell P 5400 und P 3400 A bzw. C, von November 1992 trotz Datum der Rechnungslegung vom 15.1.1993 mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen nicht bezahlt wurden. Mahnungen der Firma wurden ignoriert.
b) Überdies mit 25.2.1994 seitens der Firma Systema offene Rechnungen aus der Vergangenheit mit einem Gesamtbetrag von
S 2,159.548,40 (inkl. USt) urgiert werden mussten, da sie seitens des Akh trotz Fälligkeit noch nicht beglichen worden sind.
Dem Beschuldigten wurde daher vorgeworfen, sowohl gegen die Bestimmung des § 21 StGBG sowie der §§ 44 ff GOM sowie § 23 Abs. 3 und 5 Haushaltsverordnung (in der Fassung des GR-Beschlusses vom 20.12.1990) verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. StGBG schuldig gemacht zu haben.
Über den Beschuldigten wurde daher die im § 70 Abs. 1 lit. a StGBG vorgesehene Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Gleichzeitig wurden dem Beschuldigten gem. § 93 StGBG die Kosten des Verfahrens in Form eines Pauschalbetrages von S 2.000,-- vorgeschrieben."
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Disziplinaranwältin Berufungen. Die Berufungsserklärung sowie die Anfechtungserklärung in der Berufung des Beschwerdeführers lautet wie folgt:
"Nach Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses an meinen Verteidiger am 02.12.1997 erhebe ich nunmehr gegen dieses Disziplinarerkenntnis nachstehende Berufung:
An die Disziplinaroberkommission und stelle nachstehende Berufungsanträge
-
Die Disziplinaroberkommission möge in Stattgebung der vorliegenden Berufung das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass ich nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und nach Aufnahme der nachstehend angeführten Beweisanträge von den wider mich erhobenen Vorwürfen freigesprochen werde;
-
In eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass eine wesentlich mildere Ordnungsstrafe über mich verhängt wird. Ich fechte das vorgenannte Urteil zur Gänze wegen des Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in seinem Ausspruch über die Schuld und Strafe an."
Auch die Anfechtungserklärung in der Berufung der Disziplinaranwältin betrifft "das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis" ohne erkennbare punktuelle Einschränkung mit dem Antrag:
... "das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis wegen Verfahrens- und materiellrechtlicher Mängel, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen unrichtiger Beweiswürdigung aufzuheben und die Entlassung gemäß § 70 Abs. 1 lit. f StGBG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 leg. cit. und § 21 Abs. 1 und 5 leg. cit. auszusprechen."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1998 wurde das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom 24. November 1997 aufgehoben und "die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Disziplinarkommission der Stadt Linz zurückverwiesen". Soweit dies im Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist, begründete die belangte Behörde ihren Bescheid nach ausführlicher Darlegung der jeweiligen Berufungsausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Disziplinaranwältin unter Zitierung des § 97 Abs. 1 und 2 StGBG dahingehend, dass von einem wesentlichen Verfahrensmangel generell dann gesprochen werden könne, wenn dieser geeignet erscheine, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Da sowohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis auf Grund der "Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften" als auch die Disziplinaranwältin in ihrer Berufungsschrift verfahrens- und materiellrechtliche Mängel geltend gemacht hätten, sei die Disziplinaroberkommission verpflichtet, im Berufungsverfahren zu prüfen, ob wesentliche Mängel des Verfahrens seine Wiederholung in erster Instanz erforderlich machten. Aus dieser Sicht seien daher nachstehende Ausführungen zu verstehen: Der Berufung des Beschwerdeführers sei insofern Folge zu geben, als der Pkt. IV des Verweisungsbeschlusses (richtig; I.4) in der schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses nicht mehr aufscheine und somit formell nicht erledigt worden sei. Da gemäß § 92 Abs. 2 StGBG durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission der Beschuldigte jedoch entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder einer solchen für schuldig erkannt werden müsse, stelle die formelle Nichterledigung dieses im Verweisungsbeschluss enthaltenen Vorwurfes einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Wesentlich mangelhaft erscheine auch das erstinstanzliche Verfahren auf Grund des Umstandes, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung sämtliche Beweisanträge sowohl des Beschwerdeführers als auch der Disziplinaranwältin als unbegründet abgewiesen worden seien. Gemäß § 89 Abs. 5 StGBG habe sowohl der Beschuldigte als auch der Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung das Recht, nicht nur sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten, sondern auch weitere Beweisanträge zu stellen. Seitens der Disziplinarkommission sei ein am Beginn der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer-Vertreter gestellter Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme, der bereits Inhalt eines als verspätet zurückgewiesenen schriftlichen Beweisantrages gewesen sei, wiederum als unzulässig zurückgewiesen worden. Auffällig sei jedoch, dass auch der im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Disziplinaranwältin auf Einvernahme eines weiteren Zeugen als unbegründet abgewiesen worden sei, sodass wiederum die seitens des Beschwerdeführer-Vertreters im Hinblick darauf gestellten Beweisanträge auf Einvernahme weiterer Zeugen hinfällig geworden seien. Beweisanträge seien in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zuzulassen, wenn diese eine Entlastung des Beschuldigten bedeuten könnten, wenngleich diese Anträge anlässlich der schriftlichen Einbringung als verspätet zurückzuweisen gewesen seien. Da das Beweisverfahren vor allem auch wegen der nicht erfolgten Einvernahme von Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung - obwohl gemäß § 92 StGBG seitens der Disziplinarkommission nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen gewesen wäre - in entscheidungswichtigen Punkten unzulänglich geblieben sei, liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Darüber hinaus sei der ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Anfechtung der Disziplinaranwältin Folge zu geben, insoweit nämlich die Punkte I, 2 lit. e (Pos. 10) aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen im Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses nicht mehr aufschienen, und außerdem im Disziplinarerkenntnis die im Verweisungsbeschluss erhobenen Vorwürfe laut Punkt I.2 lit. b und lit. h "fallen gelassen" worden seien, was wiederum eine formelle Nichterledigung bedeute, weil gemäß § 92 Abs. 2 StGBG der Beschuldigte durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission entweder freizusprechen oder schuldig erkannt werden müsse. Von der Behörde erster Instanz sei hinsichtlich des Strafausmaßes nicht auf das "gesamte Verhalten des Beamten" entgegen der Bestimmung des § 67 StGBG Rücksicht genommen worden, wonach bei der Bemessung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen sei, sondern ausdrücklich auch auf das "gesamte Verhalten des Beamten" abgestellt werde. Auch sei in Beantwortung der Schuldfrage in Ermangelung einer entsprechenden Regelung im StGBG entsprechend dessen § 112 im Disziplinarverfahren analog die diesbezüglichen Bestimmungen des VStG heranzuziehen. Daraus folge, dass sämtliche verfahrensrechtliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers auf das Disziplinarverfahren zur Anwendung gelangten, falls in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt sei. Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfahrensbestimmungen des VStG, beispielsweise der Glaubhaftmachung in § 5 VStG, seien noch offen geblieben. Die aufgelisteten Mängel seien als wesentlich im Sinne des § 97 Abs. 2 lit. c StGBG zu qualifizieren, sodass das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid, soweit damit das erstinstanzliche Disziplinarverfahren - auch - auf Grund der von der Disziplinaranwältin erhobenen Berufung aufgehoben und zur neuerlichen Erledigung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Ausdrücklich unbekämpft lässt der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung in jenem Umfange, in dem sie die Aufhebung und Zurückverweisung auf Grund der von ihm erhobenen Berufung ausspricht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Entscheidung vor dem richtig zusammengesetzten Kollegialorgan der Disziplinaroberkommission der Stadt Linz im Sinne des § 76 OÖ StGBG iVm § 96 leg. cit. dadurch verletzt, dass der Beratung und Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung eine nicht der Disziplinarkommission angehörige Person, nämlich die Disziplinaranwältin beigezogen wurde" sowie in seinem Recht verletzt, "dass nur auf Grund eines in der Berufungsschrift dargestellten wesentlichen Mangels im Verfahren ohne vorherige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Anhörung meiner Person das Erkenntnis der Disziplinarkommission aufgehoben wird".
Auch in der Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer - soweit hier von Interesse - Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend, indem er die Ansicht vertritt, die Disziplinaranwältin sei zu Unrecht der Beratung über die Berufungen beigezogen worden, die von der Disziplinaranwältin erhobene Berufung sei ihm nicht zugestellt worden, diese sei im Übrigen nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt worden und es sei entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht eine mündliche Berufungsverhandlung unter Anhörung seiner Person notwendig gewesen.
Die Beschwerde erweist sich aus den nachstehenden Gründen als unzulässig:
§ 97 des Gesetzes vom 31. August 1956 betreffend das Dienstrecht der Beamten der Städte mit eigenem Statut (Statutargemeinden-Beamtengesetz) - StGBG, LGBl. Nr. 37/1956 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 28/1969 und Nr. 35/1984 regelt das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Nach dessen Abs. 1 entscheidet die Disziplinaroberkommission in mündlicher Verhandlung und, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, in der Sache selbst. Sie kann das angefochtene Erkenntnis in jeder Richtung abändern, doch darf ein nur zu Gunsten des Beschuldigten eingebrachtes Rechtsmittel zu keiner strengeren Bestrafung als der in erster Instanz verhängten führen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist aber von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen,
a) wenn die Berufung unzulässig ist oder verspätet eingebracht oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht;
b) wenn die Disziplinaroberkommission eine Ergänzung der Untersuchung für notwendig hält; in diesem Fall ist die Durchführung der Diszipliarkommission aufzutragen;
c) wenn wesentliche Mängel des Verfahrens seine Wiederholung in erster Instanz erforderlich machen; in diesem Fall ist das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen;
d) ...
Nach § 97 Abs. 3 StGBG sind auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission im Übrigen die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden. Dieses ist in den §§ 84 ff StGBG geregelt.
Nach § 79 Abs. 3 StGBG ist der Disziplinaranwalt vor jeder Beschlussfassung eines Disziplinarsenates zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
In § 89 StGBG werden die Prinzipien und die Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung geregelt. Nach dessen Abs. 5 haben sowohl der Beschuldigte als auch der Disziplinaranwalt das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten sowie weitere Beweisanträge zu stellen. Über solche Beweisanträge hat der Disziplinarsenat ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels sofort zu erkennen.
Nach § 92 Abs. 1 StGBG hat die Disziplinarkommission bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung muss durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder einer solchen für schuldig erkannt werden. Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu erhalten.
Gemäß § 67 StGBG ist bei der Bemessung der Ordnungs- und der Disziplinarstrafen auf die Schwere der Ordnungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte Verhalten des Beamten Rücksicht zu nehmen. Nach dem gemäß § 112 StGBG anzuwendenden § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die belangte Behörde hat ihr aufhebendes Erkenntnis damit begründet, die Behörde erster Instanz habe wesentliche Verfahrensvorschriften, nämlich insbesondere jene der §§ 67, 89 und 92 StGBG missachtet und auf Grund der sich daraus ergebenden wesentlichen Mängel des Verfahrens erster Instanz von ihrem in § 97 Abs. 2 lit. c StGBG eingeräumten Recht zur Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Erkenntnisses an die Behörde erster Instanz - wie sich aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und dem übrigen Akteninhalt ergibt, zu Recht - Gebrauch gemacht. Dabei ist aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung klar und eindeutig zu entnehmen, dass diese Aufhebung und Zurückverweisung in toto erfolgt ist und nicht etwa - wie offenbar der Beschwerdeführer meint - punktuell bezogen auf die einzelnen Anschuldigungspunkte. Damit kann aber der Ausspruch der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht getrennt werden.
Infolge Anfechtung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses durch den Beschwerdeführer mit dem - im Abänderungsantrag implizite enthaltenen - Aufhebungsantrag hat auch er selbst mit seinem Rechtsmittel eine punktuelle Anfechtung nicht vorgenommen, vielmehr nach der Anfechtungserklärung - wie oben zitiert - das gesamte erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bekämpft. Durch die in diesem Sinne erfolgte - gesamte - spruchmäßige Behebung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses durch die belangte Behörde kann er daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht beschwert sein (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 418 f abgedruckte hg. Judikatur). Eine solche Beschwer wäre nämlich nur denkbar, wenn er sich in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die rechtswidrige Anwendung der die Aufhebung bestimmenden Norm (hier des § 97 StGBG) verletzt erachtete. Da der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht hat, die die Anwendung des § 97 Abs. 2 lit. c StGBG rechtfertigten, wurde mit dem Ausspruch der belangten Behörde seinem diesbezüglichen Antrag zur Gänze entsprochen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde auch nicht, die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache finde in § 97 Abs. 2 lit. c StGBG keine Deckung; vielmehr lässt er die Aufhebung auf Grund seiner eigenen Berufung ausdrücklich unbekämpft. Dass darüber hinaus auch die von der Disziplinaranwältin erhobene Berufung zum selben Ergebnis geführt hat, vermag am Mangel einer Beschwer nichts zu ändern, auch wenn durch die Behörde erster Instanz fortzusetzende Verfahren bzw. das von ihr dann zu fällende Disziplinarerkenntnis auch jene Fakten Gegenstand der Berufungsverhandlung und des Disziplinarerkenntnisses zu sein haben werden, die Gegenstand der Anfechtung durch die Disziplinaranwältin gewesen sind. Bei der Vorgangsweise nach § 97 Abs. 2 StGBG kommt das Verschlechterungsverbot des Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. (Verbot der reformatio in peius) nicht zur Anwendung; vielmehr ist die sodann mit einer neuen Entscheidung beauftragte Behörde erster Instanz in ihrer Entscheidung nach jeder Richtung frei. Eine - vom Beschwerdeführer offenbar gefürchtete - reformatio in peius könnte erst mit Rechtsmitteln gegen das sodann auf Grund des ergänzten Verfahrens gefällten erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses (im zweiten Rechtsgang) bekämpft werden. Mit dem vorliegenden aufhebenden Erkenntnis der Disziplinaroberkommission ist - unabhängig davon, ob dies nur auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers oder auch in Zusammenhalt mit der Berufung der Disziplinaranwältin geschehen ist - das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis jedenfalls aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Damit tritt das Disziplinarverfahren in jenen Stand des Verfahrens zurück, in dem es sich vor Erlassung der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung befunden hat.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. etwa den Beschluss vom 4. Juli 1968, Slg. Nr. 7387/A, das Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. Nr. 10.903/A sowie den Beschluss vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256).). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1985, 84/07/0019 bis 0022, m.w.N.). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die gänzliche Behebung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz und Zurückverweisung (des Verfahrens) an die Disziplinarkommission nicht in den von ihm geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann.
Damit war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren - und damit auch unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Dezember 1999
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090198.X00Im RIS seit
02.07.2001