TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 W251 2147963-1

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2147963-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 20.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 22.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Taliban und ISIS in seiner Wohngegend die Jungen ständig mitnehmen würden. Da er dies jedoch nicht gewollt habe und er Angst habe getötet zu werden, sei er geflüchtet.

3. Am 11.10.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer sei in einer Moschee von einem Talibankommandanten angesprochen worden und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Sowohl er als auch sein Vater seien von Mitgliedern der Taliban jeweils mündlich bedroht worden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger, lediger Mann, der in der Lage sein werde seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten werde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt unterlassen habe sich mit dem gesamten Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen und eine unzureichende Befragung zum Fluchtgrund durchgeführt habe.

6. Mit Schreiben vom 25.04.2018 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab an bereits vor 2 Jahren vom islamischen Glauben abgefallen zu sein und sich für das Christentum zu interessieren.

8. Mit Stellungnahme vom 11.05.2018 ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aufgrund der versuchten Zwangsrekrutierung und wegen seinem Abfallen vom muslimischen Glauben gefährdet sei von den Taliban verfolgt zu werden. Außerdem würde der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes über keine familiäre oder sonstige Unterstützung in Afghanistan verfügen, weshalb er bei einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten würde. Zudem wäre auch sein Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einer Unterkunft erschwert, da er über kein Netzwerk verfüge.

9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer Länderinformationen zur Apostasie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten. Er führte im Wesentlichen aus, dass er sich für den christlichen Glauben interessiere und vorhabe zum Christentum zu konvertieren. Er gehöre dem muslimischen Glauben an, sei jedoch vor ca. 2 Jahren von diesem Glauben abgefallen. Er sei in Afghanistan einer Anklage und der Todesstrafe ausgesetzt, da er vom Glauben abgefallen sei und vorhabe zum Christentum zu konvertieren. Er könne seine Meinung zum Islam nicht offen äußern. Man werde ihm als Rückkehrer misstrauisch begegnen und ihn verdächtigen seine Kultur verloren zu haben. Es sei ihm auf Grund der Integration und seiner westlichen Einstellung von Relevanz seine Meinung zu sagen, diese stehe im Widerspruch zu den vorherrschenden Gegebenheiten in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er spricht Dari als Muttersprache (AS 1; AS 36; Verhandlungsprotokoll vom 02.05.2018 = OZ 16, S. 6) sowie Englisch (OZ 12, Empfehlungsschreiben vom 26.03.2018). Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem (AS 41).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er spricht Dari als Muttersprache (AS 1; AS 36; Verhandlungsprotokoll vom 02.05.2018 = OZ 16, Sitzung 6) sowie Englisch (OZ 12, Empfehlungsschreiben vom 26.03.2018). Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem (AS 41).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan im Distrikt XXXX in dem Dorf XXXX geboren (AS 38; OZ 16, S. 6). Er ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang die Schule besucht. In Kabul hat er ca. ein Jahr lang einen Englischkurs besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt. Der Beschwerdeführer hat im Iran vier Monate in einer Porzellanfabrik gearbeitet (OZ 16, S. 8-10; AS 47).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan im Distrikt römisch 40 in dem Dorf römisch 40 geboren (AS 38; OZ 16, Sitzung 6). Er ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang die Schule besucht. In Kabul hat er ca. ein Jahr lang einen Englischkurs besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt. Der Beschwerdeführer hat im Iran vier Monate in einer Porzellanfabrik gearbeitet (OZ 16, Sitzung 8-10; AS 47).

Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Afghanistan über Grundstücke im Ausmaß von 7.000 Jirib (auch geschrieben Jerib; 1 Jerib sind ca. 0,1 Hektar) die landwirtschaftlich genutzt werden und aus denen ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet wird sowie über ein Haus (OZ 16, S. 10; AS 38).Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Afghanistan über Grundstücke im Ausmaß von 7.000 Jirib (auch geschrieben Jerib; 1 Jerib sind ca. 0,1 Hektar) die landwirtschaftlich genutzt werden und aus denen ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet wird sowie über ein Haus (OZ 16, Sitzung 10; AS 38).

Die Familie des Beschwerdeführers lebt derzeit im Iran. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seiner Familie (AS 44 ff; OZ 16, S. 14). Der Beschwerdeführer kann von seiner Familie zumindest vorübergehend finanziell unterstützt werden.Die Familie des Beschwerdeführers lebt derzeit im Iran. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seiner Familie (AS 44 ff; OZ 16, Sitzung 14). Der Beschwerdeführer kann von seiner Familie zumindest vorübergehend finanziell unterstützt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Großtante und einen Großonkel mütterlicherseits die in Kabul leben. Der Beschwerdeführer hat grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul und auch ca. ein Jahr lang in Kabul gelebt (AS 47; OZ 16, S. 9). Der Beschwerdeführer kann auch von diesen Verwandten zumindest vorrübergehend unterstützt werden. Er kann zumindest vorübergehend bei diesen wohnen.Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Großtante und einen Großonkel mütterlicherseits die in Kabul leben. Der Beschwerdeführer hat grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul und auch ca. ein Jahr lang in Kabul gelebt (AS 47; OZ 16, Sitzung 9). Der Beschwerdeführer kann auch von diesen Verwandten zumindest vorrübergehend unterstützt werden. Er kann zumindest vorübergehend bei diesen wohnen.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Juni 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 1).

Der Beschwerdeführer hat am Kurs "Deutsch für AsylwerberInnen" teilgenommen (AS 53). Der Beschwerdeführer hat die Übergangsstufe der HTL besucht, wobei der Beschwerdeführer die erforderliche Anwesenheit nicht erbracht hat (AS 51). Der Beschwerdeführer hat derzeit eine Lehrstelle im Gastgewerbe als Gastronomiefachmann (AS 214). Der Beschwerdeführer betreibt regelmäßig Sport und hat regelmäßig Kontakt zu österreichischen Familien (OZ 16, S. 12; OZ 15, Schreiben vom 23.03.2018). Er führt seit März 2017 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung, mit der er seine Freizeit verbringt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sind finanziell unabhängig, jeder verwaltet seine Finanzen selber. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sind nicht miteinander verlobt (OZ 16, S. 7; OZ 16, S. 17 f). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandte (OZ 16, S. 12).Der Beschwerdeführer hat am Kurs "Deutsch für AsylwerberInnen" teilgenommen (AS 53). Der Beschwerdeführer hat die Übergangsstufe der HTL besucht, wobei der Beschwerdeführer die erforderliche Anwesenheit nicht erbracht hat (AS 51). Der Beschwerdeführer hat derzeit eine Lehrstelle im Gastgewerbe als Gastronomiefachmann (AS 214). Der Beschwerdeführer betreibt regelmäßig Sport und hat regelmäßig Kontakt zu österreichischen Familien (OZ 16, Sitzung 12; OZ 15, Schreiben vom 23.03.2018). Er führt seit März 2017 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung, mit der er seine Freizeit verbringt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sind finanziell unabhängig, jeder verwaltet seine Finanzen selber. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sind nicht miteinander verlobt (OZ 16, Sitzung 7; OZ 16, Sitzung 17 f). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandte (OZ 16, Sitzung 12).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 37; AS 39; OZ 16, S. 12).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 37; AS 39; OZ 16, Sitzung 12).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1 Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden jemals von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nicht aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität oder wegen Lebensgefahr verlassen.

Dem Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität oder Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion sunnitischer Ausrichtung auf. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen, er tritt auch nicht religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auf.

Der Beschwerdeführer nimmt seit Mitte März 2018 an der Katechumen-Vorbereitung teil. Der Beschwerdeführer hat einen christlichen Glauben jedoch nicht verinnerlicht. Ein christlicher Glaube ist nicht wesentlicher Teil seiner Persönlichkeit geworden. Der Beschwerdeführer würde sein behauptetes Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weder nach außen zur Schau tragen noch dieses verborgen praktizieren.

Es ist weder Familienmitgliedern des Beschwerdeführers noch anderen Personen in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich in einer Kirche über das Christentum informiert hat oder dort einen Taufvorbereitungskurs besucht. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie nicht darüber gesprochen, dass er sich in Österreich für das Christentum interessieren würde.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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