Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2200979-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) Regionaldirektion Wien vom 17.05.2018, Zl. 1150040305 + 170497514, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) Regionaldirektion Wien vom 17.05.2018, Zl. 1150040305 + 170497514, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - VIIII. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - VIIII. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wirdrömisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2017 unter der Angabe des Aliasgeburtsdatums 08.08.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er seinem Vater als Voodoo-Priester im Dorf hätte nachfolgen müssen und mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Der Vater habe seine Geschwister geopfert. Der Voodoo-Gott sei sehr mächtig. Immer wenn er Hunger habe, brauche er Blut und deswegen habe sein Vater als Voodoo-Priester die Geschwister des Beschwerdeführers für den Kult geholt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass ihn die Leute im Dorf töten würden, da er seinem Vater nicht als Idol nachgefolgt, sondern geflüchtet sei.
2. Von Seiten des BFA wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom 28.07.2017 wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer das wahrscheinliche Alter im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt am 20.07.2017 mit 17,6 Jahren angenommen werden kann. Das daraus errechnete ‚fiktive' Geburtsdatum lautet XXXX, es kann damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (25.04.2017) von einem wahrscheinlichen Alter von 17,36 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (15,95 Jahre bzw. 08.08.2001) ist mit dem festgestellten Alter bzw. ‚fiktiven' Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 1,65 Jahre.2. Von Seiten des BFA wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom 28.07.2017 wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer das wahrscheinliche Alter im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt am 20.07.2017 mit 17,6 Jahren angenommen werden kann. Das daraus errechnete ‚fiktive' Geburtsdatum lautet römisch 40 , es kann damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (25.04.2017) von einem wahrscheinlichen Alter von 17,36 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (15,95 Jahre bzw. 08.08.2001) ist mit dem festgestellten Alter bzw. ‚fiktiven' Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 1,65 Jahre.
2. Mit dem Bescheid vom 17.05.2018, Zl. 1150040305 + 170497514, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.06.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.)2. Mit dem Bescheid vom 17.05.2018, Zl. 1150040305 + 170497514, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.06.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.)
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollinhaltliche Beschwerde vom 13.06.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 13.06.2018). Moniert wurden mangelhaftes Verfahren und unvollständige Länderfeststellungen. Weiters hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor einer Mitgliedschaft eines Kultes hat und weiters dieser durch Zwang der Kultmitglieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfolgen könnte. Zudem wurde moniert, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der Erstbefragung nicht rückübersetzt wurde. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe von Personen, welche sich weigern, einem in Nigeria aktiven, aufgrund ihrer Riten und Handlungen als kriminell einzustufenden, Kult beizutreten bzw. die Position des Voodoo-Priesters einzunehmen" verfolgt. Ferner sei das Einreiseverbot unrechtmäßig erlassen worden bzw. die Bemessung mit sechs Jahren unverhältnismäßig hoch.
4. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.07.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Esan an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht fließend Englisch und nicht qualifiziert Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ohne Reisedokumente mit dem Zug aus Italien kommend in Österreich ein. Davor war er seinen Angaben folgend aus Nigeria geflüchtet und 11 Monate im Niger, 13 Monate in Libyen und drei Jahre in Italien aufhältig. Er hält sich seit (mindestens) 25.04.2017 in Österreich auf.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria die Grundschule und hat den Beruf des Fliesenlegers erlernt. Nicht festgestellt werden kann, wie lange der Beschwerdeführer die Grundschule besucht hat.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Der Beschwerdeführer wurde vom LG XXXX mit Urteil vom 21.06.2017, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs 1 Z. 1 1. Fall, 27 Abs 1 Z. 1 2. Fall, 27 Abs 2a und Abs 3 SMG zu vier Monaten Freiheitsstrafe bedingt unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde damit bereits zwei Monate nach Stellung seines Asylantrages straffällig.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Der Beschwerdeführer wurde vom LG römisch 40 mit Urteil vom 21.06.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu vier Monaten Freiheitsstrafe bedingt unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde damit bereits zwei Monate nach Stellung seines Asylantrages straffällig.
Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verfolgt wird, weil er seinem Vater nicht als Voodoo-Priester nachgefolgt sei. Der Beschwerdeführer hat Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Ve