TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 W257 2163458-1

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W257 2163458-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 16.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 16.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Polizei am selben Tag brachte er vor, dass er am XXXX geboren worden sei, der der Volksgruppe der Hazara angehöre, Paschtu spreche und in Pakistan geboren und aufgewachsen sei. Er hätte vier Jahre die Schule besucht und hätte zuletzt als Schneider gearbeitet. Es sei geflohen, weil ihm die Taliban verfolgen würden.1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Polizei am selben Tag brachte er vor, dass er am römisch 40 geboren worden sei, der der Volksgruppe der Hazara angehöre, Paschtu spreche und in Pakistan geboren und aufgewachsen sei. Er hätte vier Jahre die Schule besucht und hätte zuletzt als Schneider gearbeitet. Es sei geflohen, weil ihm die Taliban verfolgen würden.

1.2. Nachdem der Beschwerdeführer als minderjährig galt, war das Land Niederösterreich ex lege der gesetzliche Vertreter.

1.3. Am 05.10.2016 wurde er vor der Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er ergänzend zusammengefasst folgendes vor:

Er hätte in Pakistan 1 1/2 Jahren als Schneider und ca. fünf Monate als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Er könne die Sprachen Urdu, Englisch, Dari und Farsi reden und sprechen. Sein Vater sei vor ca. 4 Jahren verstorben, seine Mutter sei psychisch krank und sein jüngerer Bruder würde als Teppichknüpfer arbeiten. Er hätte zwei Onkel in Afghanistan, zu denen er allerdings keinen Kontakt hätte. Zu seiner Mutter hätte er zwei bis dreimal in der Woche Kontakt. Die Eltern gingen dazumal von Afghanistan nach Pakistan, weil sie vom Krieg flüchten hätten mussten. Zudem wäre in Pakistan die medizinische Versorgung besser vorahnden gewesen, nachdem der Vater bereits zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sein. Er hätte in Pakistan in der Stadt Quetta, in dem örtlichen Bereich der Hazara, gewohnt. Er wäre, falls er die die Gegend der Hazaras verlassen hätte, getötet worden. Es sei auch vor ca. 2 Jahren zu einem Selbstmordanschlag gekommen, wobei er am Fuß verletzt worden sei. Nach Kabul könne er nicht zurückkehren, weil dort Krieg herrschen würde. Es wurde eine Teilnahmebestätigung deines Sprachkurses vom 19.09.2016 und eine ebensolche Bestätigung bezüglich der Teilnahme an einem Musikkurs vom 31.07.2016 vorgelegt.

1.4. Das Land Niederösterreich übergab die gesetzliche Vollmacht dem "Verein.Leben".

1.5. Am 18.10.2016 langte von diesem Verein eine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen hätten müssen, weil dazumal Krieg geherrscht hätte sowie wegen der besseren medizinischen Versorgung in Pakistan. Der Beschwerdeführer wäre sehr früh mit Kinderarbeit konfrontiert worden, um seine Mutter und seinen Bruder zu ernähren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit Hazara von den Taliban oder den Daesh ermordet zu werden. In der Folge wird auf Kinderrechtskonvention, der Lage der Hazaras und auf die schlechte Sicherheitslage verwiesen.

1.6. Am 24.10.2016 langten zwei Schreiben in der Sprache Paschtu ein. Die amtswegig vorgenommene Übersetzung erbrachte, dass es sich um eine Sterbebestätigung eines Herrn XXXX und eine Zahlungsbestätigung für einen Friedhof handelt.1.6. Am 24.10.2016 langten zwei Schreiben in der Sprache Paschtu ein. Die amtswegig vorgenommene Übersetzung erbrachte, dass es sich um eine Sterbebestätigung eines Herrn römisch 40 und eine Zahlungsbestätigung für einen Friedhof handelt.

1.7. Am 01.01.2017 wurde der Beschwerdeführer volljährig.

1.8. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.

Die Behörde begründete die Nichtzuerkennung damit, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund aus seinem Heimatstaat vorbringen konnte.

1.9. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.06.2017, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass es in Kabul eine sehr schlechte Sicherheitslage gäbe und der Beschwerdeführer deswegen nicht zurückkehren könne.

1.10. Am 06.07.2017 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesveraltungsgericht vorgelegt (OZ 1).

1.11. Am 12.03.2018 wurden die Parteien für eine Verhandlung am 09.05.2018 geladen (OZ 10). Den Parteien wurden dabei aktuelle Länderberichte übermittelt, mit dem Ersuchen binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht rechtzeitig ein. Nachdem der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht erschien entfiel die Verhandlung.

1.12. Am 18.6.2018 langte seitens des Beschwerdeführers, vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsvertreterin, eine Stellungnahme ein. Darin wird auf die aktuelle schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul hingewiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine familiären oder sonstigen sozialen Kontakte hätte, dies ihm eine Wiederansiedlung in Kabul oder in eine andere Stadt ermöglichen würde. Zudem gehöre der Beschwerdeführer einer Minderheit an, welches die Situation für ihn noch mehr erschweren würde. Hingewiesen wird auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018.

1.13. Am 29.06.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Anfügung von den beiden unten angeführten Länderberichten zu einer weiteren mündlichen Verhandlung für den 3.8.2018 geladen (OZ 12).

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1)

  • -Strichaufzählung
    UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, (Beilage 2)

1.14. Nachdem das oben angeführte Länderinformationsblatt eine Gesamtaktualisierung erfuhr, wurde die aktuelle Fassung vom 29.06.2018 den Parteien am 04.07.2018 zur Stellungnahme übersandt (OZ 12). Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.

1.15. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 30.08.2018 wiederholte er wiederholte im Grunde seine bisherigen Aussagen. Er führte an, dass er in Pakistan einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre. "Sie", damit meinte er bestimmte Gruppierungen, hätten die Hazaras generell getötet. Während er vor der Behörde noch angab, dass er die Namen dessen die getötet worden sind nicht wisse, brachte er vor dem Gericht vor das ein Verwandte von ihm und einige Freunde getötet worden sein. Er selbst wurde allerdings nicht bedroht, sondern die Bedrohung war im Allgemeinen. Er könne nicht nach Kabul rücküberführt, weil er dort Krieg herrschen würde, zudem gäbe es täglich Bombenanschläge in Kabul.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX, geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 , geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Quetta in Pakistan geboren und wuchs dort im Verband seiner Familie auf. Er ist ledig und kinderlos.

Sein Vater ist vor ca 6 Jahren gestorben. Seine Mutter jüngerer Bruder, welcher derzeit ca 13 bis 14 Jahre alt ist, sowie eine Tante mütterlicherseits leben nach wie in der Stadt Quetta. Er hat zwei Onkel väterlicherseits, welche in Afghanistan leben. Zu diesen hat er jedoch keinen Kontakt. Mittels Internet hat er zwei bis dreimal in der Woche Kontakt zu seiner Pakistan lebenden Familie. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besuchte 4 Jahre lang eine reguläre Schule in Quetta. Er hat als Schneider und als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Pakistan lebenden Familie ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Pakistan geboren und wuchs dort auf. Er floh von Pakistan, weil seine Volksgruppe dort diskriminiert wurde. Er war niemals in Afghanistan. Seine Fluchtvorbringen beschränken sich ausschließlich auf Pakistan.

2.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht.

2.2.2. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslim in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere eine Ansiedelung in der Stadt Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in einer diesen drei Städten, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Jänner 2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.

Er besucht wegen der Schulpflicht bisher eine Übergangsstufe der BMHS und würde im September 2018 die Bundeshandelsschule in XXXX beginnen. Er ist sportlich aktiv. Es keine Hinweise auf nachhaltige und außergewöhnliche Integrationsbestrebungen.Er besucht wegen der Schulpflicht bisher eine Übergangsstufe der BMHS und würde im September 2018 die Bundeshandelsschule in römisch 40 beginnen. Er ist sportlich aktiv. Es keine Hinweise auf nachhaltige und außergewöhnliche Integrationsbestrebungen.

2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

In der Folge bedeutet "LIB" folgende Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018

2.5.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage:

"Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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