TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W187 2163707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W187 2163707-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am 1.1.2000, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am 1.1.2000, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass die Taliban nach jungen Leuten suchen würden, damit diese kämpfen. Nach seiner Flucht sei der Vater des Beschwerdeführers festgehalten und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer den Taliban zu übergeben. Der Vater sei nach einigen Tagen wieder freigekommen.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass die Taliban nach jungen Leuten suchen würden, damit diese kämpfen. Nach seiner Flucht sei der Vater des Beschwerdeführers festgehalten und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer den Taliban zu übergeben. Der Vater sei nach einigen Tagen wieder freigekommen.

2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, aus der Provinz Nangarhar, Bezirk2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, aus der Provinz Nangarhar, Bezirk

XXXX , Dorf XXXX , wo er mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt habe. Er habe dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt, er habe ihre Nummer nicht. Er habe als Tierhüter und Bauer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass die Taliban in das Dorf, in dem er lebte, gekommen seien und die Absicht gehabt hätten, die Jugendlichen mitzunehmen. Zunächst seien die Taliban wieder abgezogen, jedoch zwei Tage später wiedergekehrt. Sein Vater habe den Taliban gesagt, dass er nicht zu Hause sei und sie seien wieder gegangen. Seine Eltern und sein Bruder haben vor Angst geweint. Ein bis zwei Tage später sei der Beschwerdeführer zum Abendgebet in die Moschee gegangen, wo er gemeinsam mit anderen Jugendlichen auf die Taliban getroffen sei, die mit Motorräder gekommen seien. Diese haben gesagt, dass die Jugendlichen mit ihnen gehen müssten. Daraufhin seien alle geflüchtet. Einige Tage später seien die Taliban wiedergekommen und hätten bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Seine Mutter sei geschlagen worden und seinem Vater haben die Taliban mitgeteilt, dass sie das nächste Mal ihn mitnehmen würden, sollte der Beschwerdeführer nicht zugegen sein. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel gegangen, um dort zu übernachten. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht mehr zu seinen Eltern zurückkehren könne, da sein Leben in Gefahr sei.römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo er mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt habe. Er habe dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt, er habe ihre Nummer nicht. Er habe als Tierhüter und Bauer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass die Taliban in das Dorf, in dem er lebte, gekommen seien und die Absicht gehabt hätten, die Jugendlichen mitzunehmen. Zunächst seien die Taliban wieder abgezogen, jedoch zwei Tage später wiedergekehrt. Sein Vater habe den Taliban gesagt, dass er nicht zu Hause sei und sie seien wieder gegangen. Seine Eltern und sein Bruder haben vor Angst geweint. Ein bis zwei Tage später sei der Beschwerdeführer zum Abendgebet in die Moschee gegangen, wo er gemeinsam mit anderen Jugendlichen auf die Taliban getroffen sei, die mit Motorräder gekommen seien. Diese haben gesagt, dass die Jugendlichen mit ihnen gehen müssten. Daraufhin seien alle geflüchtet. Einige Tage später seien die Taliban wiedergekommen und hätten bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Seine Mutter sei geschlagen worden und seinem Vater haben die Taliban mitgeteilt, dass sie das nächste Mal ihn mitnehmen würden, sollte der Beschwerdeführer nicht zugegen sein. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel gegangen, um dort zu übernachten. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht mehr zu seinen Eltern zurückkehren könne, da sein Leben in Gefahr sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.5. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.

6. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung des Parteiengehörs die in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen zur Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung des Parteiengehörs die in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen zur Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.7. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

"[...]

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Geboren bin ich in der Provinz Nangarhar, mein Geburtsdatum wurde hier auf den XXXX festgestellt.Beschwerdeführer: Geboren bin ich in der Provinz Nangarhar, mein Geburtsdatum wurde hier auf den römisch 40 festgestellt.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Ich spreche meine Muttersprache, Paschtu. Ich kann auch Urdu, Dari, Deutsch und etwas Englisch. Auf Paschtu kann ich weder lesen noch schreiben. Auf Deutsch kann ich beides.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin Sunnite. Ich gehöre zur Sippe der Marufkhel an, ich bin ledig.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich habe von Geburt an bis zu meiner Ausreise in der Provinz Nangahar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gelebt.Beschwerdeführer: Ich habe von Geburt an bis zu meiner Ausreise in der Provinz Nangahar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt.

Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?

Beschwerdeführer: Ich habe in unserem eigenen Haus gelebt.

Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: Ich habe als Hirte gearbeitet.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Bedauerlicherweise gar keine.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Ehrlich gesagt weiß ich nicht wo sich meine Angehörigen derzeit aufhalten. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Zuvor waren sie in Nangahar.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?

Beschwerdeführer: Ich weiß nicht einmal, ob sie am Leben sind. Wie gesagt habe ich keinen Kontakt zu ihnen.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich habe von Anfang an mich auf die deutsche Sprache konzentriert, einen Deutschkurs besucht. Ich versuche so wie die Menschen hier zu leben, ich habe in einem Boxclub geboxt und mache in meiner Freizeit Fitness.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Ja, ich habe gute Freunde gefunden.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Ja, in einem Boxclub. Allerdings bin ich noch in der Trainingsphase.

Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Stimmt nicht! Ich halte Ihnen den Abschlussbericht XXXX über einen Vorfall am XXXX vor.Richter: Stimmt nicht! Ich halte Ihnen den Abschlussbericht römisch 40 über einen Vorfall am römisch 40 vor.

Beschwerdeführer: Ich weiß nicht wovon Sie da sprechen.

Richter: Das Sie in einem Heim einen Medikamentenschrank aufgebrochen haben. Es gibt einen Polizeibericht.

Beschwerdeführer: Das war ein Missverständnis, zwischen mir und meiner Betreuerin, ich habe ein Pflaster in ihrem Beisein genommen. Später hat sie gesagt, ich hätte das unerlaubt genommen.

Richter: Es geht auch darum, dass Sie den Schrank aufgebrochen haben.

Beschwerdeführer: Ich habe eigentlich nur ein Pflaster gebraucht. Ich habe unsere Betreuerin darum gebeten mir ein Pflaster zu geben. Sie war an dem Tag sehr schlecht gelaunt, ich habe es mir dann einfach geholt. Sie hat mir das übel genommen. Ich war auch bei der Polizei und habe alles gesagt.

Richter: So viel zu der Frage, ob Sie jemals etwas mit der Polizei hatten.

Beschwerdeführer: Ich habe an eine Straftat gedacht, nicht an so etwas.

Richter: Es ist der Tatbestand der Sachbeschädigung.

Beschwerdeführer: Ich habe mich auch für mein Verhalten entschuldigt, auch vor der Polizei.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Ich habe als ein einfacher Hirte gearbeitet, mich um die Schafe gekümmert. Die Taliban sind gekommen und wollten junge Männer, aus dem Dorf mitnehmen. Am Abend als ich nach Hause gekommen bin hat mir mein Vater erzählt, dass die Taliban im Dorf kundgegeben haben, dass man junge Männer stellen soll. Ich fürchte mich nach wie vor vor diesen Leuten, danach konnte ich meine Arbeit ohne Angst nicht verrichten. Die Gefahr hat überall gelauert, von ihnen mitgenommen zu werden. Es war in der Nacht, ich bin zu Hause gesessen, ich habe zu Abend gegessen. Mein kleiner Bruder, mein Vater und meine Mutter sind mit mir zusammen gesessen. Plötzlich haben wir Geschrei gehört, in der unmittelbaren Umgebung. Wir haben von den Nachbarn gehört, wie einer geschrien hat: "Die Taliban nehmen alle mit." Dann wurde gegen unsere Türe getreten Ich habe mich versteckt gehalten. Sie haben dann gesagt, dass alle jungen Männer mitziehen müssen. Ich hatte eine schreckliche Angst, versuchte langsam zu atmen um nicht erwischt zu werden. Dann kam die Erleichterung, dass sie weg sind. Zwei oder drei Tage sind vergangen, als die Taliban wieder in unser Dorf gekommen sind. Die Angst war immer da, es war schon dunkel als an unsere Türe geklopft wurde, meine Mutter ist nach vorne gegangen. Die Männer sind ins Haus gestürmt. Als meine Mutter nach vorne gegangen ist, hat mein Vater mir gesagt, ich soll mich verstecken, dann haben sie meinen Vater zur Rede gestellt. Er sagte, dass ich nicht da bin. Ich musste dann am Gemeinschaftsgebet teilnehmen. Vor der Moschee standen zwei Taliban. Nach dem Gebet sind alle jungen Männer rausgegangen. Ich habe dann beobachtet, dass viele andere Taliban vorgefahren sind.

Die Männer kamen auf uns zu und sagten: "Ihr werdet, nur eine kurze Zeit für uns dienen. Wir bringen euch dann zurück." Ich habe mich nicht getraut irgendetwas zu sagen, die anderen haben auch geschwiegen, ich wollte nur schnell weg. Sie haben dann versucht die Burschen einzufangen, einige konnten nicht entfliehen. Ich habe die Flucht ergriffen. Sie haben viele erwischt. Zu Hause angekommen habe ich gesagt: "Die Taliban haben viele abgeführt." Mein Vater hat gesagt, er sehe schon seit längerem keinen anderen Ausweg für mich. Das Leben war einfach schwierig. Ständig Angst davor zu haben, dass etwas passiert. Meine Mutter wollte Wasser holen, es war schon dunkel, als die Taliban wieder auf der Suche nach neuen Kämpfern waren. Sie standen wieder vor der Türe und mein Vater sagte, dass ich als Hirte arbeite, zeitig in der Früh weggehe und wenn ich nach Hause komme, dann sehr spät am Abend. Nach diesem Vorfall hat mein Vater mir in derselben Nacht gesagt, dass er mich bei meinem Onkel mütterlicherseits in Jalalabad vorerst verstecken wird. Bei meinem Onkel bin ich ein oder zwei Nächte geblieben, er konnte mich nicht beschützen. Wir sind nach Nimroz gebracht worden, am Weg gab es eine Kontrolle. Die Taliban haben den Bus angehalten und den Fahrer gefragt wo er hinfahren möchte. Der Schlepper hat mir gesagt, wenn ich gefragt werde soll ich ganz ruhig antworten und sagen, dass ich zur Arbeit fahre. Eine schreckliche Nachricht habe ich in Ungarn erfahren, dass war der letzte Kontakt in meiner Heimat. Ich habe Kontakt zu meinem Nachbar XXXX aufgenommen um so mit meinen Angehörigen zu sprechen. Er hat mir gesagt, dass die Taliban meinen Vater abgeführt haben, mehr könne er mir nicht sagen. Ich weiß nicht ob er am Leben ist.Die Männer kamen auf uns zu und sagten: "Ihr werdet, nur eine kurze Zeit für uns dienen. Wir bringen euch dann zurück." Ich habe mich nicht getraut irgendetwas zu sagen, die anderen haben auch geschwiegen, ich wollte nur schnell weg. Sie haben dann versucht die Burschen einzufangen, einige konnten nicht entfliehen. Ich habe die Flucht ergriffen. Sie haben viele erwischt. Zu Hause angekommen habe ich gesagt: "Die Taliban haben viele abgeführt." Mein Vater hat gesagt, er sehe schon seit längerem keinen anderen Ausweg für mich. Das Leben war einfach schwierig. Ständig Angst davor zu haben, dass etwas passiert. Meine Mutter wollte Wasser holen, es war schon dunkel, als die Taliban wieder auf der Suche nach neuen Kämpfern waren. Sie standen wieder vor der Türe und mein Vater sagte, dass ich als Hirte arbeite, zeitig in der Früh weggehe und wenn ich nach Hause komme, dann sehr spät am Abend. Nach diesem Vorfall hat mein Vater mir in derselben Nacht gesagt, dass er mich bei meinem Onkel mütterlicherseits in Jalalabad vorerst verstecken wird. Bei meinem Onkel bin ich ein oder zwei Nächte geblieben, er konnte mich nicht beschützen. Wir sind nach Nimroz gebracht worden, am Weg gab es eine Kontrolle. Die Taliban haben den Bus angehalten und den Fahrer gefragt wo er hinfahren möchte. Der Schlepper hat mir gesagt, wenn ich gefragt werde soll ich ganz ruhig antworten und sagen, dass ich zur Arbeit fahre. Eine schreckliche Nachricht habe ich in Ungarn erfahren, dass war der letzte Kontakt in meiner Heimat. Ich habe Kontakt zu meinem Nachbar römisch 40 aufgenommen um so mit meinen Angehörigen zu sprechen. Er hat mir gesagt, dass die Taliban meinen Vater abgeführt haben, mehr könne er mir nicht sagen. Ich weiß nicht ob er am Leben ist.

Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?

Beschwerdeführer: Seitens der Taliban.

Richter: Haben Sie je überlegt, sich in einem anderen Teil Afghanistans niederzulassen?

Beschwerdeführer: Woanders in Afghanistan hätte ich auch nicht überleben können. Es passieren ständig Vorfälle überall. Ich hatte Angst um mich.

Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

Beschwerdeführer: Mein Onkel mütterlicherseits hat einen Schlepper gefunden. Ehrlich gesagt wusste ich nichts über Europa.

Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?

Beschwerdeführer: Mein Onkel mütterlicherseits hat alles organisiert und bezahlt. Er hat mir damals keine Summe genannt.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: Ich möchte Asyl, weil ich in meiner Heimat nicht überleben kann und nicht am Leben gelassen werden kann.

Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

Beschwerdeführer: Ich werde dort nicht lange überleben. Abgesehen von dieser Gruppierung kommt es tagtäglich überall zu Anschlägen.

Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX und somit volljährig. Er stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 und somit volljährig. Er stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Europa. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist nie zur Schule gegangen und Analphabet. Der Beschwerdeführer hat als Landwirt sowie als Tierhüter gearbeitet. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 verließ der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz und reiste nach Europa. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer war geständig, am XXXX in XXXX , XXXX , im Asylheim für unbegleitete Jugendliche einen Medikamentenschrank aufgebrochen zu haben.Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Europa. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist nie zur Schule gegangen und Analphabet. Der Beschwerdeführer hat als Landwirt sowie als Tierhüter gearbeitet. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 verließ der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz und reiste nach Europa. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer war geständig, am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , im Asylheim für unbegleitete Jugendliche einen Medikamentenschrank aufgebrochen zu haben.

1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2016 verlassen und reiste nach Europa.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als sunnitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen und eine Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer nahm an einem Deutschkurs teil und besucht einen Boxclub. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Arbeitserlaubnis und lebt von der Grundversorgung. In Österreich leben keine nahen Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat

Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, zuletzt aktualisiert am 30.1.2018):

1.4.1 Aktualisierung der Sicherheitslage - Q4.2017

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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