TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W129 2158798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2158798-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER, MBA, und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017, Zl. P416804/111-GrpPersErg/2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER, MBA, und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017, Zl. P416804/111-GrpPersErg/2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 38, BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.02.2017 mitgeteilt, dass er vom 01.03.2017 bis zur Neueinteilung auf einem Arbeitsplatz vorübergehend der Abteilung Fremdlegistik im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zur Verwendung zugewiesen werde. Gleichzeitig werde er beauftragt, die Aufgaben des Arbeitsplatzes als "Referent" (gem. TrpNr 0724, OPN ZF4, Pos.Nr. 007) wahrzunehmen.

2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 01.03.2017 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund der Auflösung der Gruppe "Präsidium" von seinem Arbeitsplatz "Leiter der Gruppe Präsidium" (Wertigkeit A1/7) abzuberufen und eine Verwendungsänderung auf einen Arbeitsplatz als "Referent" (Wertigkeit A1/3) in der Abteilung Fremdlegistik durchzuführen.

3. Bereits mit Mail vom 24.02.2017 teilte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass der Dienststellenausschuss der neuen Geschäftseinteilung nicht zugestimmt habe.

4. Mit Schreiben vom 10.03.2017 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Einwände vor, auf das Wesentlichste zusammengefasst mit folgendem Inhalt. Ihm sei eine Auflösung der Gruppe Präsidium unbekannt, er habe vernommen, dass der Bundesminister bei einer Besprechung vor Dienstnehmervertretern gesagt habe: "I wü den XXXX nicht mehr sehen", es sei das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss in Bezug auf die Organisationsänderung auch nicht erzielt worden, auch halte er Teile der Organisationsänderung für gesetzwidrig. Auch sei in vergleichbaren Fällen eine andere dienstrechtliche Lösung gefunden worden. Er sehe auch einen Verstoß gegen § 141 Abs 4 BDG, da eine Einstufung auf eine niedrigere Funktionsgruppe als A1/4 nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden dürfe, diese Zustimmung erteile er nicht. Es seien zwei bestimmte hochrangige Arbeitsplätze frei, er beantrage die Einteilung auf einen dieser beiden Arbeitsplätze. In zwei Vergleichsfällen seien Personen in ehemaliger führender Leitungsfunktion auf ihren hochdotierten Arbeitsplätzen verblieben und nicht einer Verwendungsänderung zugeführt worden. Auch sei er hochrangiger Personalvertreter, er mache daher das Benachteiligungsverbot nach § 25 PVG geltend. Auch wenn die Verwendungsänderung innerhalb der Zentralstelle erfolge, so sei die Intention des § 25 PVG eindeutig der Schutz des Personalvertreters vor "Disziplinierung" durch den Dienstgeber.4. Mit Schreiben vom 10.03.2017 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Einwände vor, auf das Wesentlichste zusammengefasst mit folgendem Inhalt. Ihm sei eine Auflösung der Gruppe Präsidium unbekannt, er habe vernommen, dass der Bundesminister bei einer Besprechung vor Dienstnehmervertretern gesagt habe: "I wü den römisch 40 nicht mehr sehen", es sei das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss in Bezug auf die Organisationsänderung auch nicht erzielt worden, auch halte er Teile der Organisationsänderung für gesetzwidrig. Auch sei in vergleichbaren Fällen eine andere dienstrechtliche Lösung gefunden worden. Er sehe auch einen Verstoß gegen Paragraph 141, Absatz 4, BDG, da eine Einstufung auf eine niedrigere Funktionsgruppe als A1/4 nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden dürfe, diese Zustimmung erteile er nicht. Es seien zwei bestimmte hochrangige Arbeitsplätze frei, er beantrage die Einteilung auf einen dieser beiden Arbeitsplätze. In zwei Vergleichsfällen seien Personen in ehemaliger führender Leitungsfunktion auf ihren hochdotierten Arbeitsplätzen verblieben und nicht einer Verwendungsänderung zugeführt worden. Auch sei er hochrangiger Personalvertreter, er mache daher das Benachteiligungsverbot nach Paragraph 25, PVG geltend. Auch wenn die Verwendungsänderung innerhalb der Zentralstelle erfolge, so sei die Intention des Paragraph 25, PVG eindeutig der Schutz des Personalvertreters vor "Disziplinierung" durch den Dienstgeber.

5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017, Zl. P416804/111-GrpPersErg/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Entfalles seines Arbeitsplatzes als Gruppenleiter der Gruppe Präsidium gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG von seinem derzeitigen Arbeitsplatz abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung in die Abteilung Fremdlegislative unter Anwendung der §§ 113e und 36 GehaltsG auf den Arbeitsplatz "Referent" (PosNr. 007, TN 0724, OrgPlanNr ZF4, Wertigkeit A1/3) diensteingeteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass er die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten habe.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017, Zl. P416804/111-GrpPersErg/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Entfalles seines Arbeitsplatzes als Gruppenleiter der Gruppe Präsidium gem. Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG von seinem derzeitigen Arbeitsplatz abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung in die Abteilung Fremdlegislative unter Anwendung der Paragraphen 113 e und 36 GehaltsG auf den Arbeitsplatz "Referent" (PosNr. 007, TN 0724, OrgPlanNr ZF4, Wertigkeit A1/3) diensteingeteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass er die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten habe.

Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde dies auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß wie folgt begründet: Die qualifizierte Verwendungsänderung erfolge im wichtigen dienstlichen Interesse, bedingt durch eine sachlich begründete Organisationsänderung, welche zu einem gänzlichen Wegfall des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers geführt habe. Diese Änderung sei im Zuge einer (im Bescheid in Grundzügen dargestellten) Reform der Zentralstelle erfolgt. Die Zweckmäßigkeit zu beurteilen, obliege alleine dem Dienstgeber. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass niemand dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Gruppe Präsidium mit 01.01.2017 aufgelöst worden sei. Zudem habe er eine Stellungnahme seiner Sektion zur Zentralstellenreorganisation per Mail am 03.12.2015 erhalten. Somit sei er bereits im Dezember 2015 informiert gewesen.

Die Reorganisation sei keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme, sondern habe (im Detail aufgelistete) sachliche Gründe.

Es liege keine Disziplinierung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Personalvertreter vor. Es liege ein Rechtsgutachten des Bundeskanzleramtes vor, wonach sich das Benachteiligungsverbot ausschließlich auf Benachteiligungen beziehe, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter stünden, nicht aber auf dienstlich gerechtfertigte Nachteile, die auch alle anderen Bediensteten in Kauf nehmen müssten. Der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit auch weiterhin ungehindert ausüben.

Es gebe keinen Rechtsanspruch, nach Auflassung eines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz mit gleicher Einstufung verwendet zu werden. Arbeitsplätze, welche dem Ausschreibungsgesetz unterliegen, kämen als schonendste Variante für einen zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht in Frage. Daher kämen die in den Einwendungen des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Arbeitsplätze nicht in Betracht. Es seien lediglich zwei A1/4-Stellen verfügbar, für welche jedoch ein technisches bzw. ein politikwissenschaftliches (oder psychologisches) Diplomstudium Ernennungsvoraussetzung seien, der Beschwerdeführer sei hingegen Jurist.

Im nächsten Schritt sei der bescheidgegenständliche Arbeitsplatz ermittelt und sodann zugewiesen worden.

Unabhängig von der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes werde der Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen des § 141 Abs 6 2. Satz BDG besoldungsrechtlich in die Funktionsstufe 4 der Verwendungsgruppe A1 eingestuft.Unabhängig von der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes werde der Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 141, Absatz 6, 2. Satz BDG besoldungsrechtlich in die Funktionsstufe 4 der Verwendungsgruppe A1 eingestuft.

Bis 31.07.2018 (dem Ablauf der auf fünf Jahre befristeten Ernennung) gebühre dem Beschwerdeführer gem. § 113e Abs 1 GehG das Fixgehalt weiter, danach gebühre für drei Jahre eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach § 36 GehG.Bis 31.07.2018 (dem Ablauf der auf fünf Jahre befristeten Ernennung) gebühre dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG das Fixgehalt weiter, danach gebühre für drei Jahre eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach Paragraph 36, GehG.

6. Gegen den am 31.03.2017 ausgefolgten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, er habe vernommen, dass der Bundesminister mit seiner Dienstleistung nicht zufrieden sei. Er sei bereits am 01.12.2016 bis 28.02.2917 vorübergehend der Sportsektion als Personalaushilfe zugewiesen worden. Dafür habe es jedoch nie ein dienstliches Interesse gegeben, auch sei nie eine Personalaushilfe angefordert worden, man habe dort auch keine Verwendung für den Beschwerdeführer gehabt. Diese Verwendungsänderung sei bereits einen Monat vor der Auflösung der Gruppe Präsidium ausgesprochen worden.

Der Dienststellenausschuss habe keine Zustimmung nach § 9 Abs 1 PVG erteilt.Der Dienststellenausschuss habe keine Zustimmung nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG erteilt.

In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer seine Einwendungen vom 10.03.2017 und ergänzte seine Ausführungen dahingehend, dass die belangte Behörde nur auf einen Teil seiner Einwendungen eingegangen sei. Insbesondere sei die Aussage des Bundesministers "I wü den XXXX nicht mehr sehn" vom 04.01.2017 nicht bestritten worden, dies sei die einzige Begründung des Bundesministers für die veranlasste Abberufung gewesen.In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer seine Einwendungen vom 10.03.2017 und ergänzte seine Ausführungen dahingehend, dass die belangte Behörde nur auf einen Teil seiner Einwendungen eingegangen sei. Insbesondere sei die Aussage des Bundesministers "I wü den römisch 40 nicht mehr sehn" vom 04.01.2017 nicht bestritten worden, dies sei die einzige Begründung des Bundesministers für die veranlasste Abberufung gewesen.

In weiterer Folge rügte der Beschwerdeführer die Behördenbezeichnung im angefochtenen Bescheid: "Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport GrpPersErg". Auch sei ihm keine konkrete Adresse für die Einbringung seiner Beschwerde bei der Dienstbehörde mitgeteilt worden.

Er sei de facto bereits mit 01.12.2016 abberufen worden, noch vor den Verhandlungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit dem Dienststellenausschuss.

Wenn die Dienstbehörde meine, ihm hätte die Intention der Dienstbehörde bewusst gewesen müssen, so stelle dies bereits ein Eingeständnis eines fehlerhaften Vorhalteverfahrens und einer nicht gesetzeskonformen Abberufung dar. Man habe als Argument lediglich ein Schreiben an den Vorgesetzten gebracht, dieses sei aber nicht an den Beschwerdeführer adressiert gewesen.

Die belangte Behörde habe behauptet, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, zu welchem er aber nie Gelegenheit erhalten habe, Stellung zu nehmen.

Wenn die Dienstbehörde auf ein E-Mail an ihn verweise, so entgegne er, dass die Organe der Gruppe Personal- und Ergänzungswesen keine Berechtigung hätten, in seine E-Mails Einsicht zu nehmen. Zudem sei er im ganzen Monat Dezember 2016 im Spital bzw. im Krankenstand wegen einer Krebsoperation gewesen.

Die Dienstbehörde habe verschwiegen, dass der Gruppe Präsidium mehrere Dienststellen direkt nachgeordnet gewesen seien, etwa die Heeresdruckerei, die Amtswirtschaftsstelle, die Militärbibliothek, die Militärsuperitendentur und das Militärordinariat, zusammen mehr als 100 Personen und qualitativ sensible Bereiche.

Die Unterstellung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen durch die Geschäftseinteilung unter die Gruppe Revision verstoße zB gegen § 7 Abs 3 Bundesministeriengesetz, solche Gesetzwidrigkeiten seien ein Hinweis auf die geltend gemachte Willkür.Die Unterstellung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen durch die Geschäftseinteilung unter die Gruppe Revision verstoße zB gegen Paragraph 7, Absatz 3, Bundesministeriengesetz, solche Gesetzwidrigkeiten seien ein Hinweis auf die geltend gemachte Willkür.

Er sei bereits mit 01.12.2016 de facto abberufen worden, spätestens aber mit 01.01.2017. Erst zwei Monate später sei ihm ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden. In den drei Monaten als "Personalaushilfe" für die Sportsektion habe er nicht einmal einen Tag Dienst dort versehen. Die Aussage "I wü den XXXX nicht mehr sehn" belege nach seiner Ansicht ein verfassungswidriges willkürliches Verhalten (VfSlg 12.570, 15.124).Er sei bereits mit 01.12.2016 de facto abberufen worden, spätestens aber mit 01.01.2017. Erst zwei Monate später sei ihm ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden. In den drei Monaten als "Personalaushilfe" für die Sportsektion habe er nicht einmal einen Tag Dienst dort versehen. Die Aussage "I wü den römisch 40 nicht mehr sehn" belege nach seiner Ansicht ein verfassungswidriges willkürliches Verhalten (VfSlg 12.570, 15.124).

Er rüge weiters den Verstoß gegen § 4 der Planstellenbesetzungsverordnung 2012, wonach keine generelle Zustimmung nach § 2 der zitierten Verordnung zur Besetzung einer Planstelle in jenen Ressorts erfolgt, in denen eine Organisationsänderung gem. § 113e GehaltsG durchgeführt wurde.Er rüge weiters den Verstoß gegen Paragraph 4, der Planstellenbesetzungsverordnung 2012, wonach keine generelle Zustimmung nach Paragraph 2, der zitierten Verordnung zur Besetzung einer Planstelle in jenen Ressorts erfolgt, in denen eine Organisationsänderung gem. Paragraph 113 e, GehaltsG durchgeführt wurde.

Die Leitung der Sektion V (Sportsektion) sei ohne Ausschreibung besetzt worden, daher habe man ihm die Gelegenheit genommen, sich dafür zu bewerben. Auch sei nie versucht worden, eine schonendere Variante als die angefochtene Personalmaßnahme in die Wege zu leiten.Die Leitung der Sektion römisch fünf (Sportsektion) sei ohne Ausschreibung besetzt worden, daher habe man ihm die Gelegenheit genommen, sich dafür zu bewerben. Auch sei nie versucht worden, eine schonendere Variante als die angefochtene Personalmaßnahme in die Wege zu leiten.

Zwei (namentlich genannte) Personen mit ehemaliger führender Leitungsfunktion seien ebenfalls nicht abberufen worden, dies sei Willkür. Auch seien "Altfälle" mit Pensionierungen beendet worden, nachdem die willkürliche bzw. rechtswidrige Vorgangsweise der Dienstbehörde gerichtlich festgestellt worden sei.

7. Mit Schreiben vom 24.05.2017 legte die belangte Dienstbehörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Am 10.01.2018 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

9. Der Beschwerdeführer brachte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, er verweise zunächst auf sein bisheriges Vorbringen im Verlauf des Verwaltungsverfahrens. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer einen internen Vorfall, bei dem der Verdacht vorlag, ein Gruppenleiter hätte seine Amtsbefugnisse missbraucht haben. Der Beschwerdeführer habe den Bundesminister in einem emotionalen und lautstarken Gespräch auf die vom Bundesminister zu beachtenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht. Alle Bundesminister der letzten dreißig Jahre hätten diese Bestimmungen beachtet, doch habe der Bundesminister dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe dies bei der Polizei immer anders gemacht, worauf der Beschwerdeführer dem Bundesminister sinngemäß entgegnet habe, dass daraus nicht auf die Richtigkeit des Handelns des Ministers zu schließen sei. Auch habe der Bundesminister angedacht, dass in jedem Stockwerk der Rossauer Kaserne ein Raucherzimmer eingerichtet werde, nachdem er wieder zu rauchen begonnen habe. Es sei beim Beschwerdeführer diesbezüglich nachgefragt worden, worauf er erklärt habe, er mache dies sehr gerne, wenn der Bundesminister eine Weisung erteile. Er würde diese Weisung befolgen. Ein Jahr zuvor sei (vom Amtsvorgänger) ein gänzliches Rauchverbot eingeführt worden. In weiterer Folge sei die Weisung unterblieben, der Minister habe - dies wisse der Beschwerdeführer aus Kabinettskreisen - dem Beschwerdeführer die Schuld zugeschoben, dass bei der Lockerung des Rauchverbotes nichts weitergegangen sei.

Der Vertreter der belangten Behörde äußerte sich auf Befragung durch den vorsitzenden Richter dahingehend, dass es entsprechende Gerüchte gegeben habe, dass der Beschwerdeführer in Ungnade gefallen sei, doch habe dies nichts mit dem Fall zu tun. Die Auflösung der Gruppe Präsidium sei aus objektiven Gründen erfolgt.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass der Bundesminister erst am 31.03.2017 das Verfahren nach § 10 PVG abgeschlossen habe. Es sei somit in seinem Fall nicht abgewartet worden. Er lege ein Schreiben des Ministers vor, wonach der Minister "mehrfach ausgeführt" habe, "dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die gesetzten Organisationsmaßnahmen keine Nachteile erfahren" dürften. Dieser Satz sei im selben Schreiben in Bezug auf die Gruppe Präsidium ein weiteres Mal angeführt.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass der Bundesminister erst am 31.03.2017 das Verfahren nach Paragraph 10, PVG abgeschlossen habe. Es sei somit in seinem Fall nicht abgewartet worden. Er lege ein Schreiben des Ministers vor, wonach der Minister "mehrfach ausgeführt" habe, "dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die gesetzten Organisationsmaßnahmen keine Nachteile erfahren" dürften. Dieser Satz sei im selben Schreiben in Bezug auf die Gruppe Präsidium ein weiteres Mal angeführt.

Der Vertreter der belangten Behörde führte diesbezüglich aus, es sei mit dem Bundeskanzleramt vereinbart worden, dass das Ministerium mit Umstrukturierungen beginnen könne, welche nicht einmal bis zum heutigen Tag abgeschlossen seien. Erst nach dem Abschluss erfolge eine Gesamtneubewertung der Zentralstelle.

Der Beschwerdeführer entgegnete sinngemäß, es habe auch zwischendurch Bewertungen gegeben - dies wurde in weiterer Folge vom Vertreter der belangten Behörde als zutreffend eingeräumt.

Auf Befragen durch den vorsitzenden Richter zur Dienstzuteilung Ende 2016, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe dies am 24.11.2016 vorab telefonisch avisiert erhalten. Gegen Jahresende 2016 habe er das Schriftstück vom Leiter der Sektion I erhalten. In weiterer Folge habe es höchstens zwei Mal ein Kaffeetreffen im Café Raimund mit dem Leiter der Sektion Sport gegeben. Er habe niemals einen Fuß in die Sektion Sport gesetzt, der Sektionsleiter habe ihn auch nie angefordert. Er habe die drei Monate in seinem Zimmer verbracht, in welchem er bis heute sitze, und habe "absolut nichts" gemacht.Auf Befragen durch den vorsitzenden Richter zur Dienstzuteilung Ende 2016, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe dies am 24.11.2016 vorab telefonisch avisiert erhalten. Gegen Jahresende 2016 habe er das Schriftstück vom Leiter der Sektion römisch eins erhalten. In weiterer Folge habe es höchstens zwei Mal ein Kaffeetreffen im Café Raimund mit dem Leiter der Sektion Sport gegeben. Er habe niemals einen Fuß in die Sektion Sport gesetzt, der Sektionsleiter habe ihn auch nie angefordert. Er habe die drei Monate in seinem Zimmer verbracht, in welchem er bis heute sitze, und habe "absolut nichts" gemacht.

Sein Sektionsleiter sei niedergeschlagen gewesen; er habe befürchtet, es würde ihn dasselbe Schicksal ereilen wie den Beschwerdeführer. Am 03.03.2017 habe es eine Besprechung mit dem Nationalratsabgeordneten XXXX , dem XXXX , gegeben. Dieser habe dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, nur ein Bauernopfer zu sein, es gehe gegen den Sektionsleiter. Auch gebe es politische Pläne, in welchen der Bundesminister eine gewichtige Rolle spiele; daher könne er für den Sektionsleiter nichts mehr machen.Sein Sektionsleiter sei niedergeschlagen gewesen; er habe befürchtet, es würde ihn dasselbe Schicksal ereilen wie den Beschwerdeführer. Am 03.03.2017 habe es eine Besprechung mit dem Nationalratsabgeordneten römisch 40 , dem römisch 40 , gegeben. Dieser habe dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, nur ein Bauernopfer zu sein, es gehe gegen den Sektionsleiter. Auch gebe es politische Pläne, in welchen der Bundesminister eine gewichtige Rolle spiele; daher könne er für den Sektionsleiter nichts mehr machen.

Der Beschwerdeführer ergänzte sein bisheriges Vorbringen um folgenden Punkt: er sei ab etwa 2008/2009 einer von zwei Stiftungsdirektoren der "Vereinigen Altösterreichischen Militärstiftungen" gewesen. Laut Satzung sei diese Tätigkeit auf Dauer der aktiven Laufbahn angelegt, doch habe der Bundesminister ihn am 02.06.2017 mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Stiftungsdirektor entbunden. Es habe nicht einmal ansatzweise irgendein vorgelagertes Verfahren gegeben. Das Schreiben sei nach Einbringung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verfasst worden. Er habe um ein Gespräch mit dem Bundesminister gebeten, dies sei für dessen Sekretärin und die Kabinettschefin auch selbstverständlich gewesen, doch habe er nie eine Antwort erhalten.

Auf Vorhalt, dass der Rechnungshof in einem Bericht von 2017 kritisch darauf eingegangen sei, dass einer der beiden Direktoren Leiter jener Organisationseinheit in der Zentralstelle gewesen sei, welche das Direktorium der Stiftung zu beaufsichtigen gehabt habe, räumte der Beschwerdeführer dies als zutreffend ein, er habe sich in diesen Angelegenheiten jedoch stets für befangen erklärt, es habe diesbezüglich nie ein Problem gegeben. Zweiter Stiftungsdirektor sei Generalmajor XXXX gewesen.Auf Vorhalt, dass der Rechnungshof in einem Bericht von 2017 kritisch darauf eingegangen sei, dass einer der beiden Direktoren Leiter jener Organisationseinheit in der Zentralstelle gewesen sei, welche das Direktorium der Stiftung zu beaufsichtigen gehabt habe, räumte der Beschwerdeführer dies als zutreffend ein, er habe sich in diesen Angelegenheiten jedoch stets für befangen erklärt, es habe diesbezüglich nie ein Problem gegeben. Zweiter Stiftungsdirektor sei Generalmajor römisch 40 gewesen.

Der Beschwerdeführer selbst sei bei der Abschlussbesprechung zum Rechnungshofbericht dabei gewesen, alle Kritikpunkte seien vom eigenen Haus gekommen, konkret vom Leiter der Gruppe Revision. Dieser Leiter habe in keiner Weise versucht, die Kritikpunkte zu entkräften, dies habe der Beschwerdeführer übernommen.

Er sei auch Personalvertreter gewesen, seit mehr als zehn Jahren auch stellvertretender Vorsitzender des Zentralwahlausschusses. Er habe aber aufgrund dieser Funktion keinen Konflikt mit dem Bundesminister gehabt.

In der neuen Organisation sehe er seine alte Gruppe zu mehr als 50% in der neuen Gruppe "Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst". In der alten Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst habe es lediglich drei Abteilungen gegeben; diese hätten insbesondere operative und kaum strategische Aufgaben gehabt. Dennoch habe deren Gruppenleiter die Präsidialabteilung des Beschwerdeführers übernommen und sei zum neuen Gruppenleiter Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst ernannt worden. Auch seien verschiedene Organisationseinheiten Teil der Präsidialabteilung gewesen, darunter die Amtswirtschaftsstelle, die österreichische Militärbibliothek, das Bürgerservice, das Militärhistorische Museum, das Militärordinariat und die Militärsuperintendentur sowie die Militärseelsorge allgemein. Daher sei der Anteil seiner alten Zuständigkeiten an der heutigen Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst höher als der Anteil des früheren Gruppenleiters der alten Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst.

Als Gruppenleiter habe er nur die Gruppenleitung innegehabt, nicht aber auch zusätzlich eine Abteilung.

Am 04.01.2017 habe der Bundesminister vor mehreren Personen wörtlich ausgeführt "I wü den XXXX nimma sehen". Wenn dies die Dienstbehörde bestreite, beantrage er die zeugenschaftliche Befragung jener Personen, die an der damaligen Sitzung teilgenommen haben. Die Dienstbehörde wisse sehr gut, wer an der Sitzung mit dem Minister teilgenommen habe.Am 04.01.2017 habe der Bundesminister vor mehreren Personen wörtlich ausgeführt "I wü den römisch 40 nimma sehen". Wenn dies die Dienstbehörde bestreite, beantrage er die zeugenschaftliche Befragung jener Personen, die an der damaligen Sitzung teilgenommen haben. Die Dienstbehörde wisse sehr gut, wer an der Sitzung mit dem Minister teilgenommen habe.

Diesbezüglich räumte der vorsitzende Richter dem Vertreter der belangten Behörde eine Frist von 14 Tagen ein, um etwas Gegenteiliges unter Anführung etwaiger zu ladender Zeugen vorzubringen.

Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die Reorganisation des Ministeriums bereits vom Vor-Vorgänger des damaligen Bundesministers in Auftrag gegeben worden sei. Aus seiner Sicht sei die Reorganisation sachlich über die Bühne gebracht worden.

Der Beschwerdeführer entgegnete, es habe von seiner Sektion in den vergangenen Jahren zumindest zehn Vorschläge für eine Reorganisation gegeben. Es sei seit Jahren das Bestreben des Leiters der Gruppe Revision, die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen an sich zu ziehen. Der Kabinettschef habe unbedingt gewollt, dass der Beschwerdeführer Leiter des Personalamtes werde, sonst löse er die Gruppe auf. Dies habe er zwei Mal vor 300 Leuten gesagt.

Die Frage des vorsitzenden Richters, ob es überhaupt zu einer Ausschreibung der Gruppenleitung Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst gekommen sei, wurde seitens des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde verneint; letzterer ergänzte, es sei zu keiner entsprechenden qualitativen Änderung gekommen.

10. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 führte die belangte Behörde aus, die Abberufung des Beschwerdeführers als Stiftungsdirektor sei aufgrund der mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Rechtslage nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 erfolgt. Der Bundesminister habe den Geschäftsführer, den stellvertretenden Geschäftsführer sowie die zwei Stiftungsdirektoren (darunter der Beschwerdeführer) abberufen und mit gleicher Wirksamkeit den bisherigen Geschäftsführer, den stellvertretenden Geschäftsführer sowie einen Stiftungsdirektor (nicht aber den Beschwerdeführer) zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" bestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er im Bundeskanzleramt als Leiter der Gruppe Präsidium auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, verwendet.

1.2. Mit Wirksamkeit 01.01.2017 erfolgte eine Reorganisation der Zentralstelle; im Rahmen der Reorganisation wurde die Gruppe Präsidium aufgelöst und die der Gruppe bisher unterstehenden Abteilungen auf andere Gruppen aufgeteilt.

1.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.02.2017 mitgeteilt, dass er vom 01.03.2017 bis zur Neueinteilung auf einem Arbeitsplatz vorübergehend der Abteilung Fremdlegistik im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zur Verwendung zugewiesen werde. Gleichzeitig werde er beauftragt, die Aufgaben des Arbeitsplatzes als "Referent" (gem. TrpNr 0724, OPN ZF4, Pos.Nr. 007) wahrzunehmen.

1.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 01.03.2017 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund der Auflösung der Gruppe "Präsidium" von seinem Arbeitsplatz "Leiter der Gruppe Präsidium" (Wertigkeit A1/7) abzuberufen und eine Verwendungsänderung auf einen Arbeitsplatz als "Referent" (Wertigkeit A1/3) in der Abteilung Fremdlegistik durchzuführen.

1.5. Bereits mit Mail vom 24.02.2017 teilte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass der Dienststellenausschuss der neuen Geschäftseinteilung nicht zugestimmt habe.

1.6. (Erst) am 31.03.2017 wurde das Verfahren nach § 10 PVG abgeschlossen. Das Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom selben Tag beinhaltet die Aussage "Der Bundesminister hat mehrfach ausgeführt, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die gesetzten Organisationsmaßnahmen keine Nachteile erfahren dürfen."1.6. (Erst) am 31.03.2017 wurde das Verfahren nach Paragraph 10, PVG abgeschlossen. Das Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom selben Tag beinhaltet die Aussage "Der Bundesminister hat mehrfach ausgeführt, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die gesetzten Organisationsmaßnahmen keine Nachteile erfahren dürfen."

1.7. Bereits am 24.11.2016 wurde der Beschwerdeführer telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung 01.12.2016 für drei Monate der Sportsektion dienstzugeteilt werde.

1.8. Der Beschwerdeführer hat in diesen drei Monaten keinen einzigen Tag Dienst in der Sportsektion versehen, sondern nach eigenen Worten "absolut nichts" gearbeitet und die Zeit in seinem bisherigen Zimmer verbracht. Es gab lediglich zwei Treffen mit dem Leiter der Sportsektion in einem externen Café.

1.9. Der (damalige) Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat am 04.01.2017 in einer Sitzung mit hochrangigen Beamten seines Ministeriums die neue Organisationsstruktur der Zentralstelle vorgestellt und sich in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers mit den Worten "I wü den XXXX nimma sehen." geäußert.1.9. Der (damalige) Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat am 04.01.2017 in einer Sitzung mit hochrangigen Beamten seines Ministeriums die neue Organisationsstruktur der Zentralstelle vorgestellt und sich in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers mit den Worten "I wü den römisch 40 nimma sehen." geäußert.

1.10. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017, Zl. P416804/111-GrpPersErg/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Entfalles seines Arbeitsplatzes als Gruppenleiter der Gruppe Präsidium gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG von seinem derzeitigen Arbeitsplatz abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung in die Abteilung Fremdlegislative unter Anwendung der §§ 113e und 36 GehaltsG auf den Arbeitsplatz "Referent" (PosNr. 007, TN 0724, OrgPlanNr ZF4, Wertigkeit A1/3) diensteingeteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass er die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten habe.1.10. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017, Zl. P416804/111-GrpPersErg/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Entfalles seines Arbeitsplatzes als Gruppenleiter der Gruppe Präsidium gem. Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG von seinem derzeitigen Arbeitsplatz abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung in die Abteilung Fremdlegislative unter Anwendung der Paragraphen 113 e und 36 GehaltsG auf den Arbeitsplatz "Referent" (PosNr. 007, TN 0724, OrgPlanNr ZF4, Wertigkeit A1/3) diensteingeteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass er die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten habe.

1.11. Der Beschwerdeführer ist der stellvertretende Vorsitzende des Zentralwahlausschusses. Aufgrund dieser Funktion gab es keine Konflikte mit dem (damaligen) Bundesminister für Landesverteidigung uns Sport.

1.12. Der Beschwerdeführer hat den (damaligen) Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf dessen dienst- und disziplinarrechtliche Pflichten in Bezug auf die von Bediensteten des Bundesministeriums vorgenommene, seiner Ansicht nach rechtswidrige Löschung eines Aktes hingewiesen.

1.13. Der Beschwerdeführer hat den (damaligen) Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf in den Räumlichkeiten des Ministeriums geltende Rauchverbot hingewiesen. Ein Mitarbeiter trat an den Beschwerdeführer heran und ersuchte um die Veranlassung der Einrichtung von Raucherzimmern in der Rossauer Kaserne. Der Beschwerdeführer begehrte eine (schriftliche) Weisung, die jedoch in weiterer Folge nicht erteilt wurde.

1.14. Der Bundesminister für Landesverteidigung Sport hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2017 mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Stiftungsdirektor der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" entbunden. Ebenso wurden drei andere Organe (der zweite Stiftungsdirektor, der Geschäftsführer sowie der stellvertretende Geschäftsführer von ihren Aufgaben entbunden. Die Abberufung erfolgte aufgrund der neuen Rechtslage nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BGBl I Nr. 120/2016). Gleichzeitig wurden diese drei anderen Organe, nicht aber der Beschwerdeführer zu Mitgliedern des neuen Stiftungsvorstandes der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" bestellt. Ein vom Beschwerdeführer im Anschluss an die Abberufung gesuchter Gesprächstermin mit dem Bundesminister wurde zwar von der Sekretärin und der Kabinettschefin des Bundesministers zugesichert, kam jedoch nicht zustande.1.14. Der Bundesminister für Landesverteidigung Sport hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2017 mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Stiftungsdirektor der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" entbunden. Ebenso wurden drei andere Organe (der zweite Stiftungsdirektor, der Geschäftsführer sowie der stellvertretende Geschäftsführer von ihren Aufgaben entbunden. Die Abberufung erfolgte aufgrund der neuen Rechtslage nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,). Gleichzeitig wurden diese drei anderen Organe, nicht aber der Beschwerdeführer zu Mitgliedern des neuen Stiftungsvorstandes der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" bestellt. Ein vom Beschwerdeführer im Anschluss an die Abberufung gesuchter Gesprächstermin mit dem Bundesminister wurde zwar von der Sekretärin und der Kabinettschefin des Bundesministers zugesichert, kam jedoch nicht zustande.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Einsicht in die bei der Verhandlung und in den Schriftsätzen zur Untermauerung des jeweiligen Vorbringens vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. bis 1.6 sowie zu Punkt 1.10. basieren auf unbestritten gebliebenen Urkunden des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den Punkten 1.7. und 1.8. basieren auf dem glaubwürdigen und unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zu Punkt 1.9. basiert auf dem glaubwürdigen und unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, aber auch vor der belangten Behörde. Der vorsitzende Richter räumte der belangten Behörde ausdrücklich ein, die Sitzungsteilnehmer zum Vorbringen des Beschwerdeführers intern zu befragen und gegebenenfalls Stellung zu nehmen bzw. Zeugen zu gegenteiligen Wahrnehmungen namhaft zu machen. Da die belangte Behörde in weiterer Folge das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritt, ist von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Ähnliches gilt für die Feststellungen zu Punkt 1.10. bis 1.13.; das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war diesbezüglich als nachvollziehbar, lebensnah, schlüssig und somit glaubwürdig zu werten. Die belangte Behörde ist der Darstellung des Beschwerdeführers zudem nicht substantiiert entgegen getreten.

Die Feststellung zu Punkt 1.14. basiert auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf den vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde. Die Feststellung zum nicht zustande gekommenen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Bundesminister beruht auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers; die belangte Behörde ist diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da es sich um eine Angelegenheit gemäß § 38 BDG 1979 handelt - Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da es sich um eine Angelegenheit gemäß Paragraph 38, BDG 1979 handelt - Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. § 38 BDG 1979 idgF lautet:3.2.1. Paragraph 38, BDG 1979 idgF lautet:

Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten