Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2200030-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor Morawetz als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch 1. die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe und 2. Frau XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor Morawetz als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nigeria, vertreten durch 1. die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe und 2. Frau römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Absatz 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III VO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VbG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem BF zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VbG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem BF zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird mangels Ersatzfähigkeit zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird mangels Ersatzfähigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 b-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.
Schlagworte
Eingabengebühr, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2200030.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018